402  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

ein  Stück  unseres  Continents  im  Norden  oder  Süden  ansdehnen,  ohne

daß  damit  eine  Gefahr  für  unseren  Frieden  und  unsere  Ehre  verbunden

wäre  .  .  es  ist  demnach  unmöglich,  daß  wir  einer  solchen  Intervention,

gleichviel  in  welcher  Form,  ruhig  zusehen  sollten.“

Siehe  den  Wortlant  im  Bulletin  du  canal  interoc.  Nr.  57  vom  1.  Jannar
1882,  S.  492.

"„)  Art.  5  des  Gesetzes  28  von  1878.  —  Die  Bereinigten  Staaten  von  Columbia
  sind  souverän  und  niemand  könnte  sie  hindern,  die  vollkommene
Freiheit  und  Nentralität  des  Panamgcanals  zu  proclamiren,  wenn
sie  dies  für  das  allgemeine  Interesse  ersprießlich  erachten.  Außerdem  ergiebt  sich
weder  aus  dem  Bertrage  von  1846  noch  aus  einem  späteren,  daß  Columbie  sich
des  Rechtes  begeben  hätte,  mit  anderen  Staaten  ebensolche  Garantieverträge  zu
schließen  wie  mit  der  Nordamerikanischen  Union.  Ferner,  Art.  6  des  Clayton-Bulwer-Bertrages,
  gemäß  welchem  England  mit  den  Vereinigten  Staaten  gemeinsam
  die  Aufsicht  über  den  projectirten  Canal  führen  und  dessen  Neutralität  gurantiren
  soll,  enthält  die  Bestimmung,  es  sollten  alle  Nationen  zum
Anschluß  eingeladen  werden,  „damit  auch  die  anderen  Staaten  an
der  Ehre  Theil  hätten,  an  einem  so  wichtigen  Werke  mitgearbeitet
zu  haben.“  —  Bgl.  das  Spanische  Rothbuch  (Diplomatische  Actenstücke,  den
Cortes  1882  vorgelegt),  Depesche  des  Marquis  de  la  Bega  de  Armijo  an  den
Spanischen  Gesandten  in  Washington  vom  15.  März  1882  im  Bulletin  du  canal
interoc.  Nr.  87  vom  1.  April  1883  p.  744.  —  F.  de  P.  Mateus,  bevollmächtigter
Minister  Columbias  in  Paris  sagt  sehr  richtig  (in  einem  Brief  an  den  „Moniteur
G  GCpmulats“  in  dem  Bulletin  du  canal  interoc.  Nr.  148  vom  15.  Ocftober  1838,

.1319):

„Um  den  Bölkern  freie  Durchfahrt  durch  den  Isthmus  zu  gewähren,
bedarf  Columbia  als  unabhängiger  und  souveräner  Staat  von  keiner
einer  anderen  Beihilfe  oder  Unterstützung  als  der  Achtung  seiner  Hohei#ts
rechte  an  dem  fraglichen  Territorium.  Columbia  weiß  sehr  wohl,  daß  diefes
sein  Recht  genügende  Sicherung  in  der  Gerechtigkeit  findet,  welche  die  Acte
der  großen  Nationen  Europas  und  Amerikas  beherrscht  und  in  dem  GEleich
gewichte  ihrer  so  eng  mit  dem  interoceanischen  Verkehr  verknüpften  gemeir.
samen  Interessen.  Unveränderter  Grundsatz  seiner  Politik  war  in  diesen
Gebiete  seiner  Jurisdiction  immer  und  ist  es  noch,  die  Neutralität
dieses  Ver  kehrsweges  aufrecht  zu  halten  und  dessen  frele
Benutzung  zu  sichern.“

")  Botschaft  des  Präsidenten  Arthur  an  den  Congreß,  vom  Derember  1881
(Bulletin  du  canal  interoc.  Nr.  57  vom  1.  Januar  1882,  p.  491).

19  Art.  8  des  Clayton--Bulwer-Bertrages  (Bulletin  du  Canal  interoc.  Nr.  57
(1.  Jan.  1882)  S.  493).

n)Depesche  Blaine's  an  James  Russel  Lowell,  bevollmächtigter
Minister  der  Vereinigten  Staaten  in  London,  vom  19.  Nov.  1881  (Bulletim  4
Canal  interoco.  Nr.  59  (1.  Febr.  18821,  S.  508—511).

1)  Art.  5,  6,  8  des  Clayton-Bulwer-Vertrages  (Bulletin  du  Canal  intero
Nr.  57  vom  1.  Jan.  1882,  S.  493—494).  —  Depesche  Earl  Grauville“  #u
Mr.  West  in  Washington  vom  7.  Januar  1882  im  Bulletin  Nr.  60  von
15.  Februar  1882,  S.  515—517.  —  Bgl.  auch  die  Depesche  Earl  Grandilles
an  denselben  vom  14.  Januar  1882  im  Bulletin  Nr.  63  vom  1.  April  188,
S.  542—548,  welche  die  Geschichte  der  durch  den  Clayton--Bulwer-Vertrag  errchten