Die  an  der  Küste  entstehenden  Rechtsbeziehungen  internationaler  Natur.  415

machen.  Selbst  diejenigen  Staaten  Ostasiens,  welche  im  Besitze  eines
eigenen  uralten  Culturlebens  sich  dem  Rechtsleben  und  dem  Verkehr  der
Europkisch-Amerikanischen  Staatengesellschaft  am  längsten  verschlossen  hielten,
eröffneten  ihr  Staatsgebiet  dem  Eintritte  fremder  Staatsangehörigen,  —
indem  sie  gewisse  Puncte  an  der  Küste,  einzelne,  Häfen  ihnen  und
ihren  Schiffen  vertragsrechtlich  zugänglich  machten.  In  einer  Reihe  von
Berträgen,  deren  erster  am  17.  Juni  1857  zwischen  Japan  und  den
Bereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  abgeschlossen  wurde,  ist  den  Angehörigen
  Deutschlands,  Oesterreichs,  Frankreichs,  Englands,  der  Vereinigten
Staaten  u.  s.  w.  eine  Anzahl  von  zur  Ansiedlung  freien  Städten  und
zur  Einfahrt  freien  Hafen  bezeichnet  worden,  in  welchen  jene  freien
Handel  zu  treiben  berechtigt  sein  sollten.  Das  Betreten  anderer  Puncte
der  Küste  oder  des  Inlandes  ist  aber  den  Fremden  bei  Strafe  —
nach  Art.  III  des  zwischen  dem  Deutschen  Zollverein  und  Japan  am
20.  Februar  1869  abgeschlossenen  Vertrages  von  100  Doll.  und
im  Wiederholungsfalle  von  250  Doll.  —  untersagt.

Wie  in  den  Europäisch--Amerikanischen  Staaten  im  Allgemeinen  gewohnheitsrechtlich
  seit  den  ältesten  Tagen  die  strengen  Regeln  der
Bevölkerungscontrole,  des  staatlichen  Eintrittsverbotes  in  ihrer  Geltung
da  suspendirt  werden,  wo  der  rechtswidrige  Eintritt  ohne  oder  gegen
den  Willen  des  betreffenden  Fremden  erfolgte  —  die  Lehre  pflegt  die
Fälle  zusammen  zu  fassen  unter  dem  Rubrum  des  „respect  pour  le
malheur“  —,  so  wurde  dem  gleichen  Grundsatz  auch  in  Ostasien  vertrags.
rechtliche  Geltung  gesichert.  Der  citirte  Deutsch-Japanische  Vertrag  besagt
hierüber  im  Art.  17:  „Wenn  ein  deutsches  Schiff  Schiffbruch  leidet  oder
an  den  Küsten  des  Kaiserreichs  Japan  strandet,  oder  wenn  es  gezwungen
sein  sollte,  Zuflucht  in  einem  Japanischen  Hafen  zu  suchen,  so  sollen  die
competenten  Japanischen  Behörden,  sobald  sie  davon  hören,  dem  Schiffe
allen  möglichen  Beistand  leisten.  Die  Personen  an  Bord  desselben  sollen
wohlwollend  behandelt  und  wenn  nöthig  mit  Mitteln  versehen  werden,
um  sich  nach  dem  Sitze  des  nächsten  Deutschen  Consulates  zu  begeben.“)

B.  Fremde  Schiffe  und  fremde  Güter,  welche  sich  der  Staatsküste
nähern,  unterliegen  hier  ebenfalls  den  für  ihren  Eintritt  von  staatlicher
Seite  aufgestellten  gesetzlichen  und  verwaltungspolizeilichen  Vorschriften.
Die  namentlich  in  älteren  Lehrbüchern  des  Völkerrechts  wiederkehrende
Darstellung  des  absoluten  Verkehrsrechts  der  einzelnen  Völker  und  des
daraus  fließenden  „unbedingten“  Anspruches  auf  Zutritt  zum  Verkehre  steht
jedenfalls  nur  soweit  auf  festem  juristischen  Boden,  als  sie  nicht  dem
zweifellosen  Rechte  jedes  selbständigen  Staates,  die  Regelung  des  Fremdenund
  Güterverkehrs  autonom  vorzunehmen,  widerspricht.

Die  wichtigste  der  an  der  Küste  in  Betracht  kommenden  rechtlichen
Beschränkungen  des  Güterverkehrs  ist  gegeben  in  der  bei  allen  Staaten
höherer  wirthschaftlicher  Entwickelung  bestehenden  Zollpflicht,  welche  gerade
die  aus  der  Fremde  kommenden  Güter  und  Waaren  bestimmter  Art
treffen  soll.))