412  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

Veränderlichkeit  Rechnung,  indem  es  dieselben  geographischen
Punkte  bald  der  Geltung  des  Common  law,  bald  der  Inrisdiction
  der  Admiralty  unterwirft.  Blackstone:  „The  main
sea  begins  at  the  low-  water-mark;  but  between  the  bigh
water-mark  and  the  low-  water-mark,  where  the  sea  ebbs  and
flows,  the  common  law  and  tbe  admiralty  have  divisum  imperium,
  an  alternate  jurisdiction,  one  upon  the  water,  when
it  is  full  sea,  the  other  upon  the  land,  when  it  is  an  ebb.11)6
Bei  der  Mannigfaltigkeit  der  aufgestellten  und  in  Anerkennung
stehenden  Ordnungsprincipien!:)  ist  es  daher  schlechthin  unmöglich
  von  einer  allgemein  gültigen  Norm  für  die  Aus

der  Küsten  zu  sprechen;  eine  solche  wird  sich  höchstens  als  regelmäßige
  praktische  Folge  dort  gewinnen  lassen,  wo  der  Grundsatz
  der  staatlichen  Verwaltungsbefugniß  innerhalb  der  Küstengewässer
  in  übereinstimmender  Anerkennung  steht.  Wo  dies
der  Fall  ist,  ergiebt  sich  als  die  staats=  und  völkerrechtlich
gleich  wirksame  Landgrenze  die  Verbindungslinie  derjenigen
Punkte,  auf  welchen  und  von  welchen  aus  dauernde  festländische
  Anstalten  staatlicher  Natur  zur  Ordnung  und  Controle
  des  auf  der  angrenzenden  Seefläche  sich  bewegenden
maritimen  Verkehrs  errichtet  und  dauernd  erhalten  werden
können.  15)  Hier  liegt  die  Grenzlinie  des  staatlichen  Festlandes
und  somit  die  Geltungsgrenze  derjenigen  seiner  Rechtsnormen,
welche  das  Moment  der  „inländischen“  Beschaffenheit  bei  den
zu  regelnden  Lebensverhältnissen  (Sachverhältnissen,  Thatbeständen)
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  zur  Voraussetzung  haben.
Nach  diesem  Rechtsgrundsatze  bestimmt  sich  auch  die  neue  Grenzlinie,
  welche  der  Küstenstaat  bei  der  auf  Vorschiebung  des
Festlandes  gerichteten  Thätigkeit  durch  Eindämmungen,  Entwässerung,
  Urbarmachung  2c.,  somit  bei  Erweiterung  des  Fest
landes  nach  der  See  hin  erzielt.W)

1)  Ueber  die  festländische  Grundlage  als  Voraussetzung  des  Staatskörper#
s.  oben  v.  Holtzendorff  auf  S.  6  u.  ff.  dieses  Bandes;  v.  Gerber,  EGrundzüge
  des  Staatsrechts  §  22;  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches
Bd.  I  S.  182  fg.

*!)  Nach  neueren  genauen  Beobachtungen  hat  sich  auch  für  die  Wasserfläche
der  Ostsee  eine,  wenn  auch  nur  geringfügige  Einwirkung  der  Gezeiten  nach.
weisen  lassen.

2)  S.  hierzu  Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts.  §  146.  Bekker,
System  d.  heutigen  Pandektenrechts.  Band  I.  S.  289,  Beilage  1.  Der  Grundsatz
ist  aber  in  der  Folge  nicht  so  sehr  durch  das  Völkerrecht,  wie  Baron  (Pand.
8  46)  annimmt,  sondern  durch  das  zu  schärferer  Entwicklung  vorgedrungene
staatsrechtliche  Princip  der  Territortalität  befestigt  worden.

*)  Vgl.  die  Aehnlichkeit  mit  der  oben  im  Text  citirten  Stelle  aus  dem
Römisch-rechtlichen  Quellenmaterial.