418  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

Uebereinstimmend  hiermit  u.  A.  Art.  37  des  Französisch  =  niederländischen
Handelsvertrages  vom  7.  Juli  1865:  „II  est  de  plus  convenn  due  les
marchandises  sauvées  ne  seront  tenues  à  aucun  droit  de  douane,  à
moins  qu'elles  ne  soient  admises  à  la  consommation  inférieure."
Wesentlich  zu  unterscheiden  von  den  vorstehenden  Fällen  ist  das
den  Kriegsschiffen  Deutschlands,  Oesterreichs,  Englands,  Frankreichs  und
der  Vereinigten  Staaten  in  den  oben  angegebenen  Verträgen  zugesicherte
Recht  Provisionen  aller  Art  (supplies  of  all  kinds  for  the  use  of  the
Navy)  in  den  geöffneten  Häfen  Japans  auszuschiffen  und  in  Magazinen
unter  Bewachung  eigener  nationaler  Beamten  aufzubewahren,  ohne  daß
Zölle  dafür  entrichet  zu  werden  brauchen,  es  sei  denn,  daß  diese  Waaren
und  Güter  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  entzogen  und  dem  Consum
innerhalb  des  Japanischen  Staatsgebietes  zugeführt  werden  sollten.  1)

1)  Eine  eigenthümliche  rechtliche  Bedentung  sollte  der  Küstenlinie  als  ab.
schließende  Grenzlinie  zukommen  —  gegenüber  dem  freien  Schifffahrtsverkehr  auf
conventionellen  Strömen  —  in  dem  bekannten  Streite  der  Rhein-Uferstaaten,  welche
auf  Grund  der  Wiener  Verträge  (Annex  XVI  de  l’acte  final  du  congres  de
Vienne)  die  freie  Durchfahrt  dans  la  mer  forderten,  während  die  Niederlande
die  Küstenlinie  als  die  Grenze  des  freien  Flußverkehrs  gemäß  dem  Wortlaut  der
Verträge:  —  jusqu'à  la  mer  —  bezeichnen  zu  dürfen  glaubten.  Ueber  die  neendigung
  dieser  Streitfrage  im  Sinne  der  Uferstaaten,  welche  das  Recht  der
freien  Schifffahrt  auch  über  die  Küstenlinie  hinaus  behaupteten,  s.  die  Moinzer
Convention  vom  31.  März  1831;  Martens,  Nouveau  Recueil  Bd.  LX,  S.  252;
Rohrscheidt,  Preußens  Staatsverträge,  S.  188  ff;  Handb.  II,  §  75.

*!)  Die  in  neuerer  Zeit  wiederholt  aufgetauchten  Versuche,  diese  Maßregeln
des  Krieges  zur  Erreichung  staatlicher  Zwecke  in  vollem  Umfange  anzuwenden
und  dabei  doch  den  Fortbestand  des  Friedensverhältnisses  zu  behaupten,  sind
jedesmal  auf  umfassenden  Widerspruch  der  übrigen  betheiligten  Staaten  gestoßen.
Mit  Recht  sagt  hierüber  Gefscken,  daß  das  Bölkerrecht  den  Kriegführenden  gewisse
  Rechte  gewähre,  denen  sich  die  Neutralen  unterwerfen  müssen,  obwohl  sie
ihnen  als  bei  dem  Streite  Unbetheiligte  schaden,  wogegen  sie  in  gleichem  Falle
dasselbe  von  andern  fordern  können.  Aber  um  diese  Rechte  zu  üben,  müssen  die
Kriegführenden  die  Verantwortlichkeit  ihres  Standes  übernehmen;  wer  sich  aus
irgend  welchen  Gründen  scheut,  seinem  Gegner  offen  den  Krieg  zu  erklären  und
sein  vermeintliches  Recht  auf  dem  Wege  der  Repressalien  geltend  zu  machen
sucht,  der  darf  wenigstens  unbetheiligten  Dritten  nicht  ein  Gesetz  vorschreiben
wollen,  das  nur  ein  wirklich  Kriegführender  beanspruchen  kann.  Sobald  kein
Krieg  vorliegt,  giebt  es  auch  keine  neutralen  Mächte,  und  wenn  in  einem  Streite
ein  Staat  unter  dem  Titel  von  Repressalien  zu  Acten  schreitet,  welche  die  Rechtt
dritter  Unbetheiligter  berühren,  so  sind  diese  in  keiner  Weise  verbunden,  sich  dem
zu  unterwerfen.  Ein  solcher  Act  ist  aber  die  Blokade.  Der  oberste  Gerichtshof
der  Bereinigten  Staaten  erklärte  („the  Fox“):  „A  blokade  is  a  belligerent  right,
not  to  be  exercised  for  mere  profit  or  convenience."“"  Die  sogenaunte
Friedensblokade  ist  ein  rechtloser  Gewaltact,  und  daran  ändert  nichts,  daß
dabei  keine  Schiffe  weggenommen,  sondern  nur  zurückgewiesen  werden,  denn  schon
diese  Behinderung  des  Verkehrs  dritter  unbetheiligter  Staaten  ist  rechtlos.“  S.