Competenz  des  Uferstaates.  445

7)  Ausdrücklich  gibt  dies  in  Ansehung  des  Englischen  Rechtes  zu  Phillimore,
L,  S.  479:  The  privilege  ..  does  not  cover  offences  against  the  territorial
law  committed  upon  shore,  though  the  commanders  of  vessels  are  intitled  to
be  apprised  of  the  circumstances  attending  and  causes  justifying  the  arrest
of  any  one  of  their  crew,  and  to  secure  to  them,  through  the  agency  of
diplomatic  or  consular  ministers,  the  administration  of  justice.  —  Ueberein-.
stimmend  Ortolan,  Diplomatie  de  la  mer,  I,  p.  290  f.  —  Um  ernstere  Conflicte
  zu  vermeiden,  wird  regelmäßig  die  Norm  aufgestellt,  daß  mit  Ausnahme
höherer  Unteroffiziere,  denen  das  Tragen  des  Seitengewehrs  gewöhnlich  gestattet
wird,  die  Mannschaft  des  fremden  Kriegsschiffes  das  Land  stets  nur  unbewaffnet
betreten  dürfe.  S.  8  12  der  oben  cit.  Oesterr.  Vorschrift  über  Zulaß  und  Behandlung
  der  Kriegsschiffe  befreundeter  Nationen  an  den  Oesterr.  Küsten.  —
Preuß.-Portugiesische  Vereinbarung  vom  J.  1864.

*)  von  Ehrenkrook  im  34.  Beiheft  zum  Deutschen  Marineverordnungsblatt.
  S.  55.

a.  a.  O.  S.  115.

10)  Attlmayr,  a.  a.  O.,  S.  38—40.  Was  dagegen  A.  unter  „Asylrecht"
verstanden  wissen  will,  zeigt  aufs  deutlichste,  bis  zu  welcher  Verwirrung  der  einfachsten
  Rechtsvorstellungen  der  Gebrauch  uncontrollirter,  auf  ihren  wahren  Gehalt
nicht  geprüfter  juristischer  Bezeichnungen  führt.  Ohne  bisher  auf  BWiderspruch
zu  stoßen,  bezeichnet  Attlmayr  als  Asylrecht  „in  maritimer  Bedeutung“:  das  im
Wesen  der  Souverainetät  begründete  Recht  der  Staaten,  fremde  Schiffe  im  Innern
ihrer  Häfen  zuzulassen,  denselben  all  das  zuzugestehen,  was  ihnen  nothwendig,
nützlich  oder  erwünscht  ist,  dann  die  Schiffe  so  lange,  als  es  ihnen  beliebt,  verweilen
  und  nach  ihrem  eigenen  Gutdünken  in  See  gehen  zu  lassen.“  (S.  100.)
Mannigfaltiger  im  Inhalt  und  umfassender  in  seiner  Ausdehnung  kann  allerdings
  ein  „Rechtsinstitut“  kaum  mehr  gedacht  werden.

11)  Richtig  in  diesem  Sinne  Calvo  (8  617),  der  sich  mit  der  Aufstellung  des
Principes  der  Exemtion  begnügt  und  dann  nur  als  Folgesatz  constatirt  „que
pénétrer  à  bord  par  force  est  une  violation  de  pavillon,  qui  peut  entrainer
les  plus  graves  conséquences  et  justiffte  une  rupture  de  relations  entre  deux
Etats.“  Uebereinstimmend:  Ortolan,  Rögles  internationales  et  diplomatie  de
la  mer.  T.  1,  p.  109  f.  Wheaton,  Elements,  5.  Aufl.,  p.  125  f.  Dagegen
v.  Martens,  II,  S.  235:  „Weder  die  Polizei-,  noch  die  Justizbehörden  des
Uferstaates  sind  befugt,  das  Berdeck  eines  Kriegsschiffes  zu  betreten.  Folglich
besitzen  Kriegsschiffe  im  fremden  Hafen  nicht  nur  Exterritorialität,  sondern  auch
Asylrecht.“  Es  ist  nicht  abzusehen,  welches  juristische  Moment  die  begrifflich
höhere  Dignität  des  letzteren  bewirken  sollte.

12)  Nach  der  im  Text  aufgestellten  principiellen  Lösung  regelt  sich  auch  das
Rechtsverhältniß  der  an  Bord  eines  Kriegsschiffes  geflüchteten  Scelaven.  Auch  in
denjenigen  Staaten,  in  deren  öffentlichem  Recht  ausdrückliche  Vorschriften  darüber
bestehen,  daß  die  Berührung  des  Staatsgebietes  eine  Aenderung  des  Statusverhältnisses
  für  die  Sclaven  zur  Folge  habe  —  England,  Frankreich,  Oesterreich  —,
können  sich  diese  Borschriften,  wie  im  Oest.  Hofdecret  vom  19.  August  1826,  lediglich
  auf  die  rechtliche  Behandlung  der  Sclaven  innerhalb  des  Oesterr.  (Englischen  2c.)
Staatsgebietes  und  Rechtssystems  beziehen;  eine  grundsätzliche  Aufhebung  des  in
Orientalischen  Staaten  noch  in  Kraft  bestehenden  Sclavereiinstitutes  sollte  und  konnte
damit  nicht  ausgesprochen  werden.  Der  Sinn  der  Sclavenasylbestimmungen  ist
daher  einfach  der:  Wenn  und  solange  solche  Individuen  an  Bord  eines  Oesterr.  2c.
Schiffes  gelangen  und  daselbst  verbleiben  dürfen,  entfallen  für  sie  die  frü-