Competenz  des  Uferstaates.  441

streben:  die  staatliche  Rechtsordnung  in  allen  Theilen  möglichst  ungestört
zu  erhalten,  —  entspringende  Abneigung,  fremde  Kriegsschiffe  einlaufen
zu  lassen,  vermehrt  und  insbesondere  das  Betreten  des  Staatsgebietes
seitens  der  dienstfreien  Schiffsmannschaft  strengsten  Behinderungen  oder
zum  mindesten  Erschwerungen  unterliegen  würde.  Jeder  staatliche  Organismus
  wäre  dies  seiner  eigenen  Sicherheit  und  der  Constanz  seiner
Rechtsordnung  schuldig.  Die  von  v.  Ehrenkrook  aus  sanitären  Rücksichten
  als  unerläßlich  bezeichnete  zeitweilige  Beurlaubung  der  Besatzungen
käme  in  ein  lästiges  Controlverhältniß  gegenüber  der  Territorialgewalt,
es  träte  somit  im  gegenwärtigen  freien  Zustande  ein  Wechsel  ein,  der
weder  dem  Bedürfnisse  der  Schiffsbesatzung  noch  dem  des  zulassenden
Staates  entspräche.

Die  im  Zusammenhange  mit  Vorstehendem  oft  gestellte  Frage,  ob
ein  „Asylrecht“  an  Bord  von  Kriegsschiffen,  die  sich  in  fremden  Hoheitsgewässern
  befinden,  anzuerkennen  sei,  ist,  in  dieser  Allgemeinheit  formulirt,
sicherlich  nicht  geeignet,  bejaht  zu  werden.  Es  bleibt  zu  bedenken,  ob
unter  dem  Ausdruck  Asylrecht  ein  selbständiges  juristisches  Gebilde  oder
lediglich  die  praktische  Folge  einer  anderen  positiven  Einrichtung  zu
verstehen  ist.  So  formulirt  ist  der  Gedanke  eines  eigenen  Asylrechts
gewiß  eben  so  unhaltbar,  als  die  Thatsache  unleugbar  ist,  daß  sich  aus
der  exterritorialen  Stellung  des  Schiffes  und  seiner  vollen  Eximirung
aus  der  fremdstaatlichen  Gesetzgebung,  Jurisdiction  und  Polizei  notwendig
das  Corollar  ergebe,  daß  der  an  Bord  geflüchtete  Verbrecher  ipso  facto
sich  der  unmittelbaren  polizeilichen  Disposition  des  Uferstaates  entzogen
hat.  In  Uebereinstimmung  mit  den  meisten  Autoren  spricht  sich  auch
Perels  ganz  richtig  in  dem  Sinne  aus,  daß,  wenn  die  vollkommene
Exterritorialität  eines  fremdherrlichen  Kriegsschiffes  anerkannt  sei,
liege  der  Fall,  da  sich  ein  Verbrecher  an  Bord  eines  solchen  geflüchtet
habe,  nicht  anders,  als  ob  er  sich  in  fremdes  Landgebiet  geflüchtet
hätte,  in  welches  hinein  eine  Verfolgung  seitens  der  ausländischen  Behörde
  unzweifelhaft  völkerrechtswidrig  sein  würde.  Es  ist  aber  juristisch
ungenau,  deshalb  von  einem  Asylrecht  zu  sprechen,  dessen  Subject  nicht
einmal  mit  Bestimmtheit  bezeichnet  werden  kann.  Steht  dasselbe  dem
Kriegsschiffe  zu?  —  dann  fällt  es  wohl  räumlich  und  sachlich  völlig  in
Eins  zusammen  mit  der  rechtlichen  Immunität  des  fremden  Kriegsfahrzeuges
  überhaupt;  oder  steht  es  dem  flüchtigen  Verbrecher  selbst  zu?
Letzteres  kann  sicherlich  nicht  der  Fall  sein,  da  allseitig  zugestanden  wird,
daß  das  Entstehen  des  mit  jenem  Ausdruck  bezeichneten  Rechtsverhältnisses
  lediglich  von  dem  freien  Ermessen  des  Commandanten,  beziehungsweise
  von  dessen  Instruction  abhängig  ist,  ein  Moment,  welches  die
Natur  dieses  „Rechtes“  noch  zweifelhafter  macht.  Weit  correcter  drückt
das  vorliegende  Verhältniß  v.  Bar  aus,  indem  er  meint,  „daß  auf
fremden  Kriegsschiffen  Flüchtlingen  ein  Asyl  gewährt  werden  könne,
da  hier  nicht  eine  personelle,  sondern  eine  reale  Exterritorialität  in  Betracht
  komme“.  (Internat.  Privat=  und  Strafrecht  S.  607.)