438  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Von  wenigen  Ausnahmen")  abgesehen,  ist  der  hier  vertretene  Standpunkt
  der  der  herrschenden  Lehre,  nur  geht  diese  regelmäßig  darin  zu
weit,  daß  sie,  sich  mit  der  Aufstellung  des  juristischen  Principes  nicht
begnügend,  auch  an  die  in  allen  Fällen  doch  nur  unvollkommene  Aufzählung
  der  aus  der  Exterritorialität  der  uns  hier  beschäftigenden  Kriegsschiffe
  ableitbaren  einzelnen  praktischen  Rechte  gehen  will.  Mit
voller  Sicherheit  wird  hier  nur  behauptet  werden  können,  daß  an  Bord.
und  am  Lande  sich  zwei  selbständige,  unabhängige  Staatsgewalten  gegenüber
  stehen,  welche  sich  aller  Eingriffe  in  die  fremde  Rechtssphäre  enthalten
  müssen,  soll  das  in  seiner  juristischen  Natur  charakterifirte  wechselseitige
  Verhältniß  in  seinem  friedlichen  Bestande  nicht  unterbrochen
werden,  um  den  völkerrechtlichen  Normen  der  Abwehr,  Nothwehr,  Repressalie
  2t.  Platz  zu  machen.  Beide  Theile  müssen  daher  alle  Handlungen
  im  Gebiet  des  anderen  vermeiden,  die  wie  Untersuchung,  Gefangennahme,
  Pfändung,  Execution  ꝛc.  als  Ausflüsse  der  Territorialhoheit  erscheinen.


So  lange  Störungen  der  Rechtsordnung  immer  nur  von  Angehörigen
  der  beiden  Rechtsgebiete  innerhalb  der  Grenzen  des  eigenen  vorgenommen
  werden,  tritt  bei  Geltung  des  aufgestellten  Principes  dadurch
zwischen  beiden  Staatsgewalten  eine  rechtliche  Beziehung  nicht  ein.  Jeder
Theil  übt  in  Ansehung  seines  Angehörigen  staatliche  Jurisdiction.5)  Erst
bei  Delicten  der  Angehörigen  des  einen  im  Gebiete  des  andern  Theils
tritt  die  völkerrechtlich  zu  lösende  Complication  ein.  Die  Schwierigkeit  liegt
hier  besonders  in  dem  Umstande,  daß  die  Angehörigen  des  Uferstaates  mit
der  auf  dem  Schiffe  herrschenden  Rechtsordnung  in  Berührung  zu  treten
kaum  Gelegenheit  finden  und  daß  die  Collisionen  zumeist  nur  in  Folge
des  Umstandes  eintreten,  daß  die  Angehörigen  des  Schiffes  in  das  Staatsgebiet
  und  dadurch  in  die  äußere  Rechtssphäre  des  Uferstaates  eintreten.

Während  daher  der  Fall,  daß  Angehörige  des  Uferstaates  an  Bord
sich  einer  strafbaren  Handlung  schuldig  machen,  nur  schwer  denkhbar  ist,
ist  das  umgekehrte  Verhältniß  allerdings  leichter  möglich  und  vielfach
auch  praktisch  geworden.  Ihre  consequente  logische  Lösung  fände  diese
Frage  in  der  bedingungslosen  Anerkennung  der  Jurisdictionsbefugniß
derjenigen  Staatsgewalt,  auf  deren  Boden  sich  die  strafbare  Handlung
abspielte.  Allein  dieser,  in  der  Idee  begründete  Zustand  des  Gleichgewichts
  beider  Rechte  erleidet  praktisch  dadurch  eine  Verschiebung,  daß
die  etwa  an  Bord  des  Kriegsschiffes  gelangenden  Angehörigen  des  Uferstaates
  meistens  „Private"“,  d.  h.  der  Schiffsleitung  gegenüber  in  ihrer
persönlichen  Stellung  nicht  besonders  qualifizirte  Fremde  sein  werden,
während  alle  Mitglieder  der  Schiffsbesatzung,  die  das  Ufer  betreten
haben,  allerdings  rechtlich  qualifizirte  Fremde  sind;  denn  die  eximirte
Rechtsstellung  des  Schiffes  überträgt  sich  auf  alle  Theile  der  Besatzung,
welche  sich  in  dienstlicher  Function  am  Lande  befinden.  Dieselben
bleiben  nach  Ansicht  der  überwiegenden  Mehrzahl  aller  fachlichen  Autoren
für  die  Dauer  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  am  Lande  —  voraus-