Die  Territorialgewässer.  421

fortan  als  Nationalflagge  ausschließlich  die  Bundesflagge  zu  führen.“
Die  Bedeutung  des  Wortes  Seefahrt  ist  aber  hier  überall  eine  durchaus
zweifelhafte,  da  der  Umfang  des  Begriffes  der  See  besonders  da
schwankend  wird,  wo  der  Zusammenfluß  der  verschiedenen  Eigen-  (Hafen--)
Gewässer  und  Küstengewässer  die  Bezeichnung  von  physischen  Grenzen,
bei  denen  die  See  ihren  Anfang  nimmt,  unmöglich  erscheinen  läßt.
Dieser  Sachlage  entspricht  der  Gesetzgeber  regelmäßig  dadurch,  daß  er
zur  näheren  Abgrenzung  des  Begriffes  der  Seefahrt  für  alle  Hafenreviere
  genau  die  geographischen  Punkte  angiebt,  welche  als  Seegrenzen
der  Häfen  zu  gelten  haben,  so  daß  die  nur  im  Hafen  oder  nur  bis  zu
jenen  Punkten  verkehrenden  Schiffe  rechtlich  nicht  als  die  Seeschifffahrt
betreibenden  Schiffe  angesehen  werden.)

Umgekehrt  resultirt  aber  auch  aus  denselben  staatlicherseits  publicirten
Bestimmungen  die  für  die  Sicherheit  des  internationalen  Verkehrs  werthvolle
  GewißlLit  darüber,  von  welchem  Punkte  ab  die  Binnengewässer
des  Staates  und  somit  die  für  dieselben  geltenden  staatlichen  Normen
ihren  räumlichen  Anfang  nehmen.  Den  im  Eigenthum  und  der  vollen
freien,  öffentlich  rechtlichen  Disposition  des  Staates  unterstehenden  Häfen,
als  Anstalten  mit  Einrichtungen  zur  Förderung  und  zum  Schutze  des
Seeverkehrs  ausgestattet,  kommt  eine  wichtige  Rolle  im  internationalen
Rechts=  und  Güterleben  der  Völker  zu.  In  ihnen  concentrirt  sich  die
staatliche  Verwaltungsthätigkeit,  die  von  hier  aus  ordnend  und  regelnd
auf  den  weiteren  Seeverkehr  einwirkt.  Je  nachdem  diese  Thätigkeit
wesentlich  auf  die  Wahrnehmung  der  militärischen  Staatssicherheits-Functionen
  oder  der  vorwiegend  erwerbenden  wirthschaftlichen  Thätigkeit
der  Staatsangehörigen  und  Fremden  gerichtet  ist,  haben  wir  es  mit
Kriegs=  oder  mit  Handelshäfen  zu  thun.

I.  Erstere  mit  Einrichtungen  zum  Bau  und  zur  Ausrüstung  von
Kriegsschiffen  versehene  Häfen  unterscheiden  sich  lediglich  durch
ihre  Bestimmung  von  anderen,  da  das  Moment  der  Befestigung
zum  Schutze  gegen  feindliche  Angriffe  kein  dem  Kriegshafen
specifisch  und  ausschließlich  eigenthümliches  ist.  Mit  einer
zweifellos  unrichtigen  Beschränkung  des  Blokaderechts  definiren
Dudley  Field,  Fauchille,  Lucchesi-Palli  u.  A.  als
port  militaire:  un  port  fortif  ou  occupé  par  des  troupes
plus  considérables  due  ne  I’éxige  le  maintien  de  Tordre  intérieur.“)


Kriegshäfen  sind  nach  heutiger  Staatspraxis  der  Handelsschifffahrt
  nicht  unbedingt  verschlossen  und  in  der  Regel  auch
den  Kriegsschiffen  fremder  Mächte  geöffnet.  Die  Festsetzung
der  Bedingungen,  unter  welchen  dieser  Verkehr  gestattet  ist,
steht  ausschließlich  der  Entschließung  des  Uferstaates  zu.  Die
Zulassung  fremder  Kriegsschiffe  war  früher  häufig  conventionellen
Beschränkungen  ausgesetzt  in  Bezug  auf  die  Dauer  des
Aufenthaltes,  welcher  den  zur  Deckung  etwaiger  Bedürfnisse