Erstes  Kapitel.

—  —

Die  rechtliche  Ordnung  des  internationalen  Seeverkehrs
innerhalb  der  Grenzen  des  Staatsgebietes.

m  83.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Küste.

Literatur  und  Berweisungen:  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  Völkerrechts:
Geschichte  des  Seerechts,  B.  I,  §  76;  B.  II,  §  28  u.  9.  Stück  (v.  Holtzendorff):
  Das  Landgebiet  der  Staaten.  —  Heffter  (Gefscken),  Europ.
Bölkerrecht,  §  67.  —  Perels,  Intern.  Seerecht,  §  5.  —  Desselben  Deutsches
Seerecht,  §  1.  —  Windscheid,  Pandekten,  I,  §  146.  —  E.  Löning,
Deutsches  Verwaltungsrecht,  8  147.  —  Plocque,  Leégislation  des  eaux
et  de  la  navigation.  I,  Chap.  IV,  8  1.  Des  rivages  de  la  mer.  —
Travers  Twiss,  The  Black  Book  of  the  English  Admiralty,  II.  —
Stephens,  New  Commentaries  on  the  Law  of  England,  T.  I.

Das  im  Staatsbegriff  liegende  Erforderniß  der  festländischen  Grundlage
  für  den  staatlichen  Bau  läßt  die  Küste  als  das  äußerste  an  die
See  grenzende  Gebiet  des  staatlichen  Herrschaftsbereiches  erscheinen.)
Was  die  Natur  dieser  äußersten  Umfassungslinie  des  territorialen  staatlichen
  Lebens  von  der  der  anderen  Staatsgrenzen  im  Wesentlichen  unterscheidet,
  ist  ihre  durch  elementare  Umstände  bewirkte,  zumeist  mangelnde
Konstanz  mit  der  stets  gleichen  rechtlichen  Wirkung,  daß  die  Landesgrenze
seewärts  nicht  zugleich  die  Hoheitsgrenze  bildet,  welche  die  Staatsgewalt
nicht  überschreiten  kann  ohne  eine  fremde  Rechtssphäre  zu  betreten.))  Die
Folge  ist,  daß  jener  natürlichen  Beschaffenheit  nach  eine  genaue  Abgrenzung
  des  Küstenstaates  gegenüber  dem  in  ewiger  Ruhelosigkeit  schwankenden
  Weltmeer  nur  in  den  seltensten  Fällen,  unter  hierfür  besonders
günstigen  localen  Umständen:  bei  steilabfallenden  Küsten  u.  s.  w.,  erzielt
werden  kann.

Die  hohe  rechtliche  Bedeutung,  welche  der  Küste  sowohl  für  den
Handel  und  Verkehr  der  eigenen  Staatsangehörigen,  wie  in  Ansehung
der  internationalen  Verhältnisse  in  Krieg  und  Frieden  zukömmt,  läßt
naturgemäß  das  Bedürfniß  entstehen,  in  Bezug  auf  die  Küste  zweierlei
völkerrechtlich  relevante  Vorfragen  in  bestimmter  Weise  gelöst  zu  sehen;