Die  Territorialgewässer.  425

Staaten  benutzt  wird,  während  er  vom  Territorialstaat  selbst  fast  gar
nicht  in  Gebrauch  genommen  wird,  scheint  allerdings  eine,  den  wirklichen
  Lebensverhältnissen  entsprechende  rechtliche  Ordnung  der  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  zu  fordern.  Auf  Grund  der  Londoner  Declaration
vom  17.  März  1885  trat  denn  auch  am  Schlusse  desselben  Monats  zur
Berathung  einzielender  Grundfragen,  namentlich  zur  Klarstellung  der
Rechtsverhältnisse  des  Canals  angesichts  eines  zwischen  den  seefahrenden
Nationen  ausgebrochenen  Krieges,  die  Pariser  Conferenz  zusammen,
welche  jedoch  zu  einem  abschließenden  Resultat  nicht  gelangt  ist.  Die
Berathungen  der  Delegirten  von  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Frank.
reich,  Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  der  Türkei  sollten  eine  von
England  vorgeschlagene  Declaration  zur  Basis  nehmen,  welche  die  Rechtsverhältnisse
  des  zu  neutralisirenden  Canals  nach  folgenden  Grundsätzen
zu  regeln  in  Vorschlag  gebracht  hatte:

1.  Der  Canal  soll  unter  allen  Verhältnissen  Schiffen  aller  Art  zur
Durchfahrt  geöffnet  sein.

2.  In  Kriegszeiten  wird  den  Kriegsschiffen  eines  kriegführenden
Staates  eine  Aufenthaltsfrist  im  Canal  limitirt  werden;  in
demselben  werden  weder  Truppenkörper  noch  Kriegsmunitionen
gelandet  oder  ausgeladen  werden.

3.  Weder  im  Canal,  noch  in  seinen  Zugängen  (approches),  noch  in
den  Küstengewässern  Egyptens  dürfen  Handlungen  kriegerischer
Natur  vorgenommen  werden,  auch  dann  nicht,  wenn  die  Türkei
selbst  ein  kriegführender  Theil  wäre.

4.  Doch  sollen  sich  die  beiden  vorhergehenden  Bestimmungen  nicht
auf  jene  Maßregeln  beziehen,  welche  zur  Vertheidigung  Egyptens
erforderlich  sind.

5.  Jeder  Staat,  dessen  Kriegsschiffe  dem  Canal  einen  Schaden  zufügen,
  ist  verpflichtet,  die  Kosten  der  unverzüglichen  Reparaturen
zu  tragen.

6.  Egypten  wird  alle  in  seiner  Macht  gelegenen  Vorkehrungen
treffen,  um  diejenigen  Bedingungen,  welche  der  Durchfahrt  von
Kriegsschiffen  der  kriegführenden  Parteien  auferlegt  sind,  zur
Geltung  zu  bringen.

7.  Am  Canal  oder  in  seiner  Umgebung  dürfen  keine  Befestigungen
errichtet  werden.

8.  Keine  Bestimmung  dieser  Uebereinkunft  darf  so  angesehen  werden,
als  wäre  sie  geeignet,  die  Territorialhoheit  Egyptens  auch  in
anderen  als  den  hier  ausdrücklich  bestimmten  Punkten  zu  beschränken
  oder  zu  berühren.10)

Die  in  vorstehender  Convention  projectirte  „Neutralisirung“  des
Canals  wurde  von  anderer  Seite  mit  dem  Antrage  auf  Entnationalisirung
des  Canals  („Internationaliz)“)  überboten,  d.  h.  mit  seiner  völligen
Entziehung  aus  der  nur  für  sictiv  erklärten  Territorialhoheit  des  Uferstaates.
  )