406  Das  Stromgebietsrecht  und  die  internationale  Flußschifffahrt.

Aunsnahme  von  Dämmen  und  Schutzmanern,  welche  die  Verhütung  des  Abfplleus
der  Ufer  bezwecken,  wird  keine  Arbeit,  welche  die  Aenderung  des  Stromlanfes
zur  Folge  haben  würde,  geduldet;  der  Mittelpunkt  der  Brücken,  der  genan  in
der  Mitte  des  Hauptranals  sich  befinden  muß,  bildet  die  beiderseitige  wurnze  tro
etwaiger  später  eingetretener  Stromveränderungen  (Art.  3,  4);  die  Jurisdiche
über  die  durch  Abweichungen  des  Stromlaufes  getheilten  Territorien  bleibt  immer
der  ursprünglichen  Territortalgewalt,  ohne  daß  dadurch  in  einem
Falle  das  Recht  der  freien  Schifffahrt  der  contrahirenuden  Theile,
selbst  in  den  von  einem  Staate  eingeschlossenen  Stromstrecken,  irgendwie  berinträchtigt
  sein  könnte  (Art.  5).  Die  Convention  wird  erst  nach  erfolgter  beider
seitiger  Ratisication  in  Kraft  treten  (Art.  6).  Siehe  den  Text  in  dem  WMericanischen
  Diario  Oficial  vom  Jahre  1886.