440  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Dienst  befindlich“  betrachtet  werden  könne.  Namentlich  letzteres  würde
nicht  mit  den  in  manchen  Marinen  vielfach  herrschenden  Anschauungen
übereinstimmen.  So  stellt  beispielsweise  die  Deutsche  „Instruction  für  den
Commandanten  eines  von  S.  M.  Schiffen  oder  Fahrzeugen“  im  §  2
den  Grundsatz  auf:  „Jedermann  ist  zu  jeder  Zeit,  Tag  und  Nacht,  gewissermaßen
  im  Dienst“  2c.  Also  auch  solche  Personen,  welche  sich  in
der  Freizeit  der  Erholung  oder  Privatbeschäftigungen  hingeben.  Schon
nach  dieser  Auffassung  des  Begriffes  „Dienst“  dürfte  es  nach  v.  Ehrenkrook's
  Meinungs)  kaum  einen  Unterschied  ausmachen,  ob  nun  solche
Freizeit  an  Bord  des  Schiffes  selbst  oder  am  Lande  verbracht  wird.
„Während  der  Soldat  am  Lande,  der  nach  Beendigung  der  Dienstbeschäftigungen
  privaten  Interessen  nachgehen  will,  sein  Quartier  ohne
besondere  Erlaubniß  verlassen  darf,  ist  die  Beurlaubung  von  Mannschaften
  2c.  der  Kriegsschiffe  ein  durchaus  dienstlicher  Act,  welcher  mit
namentlichem  Aufruf,  sorgfältiger  Musterung,  dienstlicher  Beförderung
ans  Ufer  u.  dgl.  m.  beginnt  und  in  derselben  umgekehrten  Weise  dienstlich
  endet.  Dazu  kommt  noch,  daß  ein  zeitweiliges  Beurlauben  der
Besatzungen  an  das  Land  eine  physiologische  und  psychologische,  sogar
unter  Umständen  eine  direct  dienstlich  angeordnete  sanitäre  Maßregel  ist,
resp.  sein  kann.  Zieht  man  dann  noch  in  Betracht,  daß  sich  die  Besatzungen
  von  Kriegsschiffen  niemals  in  privatem  Interesse  in  fremdländischen
  Häfen  befinden,  sondern  stets  aus  dienstlicher  Veranlassung,
d.  h.  in  Folge  von  Dienstbefehlen  höherer  militärischer  Vorgesetzter,
  so  gehen  wir  wohl  nicht  zu  weit,  wenn  wir  nach  Vorstehendem
  jedem  Aufenthalt  von  Personen  von  Kriegsschiffen  am  Lande
im  Auslande  einen  gewissen  dienstlichen  Anstrich  direct  beilegen,  einerlei,
ob  ein  solcher  Landgang  im  Dienste  oder  „beurlaubt“  vor  sich  gegangen
ist.  Wir  setzen  dabei,  sowie  bei  den  folgenden  Erörterungen  natürlich
voraus,  daß  sich  die  betreffenden  Persönlichkeiten  in  Uniform  befinden
  und  somit  kenntlich  sind.  Schon  aus  diesen  Gründen
möchten  wir  es  für  gerechtfertigt  erachten,  wenn  künftig  durch  internationale
  Vereinbarungen  der  Standpunkt  zur  Geltung  gebracht
werde,  daß  auch  die  Kriegsschiffsbesatzungen  von  der  fremden  Juris-=dictionsgewalt
  eximirt  sein  sollen,  einerlei,  aus  welcher  Veranlassung
  sie  sich  am  Lande  befinden.“

Diese  Argumentation  erscheint  uns  nichts  weniger  als  zutreffend;
wir  können  selbst  vom  Standpunkt  der  Praxis  aus  den  Werth  der  von
v.  Ehrenkrook  vorgeschlagenen  Reform  nicht  erkennen.  Im  Gegentheil,
  wir  würden  dieselbe,  ganz  abgesehen  von  ihrem  Widerspruch  gegen
alle  Forderungen  territorialer  und  Polizeihoheit,  geradezu  als  nachtheilig
bezeichnen  für  die  Mannschaft  eines  in  fremden  Küstengewässern  anlegenden
  Kriegsschiffes.  Denn  was  wäre  die  nächste  Folge  einer  solchen
übermäßigen  Ausdehnung  persönlicher  Exemtion;  wohin  führte  die  unbedingte
  Verleihung  des  exterritorialen  Charakters  an  alle  Mitglieder
der  dienstfreien  Mannschaft?  Zweifellos  dahin,  daß  die  aus  dem  Be-