Die  Territorialgewässer.  423

Gilt  dieser  Grundsatz  in  Ansehung  des  Verkehrs  in  allen  Eigengewässern,
  so  wird  ihm  in  den  Gewässern  der  Kriegshäfen  um
so  strictere  Geltung  zuerkannt  werden  müssen.))

Während  der  amtliche  und  militärische  Charakter  der  Kriegshäfen
  nothwendig  in  einigen  Beschränkungen  des  Seeverkehrs
sich  äußert,  findet  derselbe  nach  gegenwärtiger  regelmäßiger
Uebung  der  Staaten  freiesten  Spielraum  in  den  offenen  Küstenplätzen
  und  Handelshäfen  der  See-Staaten.  Handelshäfen  find
gewöhnlich  in  Einschnitten  des  Festlandes  oder  einer  Insel
gelegene  Liegeplätze  für  Handelsschiffe;  sie  unterscheiden  sich  von
Rheden  durch  ihre,  sei  es  von  Natur  aus,  sei  es  durch  bauliche
Hülfsmittel  erreichte  geschützte  Lage  und  in  der  Regel  auch
noch  dadurch,  daß  die  Schiffe  in  den  Häfen  an  Pfahlwerken,
Bojen  oder  Quaimauern  befestigt  werden,  während  sie  auf  der
Rhede  sich  zumeist  blos  ihrer  Anker  bedienen  können.  Einen
wesentlichen  Bestandtheil  im  Begriffe  der  grundsätzlich  nach
modernem  Verkehrsrecht  den  Schiffen  aller  Nationen  geöffneten
Handelshäfen  machen  die  öffentlichen  Einrichtungen  aus,  mittelst
deren  in  denselben  Personen  und  Güter  von  den  Schiffen  an's
Land  und  umgekehrt,  auf  gut  zugänglichen,  nicht  durch  Privatuferbesitz
  eingeengten  Landungs=  und  Ladeplätzen  befördert  werden
können.  Der  Unterschied  gelangt  demnach  auch  in  der  verschiedenen
  Abgabenpflicht  seitens  der  einlaufenden  Schiffe  zu
seinem  verwaltungsrechtlichen  Ausdruck.  Für  das  Einlaufen
eines  Schiffes  in  den  Hafen  werden  nämlich  gewisse  Abgaben
unter  verschiedenen  Namen,  wie  Revierkosten,  Ankergelder,
Lootsen-,  Tonnen-,  Baaken=  und  Hafengelder,  die  Feuergelder
zur  Erhaltung  der  Leuchtthürme,  die  Schootenfrachten,  Löschungskosten
  u.  s.  w.  erhoben.  Der  Einhebung  der  Abgaben,  von
welchen  jedoch  Kriegsschiffe  regelmäßig  befreit  sind,?)  liegt  nach
allgemeinem  Gebrauch  nicht  die  finanzpolitische  Absicht  der  Gewinnung
  reichlicher  Erträge,  sondern  im  Wesentlichen  das
Princip  der  materiellen  Entschädigung  zu  Grunde.  Schon  die
Rücksicht  auf  die  reciproke  Behandlung  der  eigenen  Nationalen
in  fremden  Gewässern  sichert  diesem  Princip  seine  generelle
Anwendung.  Gleichwohl  muß  festgehalten  werden,  daß  die
Aufstellung  der  betreffenden  Tarifsätze  das,  von  vertragsrechtlichen
Beschränkungen  abgesehen,  unbedingte  Recht  des  Uferstaates
bildet.  Für  die  Feststellung  dieser  Tarife  bestehen  jedoch  im  Organismus
  des  Deutschen  Reiches  die  die  Dispositionsbefugnisse  der
Bundes--Seestaaten  limitirenden  Bestimmungen  im  Art.  54,  Abs.  3,
4  und  5  der  Reichsverfassung:  a)  daß  die  Abgaben,  welche  in
den  Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die
Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten  erhoben  werden,  die  zur
Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten  er-