Die  an  der  Küste  entstehenden  Rechtsbeziehungen  internationaler  Natur.  417

clausel  der  völkerrechtlichen  Ordnung  des  Güterverkehrs  zur  See  sehr
förderlich  gewesen  sind.

Staatsgrenze  und  Zollgrenze  müssen  jedoch  keineswegs  zusammenfallen.
  Das  Zollgebiet  des  Staates  kann  angeschlossene  Theile  fremder
Staaten  mitumfassen  —  wie  dies  z.  B.  beim  Deutschen  Reiche  in  Ansehung
  Luxemburgs  der  Fall  ist;  —  dagegen  kann  aber  auch  die  Zolleinheit
gewisse  Staatsgebiete  aus  wirthschaftlichen  Gründen  ausscheiden,  oder  aus
technischen,  weil  sich  diese  Gebietstheile  —  zerstreute  Inselpunkte  2c.  —  zur
Einschließung  innerhalb  der  Zollgrenze  nicht  eignen.  ))  Wir  haben  es  dann  mit
mehr  oder  minder  ausgedehnten  Strecken  des  Binnenlandes  oder  der  Küste  rc.
zu  thun,  welche  in  gewisser  Beziehung  aus  der  verwaltungsrechtlichen  Einheit
  des  Staatsgebietes  genommen  sind  und  daher  den  internationalen
Verkehr  auf  die  Grundlage  specieller,  oft  localer  Rechtsnormen  stellen.
Die  Bedeutung  dieser  Zollausschlüsse  für  das  System  der  Ausfuhrs=  und
Einfuhrszölle,  für  den  Niederlageverkehr  (Entrepôtwesen  2c.)  liegt  auf
wirthschaftlichem  Gebiete;  hier  waren  dieselben  nur  so  weit  zu  erwähnen,
insofern  sie  sich  als  wichtige  Ausnahmen  vom  gewöhnlichen  Küstenrecht
darstellen.

Als  Beispiele  für  solche  in  Folge  besonderer  Gründe  aus  der  regelmäßigen
  Einheit  des  staatlichen  Zoll-  und  Productionsgebietes  herausgenommene
  Gebietstheile  erscheinen  Bremen,  Hamburg  (bis  20.  Oktober
1888)  in  Deutschland;  Triest  und  einige  Inseln  im  adriatischen  Meere
in  Oesterreich-Ungarn.  Die  Provinzen  Elsaß  und  Lothringen  nebst  den
drei  lothringischen  Bisthümern  standen,  sowie  die  Freihäfen  Marseille,
Dünkirchen,  Bayonne  und  seit  1785  Lorient  bis  zur  Französischen  Revolution
  als  „Etranger  estectif“  gänzlich  außerhalb  der  Französischen
Zolllinie  und  hatten  freien  Verkehr  mit  dem  Auslande.  10)  Batum  wurde
seitens  des  Kaisers  von  Rußland  laut  Art.  59  des  Berliner  Vertrages
zu  einem  wesentlich  für  den  Handel  bestimmten  Freihafen  erklärt,  in
jüngster  Zeit  aber  wieder  dieser  seiner  Freihafenstellung  entkleidet.

Noch  ist  hier  zu  erwähnen,  daß  auch  diejenigen  Güter  fremder
Provenienz,  welche  in  den  Fällen  des  Schiffbruches,  der  Strandung,  des
Angriffs  durch  Piraten  rc.  ohne  oder  gegen  den  Willen  ihrer  Eigenthümer
über  die  Grenzen  der  Staatsküste  in  das  Gebiet  gelangt  sind,  der  Zollpflicht
  nicht  unterliegen.  In  allen  diesen  Fällen  haben  wir  es  eben
nicht  mit  Verkehrsacten  zu  thun,  sondern  mit  rein  thatsächlichen  Ereignissen,
  welche  nur  durch  die  zufällige  Berührung  der  fremden  Staatsküste
den  Charakter  einer  völkerrechtlichen  Beziehung  annehmen.  Die  Ladung
darf  daher  regelmäßig  auf  Grund  der  Handels-  und  Schifffahrtsverträge
(s.  den  zwischen  Mexico  und  dem  Deutschen  Zollverein  am  28.  August
1869  abgeschlossenen)  unter  Beobachtung  derjenigen  Vorsichtsmaßregeln,
welche  von  den  betreffenden  Regierungen  zur  Verhütung  von  Zollunterschleifen
  für  angemessen  erachtet  wurden,  gelöscht  werden,  ohne  dafür
irgend  eine  Abgabe  oder  Contribution  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß
die  gelöschten  Waaren  oder  Effecten  in  den  Handel  übergehen  sollten.  —

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  27