410  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verlehr  zur  See.

zunächst  die  Frage  nach  dem  Eigenthumsrecht  an  den  Küsten  und
zweitens  nach  der  effectiven  räumlichen  Ausdehnung  der  Letzteren.  Aus
beiden  Momenten  ergeben  sich  zahlreiche  Folgesätze,  die  auf  die  internationale
  Schifffahrt  und  den  sonstigen  Seeverkehr  entscheidende  rechtliche
Wirkung  auszuüben  geeignet  sind.

1.  In  Betreff  des  Eigenthums  an  der  Meeresküfte  bildeten  sich
diesbezügliche  Rechtsnormen  überall  erst  auf  verhältnißmäßig  vorgeschrittener
  Entwicklungsstufe  des  nationalen  Rechtsbewußtseins
und  des  nationalen  Verkehrs.  Auch  innerhalb  des  hochentwickelten
  Systems  des  Römischen  Rechts  erwachte  das  staatliche
  Interesse  an  der  Wahrung  des  Küstensaums  ziemlich  spät.
Gleichwohl  war  aber  doch  schon  dem  Römischen  Volke  praktische
Klarheit  darüber  geworden,  daß  das  Meeresufer  zum  mindesten
der  Aufsichtsbefugniß  der  Staatsverwaltung  unterstehe,)  wie
dies  ganz  deutlich  u.  a.  aus  I.  3.  pr.  D.  43.  8  (ne  quid  in
loco  publico,  vel  itinere  fiat):  Litora,  in  quae  populus  Romanus
imperium  habet,  populi  Romani  esse  arbitror.  Maris  communem
  usum  omnibus  bominibus,  ut  asris:  jactasque  in
id  pilas  ejus  esse,  qui  jecerit;  sed  id  concedendum  non  esse,
si  deterior  litoris  marisve  usus  eo  modo  futurus  sit  (Celsus)  —
hervorgeht.  Die  Lehre  vom  Staatseigenthum  an  dem  Merresufer
  fand  während  des  Mittelalters  ihre  Befestigung  durch  die
Ausbildung  des  Territorialprincipes,  so  daß  seither  alle  auf
die  Fragen  der  Gebietshoheit  abzielenden  Lösungen  staats-  und
völkerrechtlicher  Natur  auch  auf  das  Küstengebiet  finngemäße
Anwendung  erhielten;  das  Letztere  hat  demnach  hinsichtlich  des
Erwerbes,  des  Verlustes,  der  Theilbarkeit,  Uebertragbarkeit  ꝛc.
rechtsgeschichtlich  dieselben  Wandlungen  durchgemacht,  welche
das  Recht  des  Staatsgebietes  bei  allen  Culturvölkern  in  den
Phasen  der  ständischen,  absoluten  und  constitutionellen  Epoche
durchlaufen  mußte.

Das  absolute  Königthum  Frankreichs  proclamirte  das  volle
Staatseigenthum  in  Ansehung  der  Meeresufer  in  Livre  IV  Titre
VII  der  Ordonnance  sur  la  marine  von  1681:  „Faisans
déefenses  à  toutes  personnes  de  bätir  sur  les  rivages  de  la
mer,  d'y  planter  aucuns  pieux,")  ni  faire  aucun  ouvrage
qui  puisse  porter  préjudice  à  la  navigation,  à  peine  de
démolition  des  ouvrages,  de  consfiscation  des  matcriaur,
et  d'amende  arbitraire."  (Valin,  Commentaire  sur  Tordonnance
  de  la  marine.  T.  I.  p.  145.)  Das  hier  auzgesprochene
  Princip  fand  seinen  Eingang  in  die  Staatenpraxis
des  XVIII.  Jahrhunderts  und  in  die  späteren  Codificationen.
So  im  Preußischen  Landrecht  (II.  Theil  15.  Titel  §  80),  in
Code  civil  Art.  538,5)  sowie  im  Englisch-Amerikanischen  Rech-ssystem.
