Die  Territorialgewässer.  427

)  S.  Dudley-Field  Il.  c.  p.  661.  P.  Fauchille,  Blocus  maritime  p.
165  ff.  mit  guten  Literaturangaben  und  zahlreichen  illustrirenden  Fällen  aus  der
Staatenpraxis  des  19.  Jahrhunderts.

5)  S.  Attlmayr  a.  a.  O.,  S.  141  ff.  Die  Rhede  von  Kopenhagen  innerhalb
  „Trekroner“  ist  fremden  Kriegsschiffen  regelmäßig  verschlossen.  Marine-Verordnungsblatt
  1875,  S.  112  ff,  221.  Für  Brasilien  gültige  Beschränkungen  enthält
der  Allg.  Marine-Befehl  Nr.  132.  Mar.=  Bdgsblatt  1877,  S.  127,  speciell  für
das  Ankern  im  Hafen  von  Rio  de  Janeiro,  Mar.-Bdgsbl.  1870  S.  55  ff.,  1875
S.  105;  für  Niederländisch--Indien  Allg.  Marine-Befehl  Nr.  105  cit.  bei  Perels
a.  a.  O.,  S.  96,  Note  4.

6)  Ueber  das  Seeceremonial  innerhalb  der  Eigengewässer  siehe  reiches
Actenmaterial  bei  Calvo  I,  p.  404—411.  Nach  Deutschem  Gebrauche  haben  Kriegsschiffe
  in  fremden  Hoheitsgewässern  ihre  Nationalflagge,  sowie  die  Kommandozeichen
  zu  setzen  und  beim  Einlaufen  in  befestigte  Häfen,  ingleichen  beim  Passiren
von  Külstenbefestigungen,  wenn  auf  den  Werken  die  Nationalflagge  weht,  den
Kanonengruß  (21  Schüsse)  zu  geben,  jedoch  nur  sofern  dessen  Erwiderung  zu
erwarten  ist.  Näheres  bei  Perels,  Die  Rechtstellung  der  Kriegsschiffe  in  fremden
  Hoheitsgewässern.  Archiv  für  öffentliches  Recht,  B.  I.  S.  482  ff.  für  Oesterreich-Ungarn
  s.  Attlmayr  a.  a.  O.,  S.  43  ff.  Frankreich:  Décret  impérial  du
20  mai  1868,  England's  Regulation  relating  to  salutes  s.  bei  Phillimore  II,
S.  54.  Die  sinkende  Bedeutung  dieser  Materie,  welche  unter  der  Herrschaft  des
älteren  Rechts  und  der  älteren  Staatenpraxis  im  Bordergrunde  der  ängstlichsten
Uebung  und  Untersuchung  stand,  wird  einem  vollends  klar,  wenn  man  bedenkt,
daß  das  foreign  office  selbst  Schritte  eingeleitet  hat  zur  Erzielung  einer  internationalen
  Einigung  über  die  Beschränkung  des  Seeceremonials.  Die  internationale
  Convention  sollte  auf  dem  Grundsatze  aufgebaut  werden,  daß  lediglich  beim
Einlaufen  in  fremde  Häfengewässer  und  zur  Begrüßung  höherer  Functionäre  auf
See  und  im  Hafen  der  Schußsalut  noch  aufrecht  erhalten  werden  sollte.

„Les  seuls  saluts  qui  à  T’avenir  seront  rendus  coup  pour  coup,  sont
ceux  adressés  au  pavillon  national  lors  de  son  arrivé  dans  un  port  stranger,
et  aux  commodores  ou  aux  officiers  étrangers  ayant  droit  d’arborer  pavillon,
lorsqu’ils  sont  rencontrés  en  mer  ou  dans  un  port.“  Calovo,  I,  p.  411.
Eine  internationale  Einigung  über  die  Frage  ist  zur  Zeit  noch  nicht  erzielt  worden.

7)  S.  Perels  a.  a.  O.,  S.  98.  Oest.  Ges.  vom  15.  Februar  1865,  betreffend
  die  in  den  Häfen  der  Oesterr.  Seeküste  zu  zahlenden  Tonnen.,  See.,  Sanitätsund
  Contumazgebühren.  8  8.  Von  der  Entrichtung  der  Tonnengebühren  sind
befreit:  c)  Oesterreichische  Aerarialfahrzeuge,  sowie  alle  Oesterreichischen  und  fremden
Kriegsschiffe  u.  s.  w.  8  15  spricht  dieselbe  Exemtion  in  Ansehung  der  Seesanitätsgebühr
  aus.  S.  Attlmayr,  Anhang  B.

*)  Ueber  die  Frage  der  verfassungsmäßigen  Rechtsverbindlichkeit  der  Deutschen
Schiffsvermessungsordnung  s.  Laband,  Staatsr.  des  Deutschen  Reiches,  II,  S.
451.  Seydel,  Kommentar  zur  Verf.-Urk.,  S.  208  f.  Außerdem  Zorn,
II,  S.  560  f.  Romberg  in  v.  Holtzendorff's  Jahrbuch,.  B.  III,  S.  313  f.
Perels,  Oeffentl.  Seerecht  im  Deutschen  Reiche,  S.  25—43.

")  Im  J.  1884  wurde  derselbe  von  3284  Schiffen  zur  Durchfahrt  benutzt,
von  denselben  fuhren  2474  unter  Englischer,  300  unter  Französischer,  145  unter
Holländischer,  130  unter  Deutscher  und  —  4  unter  Egyptischer  Flagge.  S.  eine  detaillirte
  Uebersicht  auf  Grund  eines  dem  Englischen  Parlamente  vorgelegten  officiellen
Aktenstücks  bei  Travers  Twiß:  Le  Canal  maritime  de  Suez  et  la  Commission
internationale  de  Paris.  Revue  de  dr.  int.  XVII,  p.  615—630.