Competenz  des  Uferstaates.  437

einer  fictiven,  nicht  einmal  mit  einer  abstracten  Repräsentation  zu  thun:
das  zur  amtlichen  Wirksamkeit  eben  in  der  Fremde  bestimmte,  mit
dauerndem  Amtsauftrage  versehene  Kriegsschiff  —  v.  Bars)  nennt  es  sehr
plastisch:  „gleichsam  eine  bewegliche  Festung“  —  steht  nicht  in  einer
erst  künstlich  zu  construirenden  oder  zu  reconstruirenden  rechtlichen  Beziehung
  zum  Staate  seiner  Flagge;  es  ist  ein  materieller  Theil  des
Staates,  auf  welchem  alle  dem  Ganzen  obliegenden  Pflichten  und  zustehenden
  Rechte  in  localer  Umgrenzung  wirksam  werden.  So  wie  es  in
den  Tagen  des  kriegerischen  Interessengegensatzes  der  feindlichen  Aufhebung
  und  Zerstörung  unterliegt,  nicht  weil  es  seinen  Staat  „vertritt",
sondern  weil  in  ihm  ein  Theil  der  staatlichen  Existenz  getroffen
wird,  so  muß  auch  in  Friedenszeiten  die  Natur  jenes  rechtlichen  Bestandtheilverhältnisses
  wirksam  werden.  Aus  diesem  Bestandtheilverhältniß
  —  man  wird  die  Ungewöhnlichkeit  des  Ausdruckes  über  seiner
Ausdruckskraft  vergessen  —  fließt  aber  vor  allem  eine,  wie  aus  dem
oben  citirten  Quellenmaterial  hervorgeht,  seit  mehr  als  hundert  Jahren
in  der  internationalen  Staatspraxis  anerkannte  Rechtsfolge:  die  Ausschließung
  aller  juristisch  relevanten  Acte,  welche  dem  Principe
  der  Gleichberechtigung  aller  Staaten  widersprechen.  Mit
anderen  Worten,  die  praktische  Umsetzung  des  Grundsatzes:  par  in  parem
non  habet  imperium,  ergiebt  hier  zum  Resultat  die  volle  Exemtion
des  innerhalb  fremder  Territorialgewässer  stehenden  Kriegsschiffes  aus  der
Gebietshoheit  des  betreffenden  Staates,  mit  dessen  Einwilligung  es  in  jene
eingelaufen  ist.

Dieses  Verhältniß  ist  kein  dem  Schiff  oder  seiner  Leitung  subjectiv
zustehendes  Recht,  von  welchem  nach  Belieben  Gebrauch  gemacht  werden
kann  oder  nicht;  es  ist  vielmehr  ein  durch  das  materielle  heimathliche
Staats-  und  Militairrecht  geschaffener,  innerhalb  des  Geltungsgebietes
des  Europäischen  Völkerrechts  praktisch  anerkannter  Rechtszustand,  der  dem
Kriegsschiff  in  der  Fremde  indelebile  anhaftet.  Will  man  diesen  Rechtszustand,
  nun  unter  Verwerthung  eines  an  anderer  Stelle  im  System  mit
Nutzen  gebrauchten  Ausdruckes,  den  der  Exterritorialität  nennen,  so  ist
dagegen  aus  dem  Gesichtsfelde  der  juristischen  Breviloguenz  kein  Einwand
zu  erheben,  wenngleich  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß  die  fictive
Grundlage  desselben  auch  hier  wie  dort  leicht  zu  unbegründeten  Ableitungen
  Anlaß  geben  kann.  Dasselbe  gilt  von  der  anderen  üblichen,
bildlichen  Formulirung  des  Verhältnisses  in  dem  Ausdrucke  des  „territoire
  flottant“.  Sachlich  genommen,  entspricht  freilich  kein  Ausdruck  ganz
dem  Verhältniß,  das  er  in  die  Form  eines  Bildes  bringen  will;  denn
die  „Exterritorialität“  des  Kriegsschiffes  hat  nur  in  fremden  Eigengewässern
  Geltung,  während  jenseits  der  letzteren  erst  sein  unbeschränkter
„Territorialitätscharakter“  in  die  Erscheinung  tritt;  umgekehrt  gilt
die  Bezeichnung  „territoire  flottant"  für  die  Kauffahrteischiffe  lediglich
auf  hoher  See,  da  sie  rechtlich  im  fremden  Territorialwasser  aufhören,
territoire  flottant  ihres  Heimathstaates  zu  sein.