430  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

Rechtsgemeinschaft  des  Völkerrechts  angehören,  den  Schiffen  aller  Staaten
offen.  Dieser  freie  Zutritt  ist  von  einem  besonderen  conventionellen
  Verhältniß  zwischen  den  Staaten  nicht  abhängig;
regelmäßig  finden  wir  aber  alle  großen  Staaten  unter  einander  in  einem
besonderen  Vertragsverhältnisse  stehen.  In  Ansehung  der  freien  Einund
  Ausfahrt  der  Schiffe  kommen  die  Vertragschließenden  in  denselben  regelmäßig
  darin  überein,  daß  die  Angehörigen  befugt  sein  sollen,  frei  und  sicher
mit  ihren  Schiffen  und  deren  Ladungen  nach  allen  den  Plätzen,  Häfen  und
Flüssen  in  dem  Gebiet  des  anderen  zu  kommen  und  zu  gehen,  welche  dem
fremden  Handel  geöffnet  sind  oder  künftighin  werden  geöffnet  werden.  Sie
werden  regelmäßig  auch  befugt,  daselbst  unter  denselben  Bedingungen,  wie
die  Eingeborenen  oder  die  Angehörigen  irgend  einer  anderen  Nation,  die
von  ihnen  von  außerhalb  importirten  Waaren  ganz  oder  theilweise  auszuladen
  und  ganz  oder  theilweise  ihre  Rückfracht  einzunehmen  und  zu  vervollständigen.
  Diese  Befugniß  findet  indessen  nicht  auf  den  Küstenhandel  Anwendung,
  welchen  die  vertragenden  Theile,  ebenso  wie  die  Fischerei  innerhalb
der  Staatsgebietsgrenzen,  regelmäßig  ihren  eigenen  Bewohnern  oder  den
besonders  begünstigten  Fremden  auf  der  Grundlage  der  Reciprocität  vor.
behalten.  Aber  auch  hier  ist  regelmäßig  die  wirthschaftliche  Erwerbsthätigkeit
  nicht  in  unbedingter  Weise  dem  Fremden  verschlossen;  ihre
Ausübung  fordert  eben  nur  die  Domicilirung  im  diesseitigen  Staatsgebiete.
  Auch  der  Fremde  kann  unter  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen
  zur  Binnenfischerei  zugelassen  werden,  —  verboten  ist  nur  die
Ausübung  dieses  Gewerbes  durch  einen  außerhalb  der  Staatsgrenzen
wohnenden  Fischer,  gleichgültig,  ob  derselbe  Staatsbürger  des  Uferstaates
ist  oder  nicht.  In  Ansehung  der  Küstenfrachtschifffahrt  (Cabotage)  hat
sich  in  der  jüngsten  Zeit  durch  weitreichende  gegenseitige  Concessionen  eine
vertragsrechtliche  Ausgleichung  der  früheren  Prohibitionen  ausgebildet.  )

Das  reich  gegliederte  System  der  Handelsverträge  sichert  daher
Zutrittsfreiheit  dem  in's  diesseitige  Staatsgebiet  gelangten  Fremden
d.  h.  rechtlich  begründete  freie  persönliche  Bewegung  und  Bethätigung
unter  Beseitigung  all  der  Hindernisse  (Stapelzwang,  Monopole  2#.),
welche  in  früheren  Jahrhunderten  namentlich  den  Schifffahrtsverkehr  in
fremden  Häfen  belasteten.  Wohl  zu  unterscheiden  von  dieser  durch  Wegschaffung
  aller  rechtlichen  Fesseln  für  den  Fremden  im  Völkerverkehr
geschaffenen  Handelsfreiheit  ist  die  aus  der  Thatsache  des  völkerrechtlichen
  Verkehrs  allein  nicht  zu  begründende  Forderung  auf  Freihandel
im  gebräuchlichen  Sinne  des  Wortes.  Der  Versuch,  das  Princip  des
letzteren  als  das  innerhalb  des  internationalen  Wirthschaftslebens  allein
rechtlich  zulässige  zu  erklären,  hat  ebenso  wie  die  einseitige  Ueberspannung
  des  entgegengesetzten  Prohibitivsystems  allezeit  theoretische  und  pral.
tische  Anfechtung  erfahren.  Mit  Recht  sagt  Bulmerincq,  daß  auch  auf
diesem  Gebiete  nicht  der  selbstsüchtige  Standpunkt  der  Staaten  allein
das  Gesetz  verkünden  kann;  auch  für  dieses  Gebiet  ist  Ausgleichung  und
Vereinbarung  eines  gemeinsamen  Rechts  geboten  und  in  den  Handels-