Die  Rechtsverhältnisse  der  Küste.  411

Fest  steht,  daß  das  formulirte  Princip  zur  Zeit  einen  unzweifelhaften

  Grundsatz  des  positiven  Staatsrechts#)  der  Culturnationen
  bildet,  der  auf  das  internationale  Seeverkehrsrecht  in
den  unten  zu  bezeichnenden  Richtungen  Rechtseffect  auszuüben
bestimmt  ist.
.  Hat  sich  somit  auch  in  Ansehung  der  Frage  über  das  Eigenthum
an  der  Meeresküste  selbst  eine  übereinstimmende  rechtliche  Anschauung
  herausgebildet,  so  kann  nicht  das  Gleiche  behauptet  werden
in  Bezug  auf  die  zweite  Frage  nach  den  räumlichen  Grenzen  der
Küste  seewärts.))  Die  maßgebenden  Anschauungen  lassen  sich
unter  zwei  leitende  Gesichtspunkte  bringen.  Staatenpraxis  und
Literatur  schließen  sich  nämlich  bald  der  älteren  Anschauung
an,  welche  die  Grenze  des  höchsten  Fluthstandes  als  diejenige
der  Meeresküste  bezeichnet;  bald  wieder  der  neueren,  welche
im  Gegensatze  dazu  den  niedrigsten  Ebbestand  maßgebend
werden  läßt  für  die  Fixirung  der  Grenze  zwischen  Festland
und  Küstenmeer.  So  erklärt  das  Quellenmaterial  des  Römischen
  Rechts:  Est  autem  litus  maris  quatenus  hibernus  fluctus.
mazimus  excurrit  (8  3.  J.  2.  1).  —  Litus  est  quousque  maximus
fluctus  a  mari  pervenit  (I.  96,  D.  50.  16).  —  Litus  publicum  est
eatenus,  qus  maxime  fluctus  exaestuat  (1.  112,  D.  h.  t.),  und  ebenso
bie  bereits  oben  citirte  Ordonnance  de  la  marine:  „Sera  réputé
bord  et  rivage  de  la  mer,  tout  ce  qu'elle  couvre  et
découvre  pendant  les  nouvelles  et  pleines  lunes,  et  jusqu'on
le  grand  flot  de  mars  se  peut  étendre  sur  les  grèves.“

Dagegen  bestimmen  neuere  Staatsverträge  und  Fischereiconventionen,
  so  der  Englisch-Französische  Vertrag  vom  2.  August
1839,  ergänzt  durch  den  Vertrag  vom  11.  November  1867,5)
daß  das  Seegebiet  erst  von  der  Linie  ab  in  Betracht  kommen
könne,  welche  das  zurückweichende  Element  erreiche.  —  Les
sujets  de  S.  M.  le  roi  des  Français  jouiront  du  droit  exclusif  de
pöche  dans  le  rayon  de  3  milles  à  partir  de  la  laisse  de
basse  mer.  —  Den  gleichen  Ausgangspunkt  der  Berechnung
(low-water)  nimmt  die  Territorial  Waters  Jurisdiction  Act
vom  Jahre  1878  (41  und  42  Vict.  c.  73).))

Der  Vermittlungsversuch  Jacobsen's,  10)  wonach  es  in
jedem  einzelnen  Falle  auf  den  jeweiligen  Stand  des  Meeres
ankommen  soll,  erhielt  rechtliche  Geltung  innerhalb  des  Gebietes
des  Deutschen  Zollvereines.  §  16  Abs.  2  des  Zollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  (Bundesgesetzblatt  1869,  S.  320)  bestimmt,
daß  da,  wo  das  Vereinsgebiet  durch  das  Meer  begrenzt  wird,
die  jedesmalige,  den  Wasserspiegel  begrenzende  Linie  des  Landes
die  Zolllinie  bilde.  Das  Gleiche  gilt,  wo  das  Vereinsgebiet
an  andere  Gewässer  grenzt,  sofern  deren  Stand  von  Ebbe  und
Fluth  abhängig  ist.  Auch  das  Englische  Staatsrecht  trägt  dieser