Competenz  des  Uferstaates.  431

verträgen  auch  thatsächlich  erfolgt.  Der  unbedingten  Freiheit  der  persönlichen
  wirthschaftlichen  Thätigkeit  des  Fremden  steht  nach  neuerem
Rechte  in  den  meisten  Fällen  die  bedingte  Zulassung  fremder  Güter  und
Waaren  in's  diesseitige  Staatsgebiet  zur  Seite.  Seitdem  der  Handelsund
  Schifffahrtsverkehr  der  Völker  das  Stadium  der  grundsätzlichen  Einfuhrverbote
  verlassen  und  sich  auf  den  Standpunkt  der  conventionellen
Regelung  gestellt  hat,  lassen  sich  im  gegenseitigen  Verhalten  der  Staaten
und  dementsprechend  im  Vertragsmaterial  bezüglich  der  rechtlichen  Behandlung
  der  in's  diesseitige  Staatsgebiet  gelangenden  fremden  Güter
und  Waaren  mehrfache  Abstufungen  unterscheiden.  ))  In  Ansehung  der
von  den  Ladungen  zu  entrichtenden  Abgaben  wurde  in  älterer  Zeit  (in
den  Fällen,  wo  die  rechtliche  wechselseitige  Gleichstellung  der  Angehörigen
beider  Staaten  nicht  erfolgt  ist),  sei  es  vertragsmäßig,  sei  es  im  Wege
autonomer  Tariffestsetzungen  durch  Surtaxes  des  pavillons,  Prämien  2c.,
ein  Unterschied,  theils  nach  dem  Ursprunge  der  Erzeugnisse  (Ursprungs-Certificate),
  theils  nach  der  directen  oder  indirecten  Fahrt,  in  einer  weitern
oder  engern  Begrenzung  gemacht.

Auch  die  in  den  späteren  Verträgen  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Zölle  von  Waaren,  von  Producten  des  Landes,  wurden
zumeist  auch  da,  wo  die  Zollsätze  nach  keinem  vertragsmäßigen  Tarife
aufgestellt  wurden,  von  den  mit  anderen  Staaten  abzuschließenden  Conventionen
  insofern  abhängig,  als  sich  die  vertragenden  Theile  regelmäßig
die  Zusage  gaben,  gegenseitig  ihre  Ein=  oder  Ausfuhr  (nach  oder  aus
dem  andern  Staate)  nicht  zu  verbieten,  ohne  dies  Verbot  nicht  auch  gleichzeitig
  auf  die  andern  Nationen  auszudehnen,  anderntheils  auch  die  Zollsätze
  nicht  über  die  anderen  Staaten  gegenüber  beobachteten  zu  erhöhen.?)

An  die  Stelle  dieser  negativen,  dem  ökonomischen  System  der  Prohibitionen
  angepaßten  Formulirung  der  gegenseitigen  Verkehrsbeziehungen
pflegt  in  den  neueren  Handelstractaten  das  völkerrechtliche  Verhältniß
der  in  den  diesseitigen  Staatsbereich  gelangten  Schiffe,  Schiffer  und
Waaren  positiv  mit  schützenden  Vertragsnormen  umgeben  zu  werden.

Die  vertragenden  Theile  kommen  zumeist  ausdrücklich  dahin  überein,
daß  jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  oder  jede  Befreiung,  welcher  Art
sie  auch  seien,  welche  in  Betreff  des  Handels  und  Berkehrs  oder  der
Schifffahrt  einer  von  ihnen  den  Angehörigen  oder  Bürgern  irgend  eines
dritten  Landes  gegenwärtig  gewährt  hat  oder  künftighin  gewähren  möchte,
den  Angehörigen  und  Bürgern  des  anderen  Theils  unter  denselben  Bedingungen
  und  Vorschriften  zu  Theil  werden  soll.

Gehen  die  wechselseitig  gegebenen  Zusagen  dahin,  den  Mitcontrahenten
  materiell  mit  demjenigen  dritten  Staate  gleich  zu  behandeln,
welchem  vor  oder  nach  Abschluß  des  Vertrages  bezüglich  der  Schifffahrt,
des  Zollwesens,  der  Rechtsstellung  der  Fremden  2c.  die  relativ  vortheilhaftesten
  Concessionen  bewilligt  wurden  oder  bewilligt  werden  sollten,
dann  liegt  ein  Vertragsabschluß  auf  der.  Grundlage  der  sog.  Meistbegünstigungsclausel
  vor.  Der  Vertragsinhalt  wird  beweglich,  er  be-