424  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See

forderlichen  Kosten  nicht  übersteigen  dürfen,  b)  daß  auf  allen
natürlichen  Wasserstraßen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
  sind,  erhoben  werden  dürfen.  Diese  Abgaben,  sowie
die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlicher  Wasserstraßen,
welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und
gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen
  Kosten  nicht  übersteigen;  und  endlich  c)  daß  die  Befugniß,
auf  fremde  —  nicht  Deutsche  —  Schiffe  oder  deren  Ladungen
andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen
der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,
keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zustehe.

Die  Tarife  für  die  Seeschifffahrtsabgaben  in  den  einzelnen
Deutschen  Häfen  sind  nach  Einführung  des  Kubikmeters  als  Einheit
  für  die  Berechnung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe
in  Gemäßheit  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  5.  Juli  1872
neu  festgestellt.))  Sämmtliche  oben  angeführte  Gebühren  stellen
sich  daher  ihrer  Natur  nach  als  auf  öffentlich  rechtlichem  Titel
beruhende  —  also  außerhalb  der  Dispositionsfähigkeit  der  Einzelnen
  stehende  Leistungen  dar  für  den  Genuß  staatlicher  Anstalten.


III.  In  gleichem  rechtlichen  Verbandsverhältnisse  wie  die  Häfen
stehen  die  künstlichen  See.  Verbindungsstraßen  —  Canäle  —,
welche  das  Gebiet  eines  Staates  durchschneiden.  Es  macht
principiell  für  ihre  Frage  der  Staatszugehörigkeit  und  dementsprechend
  für  die  Frage  der  Staatscompetenz  innerhalb  ihrer
Gewässer  keinen  Unterschied  aus,  ob  die  zu  ihrer  Herstellung
erforderlichen  Mittel  aus  staatlichen  oder  privaten  Quellen  geschöpft
  wurden.

Bei  den  Europäisch-Amerikanischen  Staaten  mit  voller  Souverainetät
herrscht  über  die  völkerrechtliche  Geltung  dieses  Princips,  als  einer  Folge
staatlicher  Selbständigkeit,  keinerlei  Zweifel.  Andere  Anschauungen  leiten
die  Staatenpraxis  der  Seemächte  in  Ansehung  des  Suezkanals,  dessen
für  den  Weltverkehr  bedeutungsvolle  Lage  unter  den  gegebenen  schwankenden
  staatlichen  Verhältnissen  seines  Uferstaates  es  zu  fordern  scheint,
daß  die  Uebung  der  aus  der  Gebietshoheit  fließenden  Verwaltungsaufsht
nicht  ausschließlich  in  die  Hände  der  Egyptischen  Landesregierung  oder
ihres  Souverains  gelegt  werde.  Die  Interventionsthätigkeit  der  fremden
Mächte  hat  hier  wiederholt  angeknüpft  an  die  in  der  Concessionsurkunde
  von  1854  zur  Durchstechung  des  Isthmus  von  Suez  enthaltene
Erklärung:  „que  le  canal  et  les  ports  en  dépendant  sernient  cousidéres
Ccomme  passages  neutres  ouverts  à  tous  navires  sans  distinction,  exclusion
ni  préférence  de  nationalité.“

Der  Umstand,  daß  der  Suezkanal  thatsächlich  nur  für  den  Seeverkehr
  der  Europäischen  Staaten,  von  den  Schiffen  der  Europäischen