400  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

heute  als  unbestritten  anzusehen;  er  ist  ebenso  wichtig  und  unantastbar
  als  die  Freiheit  des  offenen  Meeres.

Diese  Meeresverbindungen  find  gleich  der  offenen  See  und
den  großen  Stromläufen  zum  Nutzen  der  ganzen  Menschheit  geschaffen
  und  es  steht  keinem  Volke  zu,  dieselben  in  irgend  welcher
Art  zum  Schaden  der  Menschheit  und  der  Civilisation  ausschließlich
an  sich  zu  reißen.

1)  Im  Jahre  1866  beauftragte  der  Senat  der  Vereinigten  Staaten  den
Admiral  Davis  den  Gesammttonnengehalt  der  Fahrzeuge  zu  ermitteln,  die  nach
Vollendung  der  Durchstechung  des  Isthmus  denselben  passiren  würden.  Der  Admiral
berichtete  folgendes:  Gesammttonnengehalt  für  1866:  3094  070  Tounen:  Handelswerth
  2  339  155  650  Frcs.,  Ersparniß  für  den  Handel  durch  die  Passirung  des
Canals  247  651  940  Frcs.,  zehn  Jahre  nach  Eröffnung  des  Canals,  diese  1866
angenommen,  berechnete  der  Admiral  den  Tonnengehalt  der  passirenden  Schisse
auf  6  188  110  Tonnen.  —  Der  Panamacanal  wird  die  Entfernung  von  London
und  Liverpool  nach  S.  Francisco  um  etwa  14  000  Meilen  abkürzen;  das  weite
Gebiet  des  Westens  von  Britischamerika,  die  Vereinigten  Staaten,  Mexico,
Columbia,  Peru  und  die  übrigen  Südamerikanischen  Staaten  am  Stillen  Ocean
werden  in  vier  Wochen  von  England  und  dem  Continent  aus  erreicht  werden
können.  Bulletin  du  Canal  interocéanique  Nr.  143;  1  noüt  1885.  p.  1268—1270.

*)  Gesetz  28  vom  18.  Mai  1878  betr.  die  Genehmigung  zur  Herstellung  eines
interoceanischen  Canals  durch  das  Columbische  Gebiet.  —  Die  26  Artikel  dieses
Gesetzes  bilden  die  Concessionsurkunde  und  das  Bedingnißheft  (cabier
des  charges)  der  Gesellschaft.  Dessen  hauptsächliche  Bestimmungen  sind:  Die  Concession
  dauert  99  Jahre;  innerhalb  12  Jahren  von  Gründung  der  Baugesellschaft
muß  der  Canal  vollendet  und  dem  Betriebe  übergeben  sein  (Art.  1).  Die  Canalhäfen
  und  dessen  Gewässer  von  einem  Meere  zum  andern  werden  für  alle  Zeiten
als  neutral  erklärt;  im  Kriegsfalle  tritt  keine  Unterbrechung  des  Verkehrs
ein;  alle  Schiffe  können  ungehindert  verkehren  ohne  irgend  welche  Ausnahme
oder  Vorzug;  ausgenommen  sind  auswärtige  Truppen,  die  nur  mit  Erlaubmiß
des  Congresses  passiren  können,  und  Kriegsschiffe  solcher  Staaten,  die  sich  mit
Columbia  im  Kriege  befinden  und  nicht  ein  Recht  auf  jederzeitige  Durchfahrt  durch
Staatsverträge  erhielten,  welche  die  Souverainetät  Columbiens  auf  dem  Isthmus
von  Panama  und  dem  Gebiete,  welches  der  Canal  durchschneidet,  ferner  die  Immnnität
  und  Neutralität  des  Canals  selbst,  seiner  Häfen,  Buchten  und  anderen
Pertinenzen,  sowie  des  angrenzenden  Meeresgebiets  garantirten  (Art.  5).  Die
Columbischen  Kriegsschiffe  können  jederzeit  unentgeltlich  passiren,  ebenso  Munition
und  einheimische  Truppen;  die  Durchfahrt  ist  denjenigen  Staaten  untersagt,  welche
nicht  durch  Staatsverträge  mit  Columbia  das  Recht  auf  jederzeitige  Durchfahrt  erworben
  haben  (Art.  6).  Die  Canalhäfen  sind  frei  und  offen  für  den  Handel  aller
Nationen  und  es  darf  keine  Abgabe  von  der  Einfuhr  erhoben  werden  (Art.  7).
Geeignete  Vorschriften  zur  Hintanhaltung  des  Schmuggels  werden  seitens  der
Executive  der  Republik  erlassen  werden  (Art.  8).  Die  seitens  der  Gesellschast  fir
die  Durchfahrt  zur  Erhebung  gelangenden  Gebühren  werden  ebenso  wie  die  Abgaben
für  die  Leuchtfeuer,  das  Lootsenwesen,  den  Remorquedienst,  Anker.,  Transit.,  Schiffahrtsgelder
  in  einheitlicher  Weise  von  allen  Schiffen  ohne  irgend  welche
Ausnahme  oder  Bevorzugung  eingehoben  werden.  Die  Hauptgebühr  von  der  Schif.
fahrt  darf  10  Franes  für  den  Kubikmeter  des  unter  Wasser  befindlichen  Schift