414  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

8  84.
Die  an  der  Küste  entstehenden  Rechtsbeziehungen
internationaler  Natur.

Literatur  und  Verweisungen:  Handbuch,  B.  II,  88  1,  16.  —  Bluntschli,
Bölkerrecht,  88  317—360.  —  Bulmerincgq,  Bölkerrecht,  (Marquardsens
  Handbuch),  §  41.  —  Heffter,  §  33.  —  Martens,  Bölkerrecht,
übers.  v.  Bergbohm,  Band  I,  §8  79,  89.  —  Calvo,  Droit  international,
  3.  Aufl.,  B.  I,  8  247.  —  Massé,  Droit  commercial  dans  son
rapport  avec  le  droit  des  gens,  1873.  —  Smith,  Law  and  practice
in  Admiralty,  1882.

—

An  der  im  Vorstehenden  in  ihrer  juristischen  Natur  charakterifirten
Staatsküste  treten  jedesmal  völkerrechtliche  Rechtsverhältnisse  in  die  Erscheinung,
  wenn  mit  derselben  die  Angehörigen,  Schiffe,  Bote  r2c.  fremder
Staaten  in  Berührung  treten.  Erst  durch  Thatsachen  dieser  Art,  sie
mögen  nun  friedlicher  oder  staatsfeindlicher  Natur  sein,  gelangt  das
Küstengebiet  in  das  Gesichtsfeld  völkerrechtlicher  Betrachtung.1)

Unter  Ausscheidung  der  in  das  Kriegsrecht  fallenden,  gegen  die
diesseitige  Küste  gerichteten  feindseligen  Maßregeln,  wie  Angriff,  Blokade,
Verkehrsabsperrung)  rc.,  welche  thatsächlich  vorgenommen  oder  auch  nur
unmittelbar  bevorstehend  völkerrechtlich  regelmäßig  für  das  gesammte
Staatsgebiet  den  Eintritt  des  Kriegsstandes  bewirken,  3)  sollen  hier  nur
die  Hauptfälle  der  durch  friedliche  Ereignisse  begründeten  Bölkerrechtsverhältnisse
  in's  Auge  gefaßt  werden.

A.  Die  Betretung  der  Staatsküste  seitens  fremder  Staatsangehörigen
  )  unterwirft  die  letzteren  denjenigen  rechtlichen  Normen,  welche  die
diesseitige  Staatgewalt  aufgestellt  hat,  um  Ordnung  und  Uebersicht  in
die  Bevölkerungsbewegung  innerhalb  des  eigenen  Territoriums  zu  bringen.
Die  an  den  Staatsgrenzen  wirksamen  gesetzlichen  Verwaltungsvorschriften
über  Einwanderung,  Legitimation,  Meldungs-  und  Paßwesen  2c.  finden
daher  auch  an  diesen  Puncten  des  Staatsgebietes  den  Fremden  gegenüber
sinngemäße  Anwendung.  Durch  die  Ueberschreitung  des  Küstensaums
treten  die  Angehörigen  fremder  Staaten  eben  in  rechtliche  Beziehung  zur
Staatsgewalt,  wie  Seydel  —  unter  Anlehnung  an  den  Rechtssatz:  qui  in
territorio  meo  est,  etiam  meus  subditus  est  —  zutreffend  ausdrückt,
nicht  weil  sie  Staatsgenossen,  sondern  weil  sie  in  die  räumliche  Sphäre
der  Staatsgewalt  eingetreten  sind.  5)  (Ueber  die  nähere  Gestaltung  dieses
Rechtsverhältnisses  s.  unten  das  14.  Hauptstück  dieses  Werkes.)

Wenn  auch  das  im  Vorstehenden  ausgesprochene  Princip  erst  in
unserer  Zeit  zu  allseitiger  Anerkennung  vorgedrungen  ist,  so  ist  doch
gerade  der  moderne  Staat  am  wenigsten  geneigt  von  seiner  principiellen
Befugniß  einen  dem  internationalen  Verkehr  abträglichen  Gebrauch  zu