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Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

(Reparaturen,  Kohleneinnahme,  Versorgung  mit  Wasser  ꝛc.  erforderlichen
  Zeitraum  nicht  überschreiten  sollte;  hinsichtlich  der
Wahl  des  Ankerplatzes;  in  Bezug  auf  die  Zahl  der  gleichzeitig
einlaufenden  Schiffe  derselben  Nationalität,  welche  vielfach  theils
conventionell,  theils  kraft  autonomer  staatlicher  Verfügung  fest.
gesetzt  war  u.  s.  w.  Während  Restrictionen  dieser  Art  früher
für  Kriegsschiffe  überhaupt  üblich  waren,  sobald  sich  dieselben
in  fremde  Eigengewässer  begeben  wollten,  haben  solche  heutzutage
regelmäßig  nur  noch  in  den  eigen  tlichen  Kriegshäfen  reglementarische
  Geltung.  In  principiellem  Einklange  mit  der  gewohnheitsrechtlichen
  Uebung  anderer  Seestaaten  bestimmt  z.  B.  die
Oesterreichische  Vorschrift  über  die  Zulassung  und  die  Behandlung
der  Kriegsschiffe  befreundeter  Nationen  an  den  Oesterreichischen
Küsten  vom  20.  Mai  1866:  §  1.  Mit  Vorbehalt  der  jedem
souverainen  Staate  zustehenden  Befugniß,  die  Zulassung  fremder
Kriegsschiffe  zu  den  eigenen  Küsten  eintretenden  Falles  nach
Maßgabe  des  Völkerrechts  zu  verweigern,  gestattet  die  Kaiserlich
Oesterreichische  Regierung  den  Kriegsschiffen  befreundeter  Nationen
das  Ankern  an  der  ganzen  Oesterreichischen  Küste.

Die  Anzahl  der  Kriegsschiffe  einer  und  derselben  Flagge,
welche  in  einem  Oesterreichischen  Hafen  einlaufen  können,  ist  nicht
beschränkt.  (§  3.)  Auch  in  Oesterreichischen  Kriegshäfen  können
fremde  Kriegsschiffe  einlaufen,  jedoch  hat  sich  ihr  Aufenthalt
blos  auf  den  Zeitraum  zu  beschränken,  welcher  zur  Deckung
ihrer  etwaigen  Bedürfnisse  erforderlich  ist.  (§  16.)  Mittelst
derselben  Verordnung  find  zu  Kriegshäfen  erklärt:  der  Hafen
Pola,  die  Insel  Lissa  mit  allen  ihren  Buchten  und  der  Hafen
von  Cattaro.  In  Pola  dürfen  fremde  Kriegsschiffe  nur  außerhalb
  der  Hafen.Insel  S.  Pietro  ankern.5)

Auch  die  durch  Art.  53  der  Deutschen  Reichsverfassung  zu
Reich  kriegshäfen  erklärten  Kriegshäfen  bei  Kiel  und  an  der
Jade  sind  dem  Besuche  fremder  Kriegsschiffe  nicht  verschlossen,  auch
nachdem  durch  Kaiserliche  Kabinets-Ordre  vom  15.  Februar  1873
(Marine-Verordnungsblatt  S.  37)  diesen  beiden  Häfen  die  amtliche
Eigenschaft  von  Festungen  beigelegt  worden  ist.

Die  Staatsgewalt  des  Uferstaates  findet  in  den  Häfen  und
Rheden  durch  besondere  höhere  Behörden  ihre  phyfische  Repräsentation.
  Dieses  plastisch  werdende  staatsrechtliche  Verhältuiß  findet
seinen  Ausdruck  in  der  gewohnheitsrechtlich  und  conventionell
begründeten  Forderung  der  Uferstaaten,  daß  die  von  ihm  für  den
Bereich  seiner  Eigen-  und  Küstengewässer  aufgestellten  Ceremoniolvorschriften
  über  Salute,  Anmeldungen,  Abmeldungen,  ferner  seine
Verbote:  Messungen  oder  ähnliche,  die  Sicherheit  des  Uferstaates
gefährdende  Maßregeln  vorzunehmen  2c.  von  den  fremden  Kriegsschiffen
  als  Zulassungsbedingungen  angesehen  und  befolgt  werden.