Competenz  des  Uferstaates.  433

Kriegsschiffe  in  fremden  Eigengewässern  sind,  die  Reciprocität  vorausgesetzt,
  regelmäßig  einer  Zollbehandlung  nicht  unterworfen.  Für  die
zollamtliche  Behandlung  fremder  Kriegsschiffe  in  Deutschen  Eigengewässern
bestehen  nachfolgende,  durch  Verordnung  des  Bundesraths  vom  12.  October
  1878  festgestellte  Normen:  a)  Eine  zollamtliche  Revision  der  fremd—
herrlichen  Kriegsschiffe,  sowie  überhaupt  das  Betreten  derselben  im  Zollinteresse
  findet  nicht  statt.  b)  Alle  aus  diesen  Schiffen  an  das  Land
gebrachten  Gegenstände  (Waaren-,  Mund-  und  Material-Vorräthe,  Inventarienstücke)
  unterliegen  der  zollamtlichen  Behandlung  nach  den  dieserhalb
bestehenden  Vorschriften  und  sind  zu  dem  Behufe,  bevor  sie  in  den
freien  Verkehr  treten,  bei  dem  Zollamte  des  Hafenortes  anzumelden.  Für
Waaren  u.  s.  w.  wird  dadurch,  daß  dieselben  auf  Schiffen  einer  fremden
Kriegsmarine  transportirt  werden,  eine  Befreiung  von  der  tarifmäßigen
Eingangsabgabe  oder  eine  Ermäßigung  derselben  nicht  begründet.  c)  Der
Transport  von  Gegenständen  und  Waaren  von  Land  an  Bord  unterliegt
keiner  zollamtlichen  Controle,  es  sei  denn,  daß  dieselben  mit  dem  Anspruch
auf  Steuervergütung  ausgeführt  werden  oder  unter  Zollanspruch  stehen.
In  diesen  Fällen  sind  die  hierfür  bestehenden  Vorschriften  maßgebend;
insbesondere  muß  den  Zollbeamten  Ueberzeugung  verschafft  werden,  daß
solche  Gegenstände  und  Waaren  wirklich  an  Bord  der  fremdherrlichen
Kriegsschiffe  gelangen..)

Im  Uebrigen  sind  alle  in  einem  Hafen  befindlichen  Schiffe,  und
zwar  sowohl  Kriegs=  wie  Handelsschiffe,  der  daselbst  geltenden  Hafenordnung
  unterworfen.  Das  Einlaufen  selbst  hat  die  bedingungslose
temporäre  Gehorsamspflicht  der  Schiffsleitung  zur  rechtlichen  Folge.  Die
Hafen=  und  See-Sanitätsordnungen  sind,  ihrem  localen  Charakter  entsprechend,
  wohl  particularrechtlichen  Ursprungs,  aber  nur  in  den  seltensten
Fällen  particulärer  Natur,  da  im  Laufe  der  auf  weite  Zeiträume  sich
erstreckenden  Entwicklung  des  internationalen  Seeverkehrs  auch  eine  zumeist
parallele  Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  auf  diesem  Gebiete  Platz  gegriffen
  hat.10)

1)  Die  meisten  Autoren  bahnen  sich  dadurch  mühsam  einen  Weg  zu  Fehlschlüssen,
  daß  sie  das  Schiff  nicht  im  Verhältniß  zum  Staate,  in  dem  es  sich
befindet,  betrachten,  sondern  erst  die  Rechtsverhältnisse  des  Schiffes  an  sich  zur
Construction  bringen  und  dann  nur  prüfen,  wieviel  von  diesem  präconstruirten
Rechtszustand  aufrecht  erhalten  werden  kann,  ohne  allzusehr  der  bestehenden
Staatsautorität  und  Staatspraxis  zu  widersprechen.  —  Particulares  Recht  in  dem
oben  angegebenen  Sinne  wird  usancemäßig  für  diejenigen  Schiffe  begründet,  welche
officiell  fremde  Souveraine  oder  deren  Vertreter  an  Bord  haben.  Denselben
wird,  auch  wenn  sie  nicht  Staatsschiffe  sind,  kraft  internationaler  Praxis  eine
der  privilegirten  Stellung  der  an  Bord  befindlichen  Personen  entsprechende  rechtliche
  Exemtion  zu  Theil.  S.  hierzu  Staatsarchiv,  B.  16,  Nr.  3558,  B.  20,  Nr.  4239.

2)  a.  a.  O.  S.  77  „  nous  pensons  meme  dque  F’il  le  tenait  fermeé  sans
aucun  motif  raisonable,  il  pourrait  étre  contraint  à  l'ouvrir  Ccomme  la
Chine  a  dü  le  faire  pour  le  port  de  Canton.“  ()

Handbuch  des  Völkerrechts  II.  28