444  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

haftwerdung  des  Deserteurs  ersuchen.  Der  Konsul  beantragt  demnächst
bei  der  competenten  Localbehörde  die  durch  die  Verhältnisse  gebotenen
Maßregeln.  Wird  der  Deserteur  ergriffen  und  verweigert  die  Loral.
behörde  seine  Auslieferung,  so  berichtet  der  Consul  an  den  Reichskanzler.
Erfolgt  die  Auslieferung,  so  veranlaßt  der  Consul,  daß  der  Deserteur
an  Bord  des  Schiffes  zurückgeführt  wird.  Sollte  das  Schiff  bereits
abgegangen  und  auch  kein  anderes  Schiff  der  Reichsmarine  anwesend
sein,  so  verfährt  der  Consul  nach  den  ihm  von  dem  Schiffscommandanten
zurückgelassenen  Weisungen.  In  Ermangelung  solcher  sendet  er  den
Deserteur  auf  möglichst  wenig  kostspieligem  Wege  an  die  Marinebehörde
desjenigen  Kriegshafens,  zu  welchem  das  betreffende  Schiff  gehört,  oder
an  die  nächste  Grenzpolizeibehörde  des  Bundesgebiets  mit  dem  Ersuchen
um  Weiterbeförderung  an  die  eben  genannte  Stelle.!“)

1)  Martens,  Recueil  des  Traités.  Tome  IV,  (1761—1790)  Supplément
p.  532  f.

!)  Die  Zurückführung  der  thatsächlichen  Praxis  auf  das  ihr  zu  Grunde  lie
gende  juristische  Princip  ist  hier  um  so  nothwendiger,  als  die  Berufungen  auf
den  „naturrechtlichen“  Ursprung  dieser  Einrichtung,  auf  ihren  Zusammenhang  mit
der  verschwimmenden  „Comitas  gentium“  vielfach  die  rechtliche  Seite  des  Verhältnisses
  völlig  vergessen  lassen.  So  u.  a.  bei  Philllimore  I.  p.  477;  Bluntschli,
S.  187,  bewegt  sich  in  Widersprüchen  und  läßt  den  Umstand  nicht  deutlich  werden,
den  Calvo  in  Anlehnung  an  Dana  (Commentar  zu  Wheaton)  richtig  mit  den
Worten  heraus  hebt:  „Les  immunités  dont  jouissent  les  navires  de  guerre  dépendent
  plutoöt  de  leur  caractèere  public  qdue  de  leurcaractere  militaire“.  (I.  p.13.)

*)  Das  Capitel  der  Kriegsschiffe  ist  in  der  Literatur  mit  einem  dichten  Nezze
von  Fictionen  überzogen  worden  durch  die  wiederholten  Versuche  die  Rechtsverhältnisse
  desselben  auf  eine  Grundlinie  zu  stellen  mit  den  in  der  ältern  Lehre  den
Gesandtschaftshotel  zugeschriebenen  Exemtionen.  Diesen  Versuchen  gegenüber  sind
die  specifischen  juristischen  Unterscheidungsmomente  scharf  hervorgehoben  bei  v.  Bar,
Intern.  Privat-  und  Strafrecht,  S.  411,  und  neuerdings  Perels,  S.  101.  S.
dagegen  Lampredi,  Del  Commercio  dei  neutri,  I,  p.  143,  Carnazza-Amari,
  a.  a.  O.  p.  115.  Cauchy,  Droit  maritime  international,  II,  p.  157.

!)  S.  eine  sorgfältige  Uebersicht  des  literarischen  Standes  der  Lehre  bei
Perels,  S.  103  f.

5)  Doch  auch  hier  pflegt  eine  billige  Rücksichznahme  auf  die  Stellung  des
andern  Theils  beobachtet  zu  werden.  Im  Jahre  1884  hatte  ein  Matrose  anf
einem  in  Livorno  vor  Anker  liegenden  Kriegsschiffe  der  Bereinigten  Staaten  von
Nordamerika  es  gewagt,  an  einen  Officier  Hand  zu  legen.  Er  wurde  sogleich
verhaftet  und  vor  ein  ad  hoc  zusammengetretenes  Kriegsgericht  gestellt,  das  ihn
zum  Tode  durch  Pulver  und  Blei  verurtheilte.  Am  Morgen  verließ  das  Schif
in  aller  Stille  den  Hafen  und  fuhr  vier  Meilen  weit  in  die  See  hinaus,
wo  dann  die  Hinrichtung  stattfand.  Die  Leiche  wurde  hierauf  ins  Meer  gesenkt.
Das  Schiff  kehrte  dann  um  einen  Mann  seiner  Besatzung  weniger  wieder  in  den
Hafen  zurück.

6%  Wirkungskreis  des  Strafgesetzes  nach  Zeit,  Raum  und  Personen,  88  33,
53.  Uebereinstimmend  Ortolan,  Regles  internationales  et  diplomatie  de  b
mer.  T.  I,  p.  172  f.  Perels  a.  a.  O.,  S.  101  f.  Zu  weitgehend  Calvo  I,  5614.