Die  internationalen  Canäle.  391

des  Blokaderechts.“  Damit  stimmt  Sir  Travers  Twiss  überein;  nur  befürchtet
  derselbe  für  den  Handel  der  Neutralen  die  Anwendung  der  Doctrin  von
der  Continuität  der  Reise  auf  solche  neutrale  Schiffe,  die  den  Canal  passiren
müsssen,  auch  für  den  Fall  der  Blokade  wie  dies  durch  Urtheil  des  Obersten
Gerichtshofes  der  Vereinigten  Staaten  bezüglich  der  Ladung  des  Englischen
Schiffes  „Springbok“  geschah.“

Derselbe  Rechtsgelehrte  bezweifelt  die  Nothwendigkeit  einer  vertrags.
mäßigen  Neutralisirung  sämmtlicher  Territorialgewässer  Egyptens;
er  wirft  serner  die  Frage  auf,  warum  der  Entwurf  der  Commissionsmajorität  jede
militärische  Operation  und  selbst  jede  Vorbereitung  hierzu  seitens  anderer  Mächte  als
der  Hohen  Pforte  und  des  Khedive  untersage  und  meint,  damit  erleide  die  Souverainetät
  des  Ottomanischen  Reiches  eine  Einbuße  an  ihrem  Rechte  Bündnisse  mit
anderen  unabhängigen  Staaten  zu  schließen  und  zur  Vertheidigung  Egyptens  seine
eigene  Streitmacht  zu  Land  und  zur  See  durch  jene  der  Bundesgenossen  zu  verstärken.
Hier  wie  bei  der  Einsetzung  der  internationalen  Ueberwachungscommission  könnte
indessen  nur  die  Türkei  Widerspruch  erheben;  diese  im  Besitz  der  Territorialhoheit
befindliche  Macht  übernahm  aber  beide  Verpflichtungen  in  Anerkennung  ihres
Nutzens:  Die  Türkischen  Delegirten  stimmten  für  Artikel  5  und  10  des  Majoritätsentwurfs.
  Ist  es  unter  diesen  Umständen  zulässig,  daß  irgend  eine  Macht  die  Souverainetät
  des  Ottomanischen  Reiches  besser  wahren  will,  als  dieses  selbst  es  thut?

*Der  „Springbok“,  ein  Englisches  Schiff,  welches  in  London  während  des
Seressionskrieges  ausgerüstet  worden  war,  mit  der  Bestimmung  nach  Nassau  zu
segeln,  einem  Hafen  der  Englischen  Besitzung  New-  Providence,  wurde  durch  das
nordamerikanische  Kriegsschiff  „Sonoma“  am  3.  Februar  1863  gekapert,  als  es
vom  Hafen  von  Nassau  ungesähr  150  Meilen  entfernt  war.  Der  Gerichtshof
von  New-Vork  verurtheilte  das  Schiff  sammt  seiner  Ladung  am  1.  August  unter
der  übrigens  nicht  bewiesenen  Anschuldigung,  daß  es  mit  Kriegscontrebande
beladen  gewesen  sei,  deren  wirkliches  Ziel  nicht  der  neutrale  Hafen,  auf
den  die  Papiere  hinwiesen,  gewesen,  sondern  vielmehr  irgend  ein  durch  die  Vereinigten
Staaten  regelrecht  blokirter  Hafen,  daß  es  die  Absicht  hatte,  die  Blokade
zu  durchbrechen  und  daß  die  Schiffspapiere  gefälscht  wären.  Der  Oberste
Gerichtshof  ließ  auf  erhobene  Prüfung  hin  das  Schiff  frei,  behielt  aber  die
beschlagnahmte  Ladung  zurück.  Das  in  Hinblick  auf  den  Vertrag  vom
8.  Mai  1871  eingesetzte  Schiedsgericht  zu  Washington,  vor  das  die  Angelegenheit
schließlich  gelangte,  ließ  die  Requisition  des  Schiffseigenthümers  zu,
wies  aber  diejenige  der  Inhaber  der  Ladung  zurülck.  Auch  berief  sich
das  Urtheil  der  ersten  Instanz  auf  die  Theorie  von  der  Continuität  der  Reise
für  die  Contrebande.  Das  Berufungsurtheil  und  die  gemischte  Commission
ließen  das  für  die  Verletzung  der  Blokade  zu.

Wie  Fauchille  bemerkt,  widerspricht  diese  Jurisprudenz,  obwohl  sie  auch
theilweise  von  England  im  Fall  „Peterhoff“  anerkannt  wurde  (§  73,  Anm.  7;
vgl.  die  Antwort  Lord  Russel's  vom  3.  April  1863  an  die  Eigenthümer  des
„Peterhoff“  in  den  Archives  diplomatiques,  1863,  IV,  103),  formell  der  Erklärung
von  Paris  vom  16.  April  1856  in  allen  ihren  Theilen;  sie  leugnet  absolut
die  Freiheit  der  Meeresschifffahrt  und  die  Handelsfreiheit  der
Neutralen;  sie  erklärt  bestimmt  den  blokirenden  Staat  für  den  alleinigen
Herrn  des  Oceans  und  macht  den  Welthandel  vom  guten  Willen  der
Kriegführenden  abhängig.  Dies  hat  Sir  Travers  Twiss  in  treffender  Weise
beleuchtet;  seine  Beweisführung  läßt  eine  Entgegnung  nicht  zu.