432  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

stimmt  sich  danach,  welcher  Beschaffenheit  und  welcher  Ausdehnung  im
gegebenen  Augenblick  die  Vortheile  sind,  die  dem  Staate,  oder  wie  es
in  den  Verträgen  immer  heißt:  „à  la  nation  la  plus  favorisée“  rechtlich
zustehen.  Ausmaß  und  Umfang  dieser  Begünstigungen  hängen  aber
ausschließlich  von  dem  freien  Ermessen  des  bewilligenden  Staates  ab,
der  in  keiner  Weise  verpflichtet  werden  kann,  den  einzelnen  Handels.
vertrag  auf  der  Grundlage  der  Meistbegünstigungsclausel  abzuschließen.

In  vertragsrechtlich  garantirter  Form  bildet  der  Freihandel  die
Grundlage  des  Handels  und  Schifffahrtsverkehrs  lediglich  im  Staatsgebiete
der  internationalen  Kongogesellschaft.  Auf  Grund  der  Generalacte  d.  d.
Berlin,  26.  Februar  1885  haben  alle  Flaggen  ohne  Unterschied  der
Nationalität  freien  Zutritt  zur  gesammten  Küste  ihres  Gebietes,  zu  den
Flüssen,  die  daselbst  in  das  Meer  einmünden,  zu  allen  Gewässern  des
Kongo  und  seiner  Nebenflüsse  einschließlich  der  Seeen,  zu  allen  Häfen
an  diesen  Gewässern,  sowie  zu  allen  Canälen,  welche  etwa  in  Zukunft
  angelegt  werden.  Sie  dürfen  jede  Art  von  Transporten
unternehmen  und  Küsten-,  Fluß=  und  Kahnschifffahrt  unter  den  gleichen
Bedingungen  wie  die  Landesangehörigen  ausüben.  (Art.  2.)  Waaren
jeder  Herkunft,  welche  in  diese  Gebiete  unter  irgend  einer  Flagge
eingeführt  werden,  sollen  keine  anderen  Abgaben  zu  entrichten  haben
als  solche,  welche  etwa  als  billiges  Entgelt  für  zum  Nutzen  des  Handels
gemachte  Ausgaben  erhoben  werden  und  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
gleichmäßig  von  den  Landesangehörigen  und  den  Fremden  jeder  Nationalität
  zu  tragen  sind.  Jede  ungleiche  Behandlung  sowohl  bezüglich  der
Schiffe,  wie  der  Waaren  ist  untersagt.  (S.  Art.  3.)  Die  in  diese
Gebiete  eingeführten  Waaren  bleiben  von  allen  Eingangs-  und  Durchgangszöllen
  befreit.  Die  Mächte  behielten  sich  nur  das  Recht  ausdrücklich
  vor:  nach  Ablauf  einer  Periode  von  zwanzig  Jahren  zu  bestimmen,
  ob  die  Zollfreiheit  der  Einfuhr  beizubehalten  sein  werde  oder
nicht.  (S.  Artikel  3.)

Durch  diesen  individuell  gearteten  Fall  bleibt  das  Princip  vollkommen
  unberührt,  daß  der  Uferstaat  allein  Competenz  für  die  rechtliche
Ordnung  des  wirthschaftlichen  Verkehrs  in  seinen  Eigengewässern  besitzt.

Die  im  Vorstehenden  erwähnten,  die  Schifffahrt  und  Waareneinfuhr
betreffenden  Vorschriften  der  modernen  Handelsverträge  haben  ihrer
Natur  nach  hauptsächlich  den  Verkehr  der  privaten  Kaufffahrteischiffe  in
diesseitigen  Eigengewässern  im  Auge.  Für  die  zollamtliche  Behandlung
der  fremden  Schiffe  sind  die  jeweiligen,  staatlicherseits  aufgestellten,  den
Waareneingang  und  Waarenausgang  betreffenden  Controlgesetze  und  Verordnungen
  maßgebend.  Deren  völkerrechtlich  bindende  Kraft  ist  von  ihrer
nach  innerem  Verfassungsrecht  des  Staates  zu  beurtheilenden  Gesetzmäßigkeit
  in  Bezug  auf  Zustandekommen  und  Publication  bedingt.  Die
zollamtliche  Behandlung  der  Kaufffahrteischiffe  in  den  Häfen  des  Deutschen
Reiches  ist  durch  die  im  8.  Abschnitt  des  Vereinsgzollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  (B.  G.-Bl.  S.  317  f.)  enthaltenen  Bestimmungen  geregelt.)