Competenz  des  Uferstaates.  443

8  123  constituiren.  Niemals  kann  aber  das  einschlägige  Verfahren  mit
dem  Verfahren  bei  Ausweisungen  aus  dem  Staatsgebiete  in  Ursache  und
Rechtseffect  auf  eine  Linie  gestellt  werden.  —  Im  Uebrigen  kommt  die
Frage  der  Immunität  des  Schiffsraumes  kaum  zur  praktischen  Geltung
zu  Gunsten  gemeiner  oder  politischer  Verbrecher,  sondern  die  Kriegsschiffe
  gelangen  häufig  in  die  Lage,  bedrohten  Unterthanen  der  eigenen
oder  befreundeten  Nationen  in  erregten  Tagen  Zuflucht  und  Sicherheit
zu  gewähren.  Zahlreiche  Beispiele  aus  der  jüngsten  Zeitgeschichte  sprechen
für  die  außerordentliche  Wichtigkeit  und  den  praktischen  Werth  dieser
kraft  der  Verträge  und  kraft  völkerrechtlicher  Gewohnheit  den  Kriegsschiffen
  zustehenden  Exemtion,  deren  Fortbestand  gewiß  im  Interesse  des.
transmarinen  Verkehrs  gefordert  werden  kann,  ohne  sie  bis  zur  unjuristischen
  Forderung  eines  „Asylrechts“  auszudehnen.  11)  Die  dem  Commandanten
  zweifellos  zustehende  Verwaltungsbefugniß,  das  Betreten
seines  Schiffes  zu  verhindern,  giebt  ihm  aber  sicherlich  auch  das  Recht,
die  bereits  an  Bord  befindlichen  Nationalen  auch  dann  abzuweisen,  wenn
das  öffentliche  Recht  seines  Staates  die  Auslieferung  der  einzelnen
Staatsangehörigen  an  fremde  Staaten  ausdrücklich  untersagt.1)

Ein  wirkliches  vertragsmäßiges  Auslieferungsverfahren  summarischster
Formi)  findet  nur  in  dem  einen  Falle  statt,  wenn  sich  desertirte  Schiffsmannschaften
  an  Bord  eines  Kriegsschiffes  begeben  oder  desertirte  Schiffsleute
sich  an  Land  geflüchtet  haben.  Auf  Grund  einer  großen  Zahl  zwischen  allen
seefahrenden  Nationen  abgeschlossener  Verträge  ist  die  in  den  besonderen  Verhältnissen
  der  Seeschifffahrt  begründete  gegenseitige  schleunige  Rechtshülfe  zur
Wiedererlangung  vertragsbrüchiger  Schiffsmannschaften  zu  einem  vertrags.
und  gewohnheitsrechtlich  ausgebildeten  Rechtsinstitute  des  Völkerverkehrs  geworden.
  Das  hierbei  stattfindende,  bei  allen  größeren  Seestaaten  fast  identische
Verfahren  ist  nach  Deutschem  Recht  in  nachstehender  Weise  geregelt.

Die  Consuln  des  Deutschen  Reiches  haben,  nicht  von  Amtswegen,
  sondern  nur  auf  den  Antrag  des  Schiffers  bei  den  Ortsoder
  Landesbehörden  die  zur  Habhaftwerdung  desertirter  Schiffsleute  der
Deutschen  Handelsmarine  erforderlichen  Schritte  zu  thun,  während
sie,  wenn  Mannschaften  von  Kriegsschiffen  desertirt  sind,  solche  Schritte
von  Amtswegen  zu  thun  haben,  sobald  ein  derartiger  Fall  zu  ihrer
Kenntniß  gelangt.  Auch  hier  wird  indessen  in  den  meisten  Fällen  eine
Requisition  des  Schiffscommandos  vorausgehen.

Hat  sich  ein  Deserteur  an  Bord  eines  fremden  Kriegsschiffes  geflüchtet,
  so  ist  das  Ersuchen  um  Auslieferung  an  den  Commandanten
des  letzteren  bezw.  an  den  ältesten  anwesenden  Offizier  der  betreffenden
Flagge  zu  richten,  welcher,  soweit  nicht  etwa  besondere  Umstände  entgegenstehen,
  bei  Zusage  der  Reciprocität  jenem  Ersuchen  unbedenklich
stattgeben  wird.  Wenn  Mannschaften  von  Schiffen  der  Kaiserlichen
Marine  desertiren,  so  wird  der  Commandant  des  betreffenden  Schiffs
den  Consul  unter  Mittheilung  des  Nationale  und  der  Umstände,  unter
welchen  die  Desertion  erfolgt  ist,  um  seine  Mitwirkung  zur  Wiederhab-