Die  internationalen  Canäle.  393

Artileln  die  wichtigsten  Grundsätze  für  die  fernere  Behandlung  einer  großen
internationalen  Verkehrsstraße  auszudrücken  bestimmt  ist,  nicht  Artikel  von  so
geringem  Nutzen,  die  möglicherweise  sogar  schaden,  enthalten.

Sir  Travers  Twiss  theilt  diese  Ansicht  nicht;  er  glaubt,  daß  die  von  Asser
angedeuteten  Bedenken  durch  eine  anderweitige  Fassung  behoben  werden  könnten,  welche
die  Feststellung  des  Grundsatzes,  daß  die  Mächte,  deren  Kriegsschiffe  beim  Passiren  des
Canals  eine  Beschädigung  verursacht  haben,  zur  Tragung  der  Kosten  der  sofortigen
Reparatur  verpflichtet  sind,  in  Art.  8  unberührt  läßt,  da  ja  die  Exemtion  der
Kriegsschiffe  von  der  territorialen  Jurisdiction  unbestritten  sei.  (S.  Protokoll
Nr.  3,  Gelbbuch,  S.  172,  173.  Sir  Travers  Twiss,  p.  10,  11.)

*)  Art.  4.  —  Die  Clausel,  inhaltlich  der  die  Anlage  von  Befestigungen  am  Canal
und  seiner  Umgebung  untersagt  und  seine  Zufahrten,  zugehörigen  Hafen  und  die
Egoptischen  Territorialgewässer  vor  jeder  kriegerischen  Action  geschützt  sind,  wurde
aus  dem  Ernglisch-Amerikanischen  Clayton-Bulwer-Vertrag  herübergenommen.
(Protokoll  Nr.  3,  Gelbbuch,  S.  31,  32.)

10)  Art.  5,  6,  7.  —  Baron  von  Haan  constatirte,  daß  das  freie  Durchfahrtsrecht
  und  die  Neutralisirung  der  Häfen  an  einem  Canal,  welcher  zwei  allen
Flaggen  zugängliche  Meere  verbindet,  wie  es  hier  auf  dem  Suezcanal  zum
ersten  Male  Anwendung  fand,  eine  große  Verwandtschaft  mit  den  Verhältnissen
  einer  zwei  offene  Meere  verbindenden  Meerenge  habe;
es  giebt  keinen  Grund,  warum  diese  künstlichen  Wasserstraßen  nicht  ebenso  wie
alle  Meerengen  der  Gegenstand  einer  internationalen  Verkehrsservitut
bilden  sollten.  Der  Oesterreichisch=  Ungarische  Bevollmächtigte  führte  zu  seiner
Unterstützung  die  Ansichten  von  de  Cussy,  Azuni  und  Calvo  an;  letzterer  lehrt,
daß  das  Recht  des  freien  Verkehrs  in  den  Territorialgewässern  eines  Staates
nicht  auf  Zugeständniß  beruhe,  sondern  aus  dem  Prinzip  der  Freiheit  des
Meeres  fließe,  woraus  sich  mit  Nothwendigkeit  auch  die  freie  Benutzbarkeit  von
Berbindungswegen  zwischen  zwei  Meeren  ergiebt.  Er  ist  der  Ansicht,
daß  selbst  der  Erbauer  eines  künstlichen  Canals  zwischen  zwei  Meeren  nicht
berechtigt  ist,  denselben  für  den  Verkehr  zu  sperren,  dem  er  ihn  zuerst  geöffnet
hatte  und  der  für  die  ganze  Erde  bestimmt  ist.  (Gelbbuch,  S.  101,  107,  185.)

Eine  interessante  Discussion  entspann  sich  auch  bezüglich  der  Behandlung  der
Prisen  (Protocoll  Nr.  7,  Gelbbuch  S.  57—61).  Renault  vertheidigte  den
Grundsatz  des  freien  Verkehrs  und  wünschte  dessen  endgiltige  Feststellung,  um
widersprechende  Auslegungen  abzuschneiden.  Derselbe  constatirte  hierbei,  daß
bezüglich  der  Zulassung  der  Prisen  in  die  Häfen  von  den  verschiedenen  Nationen
verschiedene  Grundsätze  befolgt  würden;  so  gestattet  England  das  Einlaufen  von
Kriegsschiffen  unter  der  Bedingung,  daß  ihr  Aufenthalt  24  Stunden  nicht  überschreitet,
  läßt  jedoch  Prisen  auch  nicht  unter  diesem  Vorbehalte  zu.  Frankreich  dagegen
  behandelt  in  dieser  Hinsicht  Prisen  wie  Kriegsschiffe  (Declaration  von  1877,
während  des  Orientkrieges).  Die  Conferenz  nahm  für  Art.  7  die  von  Asser
motivirte  Interpretation  an.  Dieser  hatte  sehr  richtig  bemerkt,  daß  der  sonst
vorzügliche  Grundsatz,  die  Prisen  den  Kriegsfahrzeugen  gleichzustellen,
keine  Anwendung  auf  diejenigen  Schiffe  finden  könne,  die,  nachdem  sie  dem  Captor
entwischt,  Zuflucht  in  einem  Hafen  des  Canals  suchten.  Eine  gegentheilige  Auslegung
  würde  einen  Rückschritt  bedeuten,  da  die  Neutralen  gegenwärtig  den  von
einem  Belligerenten  verfolgten  Schiffen  das  Einlaufen  und  Verweilen  in  ihren
Häfen  nicht  verweigern.  Der  Vorsitzende  nahm  von  den  Bemerkungen  Asser's
Act  und  constatirte,  daß  nach  der  internationalen  Praxis  ein  gekapertes  Schiff,