Competenz  des  Uferstaates.  439

gesetzt,  daß  ein  solcher  nicht  etwa  von  der  fremden  Staatsgewalt  überhaupt
  untersagt  worden  war  —  lediglich  den  Gesetzen  und  der  Juris—
diction  des  Staates  unterworfen,  welchem  das  Kriegsschiff  angehört.
Denn  die  ihnen,  sei  es  ausdrücklich,  sei  es  stillschweigend,  ertheilte  Bewilligung
  zum  Aufenthalt  in  dienstlichen  Functionen  am  Lande,  gilt  nach
allgemeiner  völkerrechtlicher  Regel  als  gegeben  unter  stillschweigender  Anerkennung
  der  aus  dem  officiellen  Charakter  fließenden  persönlichen
Exemtion,  da  andernfalls  für  Fremde  schlechthin  innerhalb  des  bestehenden
Gewohnheits-  und  Vertragsrechts  das  Betreten  des  Staatsgebietes  von
einer  besonderen  Erlaubniß  der  Staatsbehörde  nicht  abhängig  gemacht
zu  werden  pflegt.  Berner  meint  mit  Bezug  auf  das  hier  entstehende
eigenartige  Verhältniß,  daß,  wenn  irgend  eine  Exterritorialität  in  der  Natur
der  Sache  gegründet  ist,  so  ist  es  die  der  fremden  Truppen.  Diese
einer  fremden  Souverainetät  unterwerfen,  hieße  den  größten  Widerspruch
begehen.  „Die  Krieger  stehen  nicht  blos  im  feindlichen,  sondern  auch  im
befreundeten  fremden  Gebiete  unter  den  Strafgesetzen  ihres  eigenen
Sentsond  sind  der  Herrschaft  der  Ortsgesetze  und  Ortsgerichte  entzogen."


Die  Voraussetzung  der  Exemtion  ist  aber  zweifellos,  daß  solche
Personen  oder  Abtheilungen  sich  nach  Maßgabe  der  zugestandenen  Bewilligung
  verhalten,  also  namentlich  nicht  etwa  solche  Theile  des  fremden
Staatsgebietes  betreten,  die  ihnen  ausdrücklich  untersagt  worden  sind.
Bezüglich  jener  Personen  von  der  Besatzung,  welche  sich  nicht  in  dienst.-licher
  Function  am  Lande  befinden,  steht  dem  fremden  Staate  die  Jurisdictions-
  und  Polizeigewalt  im  selben  Umfange  zu,  wie  in  Ansehung
anderer  Ausländer.))  Die  Praxis,  beruhend  theils  auf  Opportunitätsrücksichten,
  theils  auf  Connivenz,  stellt  sich  freilich  aber  so,  daß  in  den
meisten  Fällen  von  jener  an  und  für  sich  völlig  unbestreitbaren  Befugniß
von  Seite  des  Uferstaates  ebensowenig  voller  Gebrauch  gemacht  wird,
wie  Seitens  des  Kriegsschiffes,  wenn  sich  ein  Angehöriger  des  Uferstaates
  an  Bord  eines  Delictes  schuldig  macht.  In  beiden  Fällen  pflegen
Personen,  wenn  sie  sich  eine  strafrechtliche  Handlung  gegen  die  Gesetze
des  fremden  Landes  oder  die  Heimathsgesetze  des  Schiffes  haben  zu
Schulden  kommen  lassen,  nur  vorläufig  festgenommen  und,  unter  Mittheilung
  des  Thatbestandes,  dem  Commandanten  ihres  Schiffs,  beziehungsweise
  der  Behörde  des  Uferstaates,  zur  Strafverfolgung  übergeben  zu
werden.)

In  jüngster  Zeit  ist  die  allerdings  mehr  aus  principiellen,  denn  aus
praktischen  Rücksichten  festgehaltene  Unterscheidung  zwischen  den  in  Dienst
und  den  außerdienstlich  am  Lande  befindlichen  Angehörigen  der  Schiffsbesatzung
  bekämpft  und  ihr  die  innere  Berechtigung  abgesprochen  worden.
Es  wurde  geltend  gemacht,  daß  eine  zur  Besatzung  eines  Kriegsschiffes
gehörende  Person,  wenn  sie  sich  für  einige  Stunden  in  einem  fremdländischen
  Hafen  an  Land  begibt,  weder  mit  dort  lebenden  ansässigen,
resp.  auf  Reisen  befindlichen  Ausländern  verglichen,  noch  als  „außer