Competenz  des  Uferstaates.  429

Abhandensein  einer  particulares  Recht  erzeugenden  Rechtsquelle  —  in
die  Herrschaftssphäre  des  Staates  gelangen,  in  dessen  Gebiet  sie  eben
eingetreten  sind.!)  Um  so  erstaunlicher  ist  es,  daß  die  Lehre  von  den
Rechtsverhältnissen  der  Schiffe  in  fremden  Hoheitsgewässern  an  vielen
Puncten  beinahe  künstlich  von  ihrer  natürlichen  Grundlage  entfernt
wurde,  und  daß  an  die  Stelle  einer  objectiven  Betrachtung  des  thatsächlichen,
  reichen  Rechtsstoffes  eine  Entwickelung  gänzlich  arbiträrer,  von
dem  Temperamente  des  jeweiligen  Autors  abhängiger,  des  juristischen
Charakters  barer  Forderungen  getreten  ist.

So  entbehrt  es  jeder  juristischen  Begründung  und  steht  mit  dem
von  allen  Staaten  consequent  beobachteten  Verfahren  in  schroffem  Widerspruche,
  wenn  Bluntschlis)  die  Seehäfen  aller  Staaten  als  einer  nur
„beschränkten  Gebietshoheit“  unterworfen  erklärt  und,  gewissermaßen  nur
die  Sache  der  Schifffahrt  plaidirend,  findet,  daß  die  nahe  Beziehung
solcher  Theile  des  Meeres  zum  Lande  und  zum  Staate  „doch  eine
relative  Ausdehnung  der  Gebietshoheit  rechtfertige“.

Energischer  geht  auf  diesem  eingeschlagenen  Wege  —  allerdings  ohne
sich  über  die  Unterschiede  des  Kriegs=  und  Friedensrechtes  klar  zu  sein  —
Carnazza-Amari  vor,  der  wohl  dem  einzelnen  Staate  im  Interesse
seiner  Vertheidigung  an  seinem  Hafen  ein  verschwommenes  Recht,  de
haute  police  et  de  souveraineté  einräumt,  der  ihm  aber  doch  zugleich
das  Recht  bestreitet,  ihn  dem  Handel  zu  verschließen,)  während  andere
wieder,  in  offenbarem  Gegensatze  zu  allen  befestigten  Begriffen  des  staatlichen
  Lebens,  bald  die  unveränderliche  „Territorialität“,  bald  sogar  die
volle  Exteritorialität  des  Kauffahrers  in  fremden  Hoheitsgewässern  behaupten.
  Daß  die  letzteren  Constructionen,  wie  sie  beispielsweise  bei
Pinoheiro  Ferreira")  versucht  wurden,  der  Wirklichkeit  auch  nicht  entfernt
  entsprechen,  lehrt  ein  Blick  auf  das  reichentwickelte  System  der
Völkerverträge,  welche  zur  Zeit  in  Wirksamkeit  stehen  und  in  welchen
die  Staaten  im  Gebiete  des  Seehandelverkehrs  sich  weitestgehende  und
vielfach  übereinstimmende  Zugeständnisse  gemacht  haben,  so  daß  sich  hier
eine  Reihe  wichtiger,  durch  Parallelgesetzgebung  gemeinsam  gewordener
  Rechtssätze  entwickelt  hat.

Soweit  die  Schifffahrts-,  Handels-,  Freundschafts=  2c.  Verträge
einschlägiger  Art  den  Verkehr  der  Schiffe,  der  Personen  und  Waaren
innerhalb  der  Häfen,  Canäle  und  sonstigen  Eigengewässer  zum
Gegenstande  haben,  lassen  sich  aus  der  großen  Zahl  der  auf  einen
Zeitraum  von  mehr  als  200  Jahren  sich  erstreckenden  völkerrechtlichen
  Verträge  die  folgenden  in  den  überwiegend  meisten  Fällen  zum  Ausdruck
  gelangten  Rechtsgrundsätze  als  für  die  internationale  Staatenpraxis
  geltend  ansehen.  Sie  können  in  ihren  Hauptzügen  zum  mindesten
zur  Veranschaulichung  des  für  den  Handels=  und  Schifffahrtsverkehr  der
Culturstaaten  in  der  Gegenwart  geltenden  Rechtes  dienen.  Mit  Ausnahme
  weniger  den  Kriegsschiffen  der  Seestaaten  verschlossenen  Häfen  und
Hafentheile  stehen  principiell  alle  Häfen  derjenigen  Staaten,  welche  der