442  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Der  von  Perels  zuerst  gemachte  Bersuch,  die  Flucht  auf  das
Kriegsschiff  rechtlich  völlig  auf  eine  Linie  mit  der  Flucht  ins  fremde
Staatsgebiet  dadurch  zu  bringen,  daß  auch  hinsichtlich  der  Auflösung
dieses  Verhältnisses  die  Rechtsformen  der  staatlichen  Auslieferung  als
maßgebend  erklärt  werden  —  steht  mit  dem  positiven  öffentlichen  Recht
der  Hauptstaaten  in  unzweifelhaftem  Widerspruch.  Perels  meint,)  es
könne  sich  in  derartigen  Fällen  nur  darum  handeln,  ob  nach  den  bestehenden
  Verträgen  ein  Anspruch  auf  Auslieferung  geltend  gemacht
werden  kann  oder  nicht;  sei  dies  der  Fall,  so  wird  lediglich  nach  Maß.
gabe  des  betreffenden  Vertrages  zu  verfahren  sein.  Festzuhalten  sei
aber,  daß  die  Gewährung  des  Asyls,  soweit  kein  Auslieferungsvertrag
besteht,  lediglich  von  dem  Ermessen  des  Commandanten,  beziehungsweise
von  dessen  Instruction  abhängig  sei.  Diese  Argumentation  steht  mit  dem
Geist  wie  mit  dem  Wortlaute  des  conventionellen  Auslieferungsrechts  in
Gegensatz.  Die  Auslieferung  als  ein  Act  staatlicher  Rechtshülfe  hat  die
rechtliche  Cognition  der  beiderseitigen  obersten  Staatsorgane  zur  Voraussetzung;
  Antrag  und  Bewilligung  erfolgen  auf  diplomatischem
Wege  nach  einem  auf  Prüfung  von  Urkunden,  Beweisstücken,  Reciprocitätsbeziehungen
  2c.  beruhenden,  so  complicirten  formellen  Verfahren,
daß  dessen  Durchführung  —  ganz  abgesehen  von  den  Competenzvorschriften
  der  Verträge,  welche  einen  Zweifel  gar  nicht  zulassen  —  in
keinem  Falle  dem  Schiffscommandanten  zugemuthet  werden  könnte.  Auch
der  von  anderer  Seite  gemachte  Versuch,10)  die  vom  Commandanten  angeordnete
  Entfernung  an  Bord  geflüchteter  Personen  unter  die  Kategorie
der  „Ausweisung“  aus  dem  Staatsgebiete  zu  bringen,  bleibt  ein  vergeblicher
  Versuch,  mit  juristischen  Bildern  zu  operiren.  Es  treffen  hier
weder  die  Voraussetzungen  noch  die  Wirkungen  der  nach  öffentlichem
Recht  der  Staaten  geübten  Landesverweisung  zu:  wenigstens  glauben  wir
nicht  irre  zu  gehen,  wenn  wir  annehmen,  daß  sich  in  keinem  Staate  ein
Richter  bestimmt  finden  würde,  auf  einen  solchen  „Ausgewiesenen“,  der
auf's  Neue  in  das  Gebiet  des  Staates  gelangt  wäre,  die  strafrechtlichen
Normen  wegen  verbotener  Rückkehr  (§  361  Nr.  2  des  Deutschen  Reichs-Strafgesetzbuches
  oder  §  323  des  Oest.  St.-G.-B.  oder  Art.  8  des  Franz.
Ges.  v.  3.  Dec.  1849  zum  Art.  272  Code  pénal)  in  Anwendung  zu  bringen.

In  That  und  Wahrheit  haben  wir  es  hier  nicht  mit  der  Rechtsfigur
  der  Auslieferung,  sondern  einfach  mit  einer  aus  der  Natur  des
Amtsauftrages,  der  Beschaffenheit  des  Schiffes,  seiner  räumlichen  Beschränktheit,
  Manövrirfähigkeit,  Verproviantirung  2c.  fließenden  Amtsbefugniß
  des  Schiffscommandanten,  eventuell  jeder  Schiffswache  zu
thun,  deren  Pointe  im  rechtlichen  Verbote  ruht,  das  Schiff  zu
betreten,  bezw.  in  der  Aufforderung,  das  Schiff  zu  verlassen.
Der  Widerstand  des  Einzelnen  gegen  diesen  amtlichen  Befehl  kann  gegebenen
  Falls  nach  dem  heimathlichen  Strafrecht  des  Kriegsschiffes  die
Merkmale  des  Widerstandes  gegen  eine  Staatsbehörde  oder,  wie  nach  dem
Deutschen  St.-G.-B.  die  Delictsmomente  des  Hausfriedensbruches  nach