416  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Die  genaue  Ermittelung  der  Grenzlinie  zwischen  dem  Meere  und
dem  Festlande  äußert  daher  hier  ihre  praktische  Bedeutung  für  die  Frage,
in  welchem  Augenblicke  die  Zollpflichtigkeit  eines  einzuführenden  fremden
Gutes  eintritt  und  eventuell  der  Thatbestand  einer  Verletzung  der  staatlichen
  Zollnormen,  eine  Zolldefraudation  mit  ihren  rechtlichen  Folgen
perfect  wird.5)

Die  Geschichte  der  Seezölle  geht  bis  ins  Alterthum  zurück.  Die
wichtigste  Rechtsquelle  jedoch,  welche  dem  modernen  internationalen
Güterverkehr  zur  See  bestimmte  Gestalt  und  feste  Rechtsformen  gab,
war  die  Navigationsacte  Englands,  die  lange  Zeit  als  die  Schutz
wehr  seiner  Unabhängigkeit  gegolten  hat.  Das  im  Jahre  1651  erlassene
Schifffahrtsgesetz  sollte  der  Seemacht  der  Holländer,  welche  fast  den
ganzen  Frachthandel  an  sich  gerissen  hatten,  einen  empfindlichen  Schlog
dadurch  bereiten,  daß  die  Holländischen  Schiffe  von  den  Küsten  Grofßbritanniens
  und  seiner  Colonien  rechtlich  ferngehalten  wurden.  Der  große
nationale  Erfolg  dieses  Gesetzes  ließ  eine  geeignete  Verwerthung  und
Erweiterung  des  in  demselben  enthaltenen  mannigfaltigen  Systems  von
küstenpolizeilichen  und  wirthschaftlichen  Prohibitionsnormen  lange  Zeit
zu  einem  Hauptgegenstand  der  Staats-  und  Gesetzgebungskunst  Europeischer
  Küstenstaaten  werden.

Im  XVII.  Jahrhundert  entwickelte  sich  dann  auch  jenes  künstliche
Zollsystem,  welches  heutigen  Tages  die  Grenzen  aller  größeren  Staaten
umgiebt.  In  das  bis  dahin  äußerst  verworrene  Zollwesen  brachte  diese
Beschränkung  der  Zölle  auf  bloße  Grenzzölle  zuerst  Ordnung  und  Vereinfachung.
  Frankreich  ging  damit  zuerst  vor  durch  Einführung  der
allgemeinen  Zolltarifsordnung  von  1667,  und  die  Bestimmungen  derselben
haben  in  den  übrigen  Ländern  zumeist  als  mustergültige  Normen  gegolten
und  für  den  Land-  wie  für  den  Seeverkehr  weitgehende  Nachahmung
gefunden.  —  Die  letzte  wichtige  Prohibitionsmaßregel  gegenüber  dem  Seeverkehr
  der  Fremden  mit  der  Küste  Frankreichs  fiel  in  Folge  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1863.  Den  bis  dahin  bestandenen  Rechtszustand  bezeichnet
Plocque  (De  la  mer  et  de  la  Navigation  maritime  p.  6)  hauptsächlich
darauf  beruhend,  daß  die  Schifffahrt  von  Colonie  zu  Colonie  lediglich
der  Französischen  Flagge  vorbehalten  war;  „le  marché  des  colonies  était
légalement  fermé  aux  produits  étrangers  et  la  production  métropolitsine
devait  seule  les  alimenter,  sauf  qduelques  rares  exceptions.“  —

Durch  alle  Schwankungen  der  wirthschaftlichen  Theorien  und  des
durch  diese  bedingten  materiellen  Zollrechts  hindurch  hat  sich  seither
bei  den  meisten  Küstenstaaten  ein  im  wesentlichen  einheitliches  Verfahren
ausgebildet  zum  Zwecke  des  Zollschutzes,  der  Küstenbewachung,  freiwilligen
Anmeldung  der  Schiffe  bei  den  ausgestellten  Zollwachen  vor  Erreichung
der  eigentlichen  Küste  u.  s.  w.,  formalrechtliche  Bestimmungen,  deren  weitreichende
  Uebereinstimmungen  in  Verbindung  mit  dem  der  neueren  Zeit
angehörigen  hochentwickelten  System  der  Handels-  und  Zollverträge  auf
der  Grundlage  der  Reciprocität  und  der  Meistbegünstigungs-