446  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

heren  Beschränkungen  rechtlicher  Natur,  da  das  Heimathsrecht  des  betreffenden
Schiffes  solche  nicht  kennt;  die  Staatsverwaltung  kann  den  Commandanten  aus
Rücksichten  der  Humanität  eine  solche  Aufnahme  sogar  ausdrücklich  empfehlen,  —
allein  in  keinem  Falle  kann  durch  diese  Maßregel  dem  Schiffscommandanten  die
Amtsbefugniß  beschränkt  sein,  Fremden  den  Aufenthalt  an  Bord  nach  seinem
Ermessen  zu  bewilligen  oder  zu  wehren.  —  Ausdrücklich  ist  diese  rechtliche  Auffassung
  des  positiven  Verhältnisses  von  der  zur  Erörterung  der  Materie  eingesexzten
  Engl.  Commission  in  ihrem  Berichte  vom  30.  Mai  1876  und  in  dem  allgemeinen
  Slave  Circular  für  die  Britische  Marine  aus  demselben  Jahre  ausgespro.
chen  worden.  —  Siehe  die  Materialien  bei  Perels,  S.  116—121  und  bei
Lorimer,  Institutes  of  the  law  of  Nations  I.  253  f.

18)  Dasselbe  vollzieht  sich  ohne  diplomatische  Intervention,  ohne  gerichtliche
Aufforderung,  ohne  Vorlage  und  Prüfung  anderer  Urkunden,  als  des  amtlichen
Nachweises  der  Zugehörigkeit  der  Reclamirten  zur  Schiffsbesatzung  (Personalbeschreibung,
  Nationale,  Musterrolle).  Detaillirte  Aufzählung  der  ältern  und  der  zur
Zeit  in  Kraft  stehenden  Verträge  s.  bei  Dudley  Field  zu  den  Art.  239—246  und
bei  Perels  in  dessen  gut  orientirendem  Aufsatz:  „Auslieferung  desertirter  Schiffsmannschaften“
  im  40.  Beiheft  zum  Deutschen  Marineverordnungsblatt.  Ueber  das
Recht  des  Schiffsmanns,  seine  Entlassung  zu  fordern  s.  die  Deutsche  Seemannsordnung
  v.  27.  December  1872,  88  61  ff.

1)  Für  die  Auslieferung  desertirter  Schiffsmannschaften  ist  das  Princip  der
Nichtauslieferung  eigener  Staatsangehöriger  regelmäßig  sestgehalten.  Zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  ist  die  Auslieferung  der  eigenen  Staatsangehörigen
  ausgeschlossen  durch  Art.  III  des  Auslieferungsvertrages  vom  14.  Mai
1872  und  speziell  auch  durch  die  Vereinbarung,  betreffend  die  Auslieferung  von
Deserteuren  der  Kauffahrteimarine  vom  5.  November  1879;  ingleichen  zwischen
dem  Norddeutschen  Bund  und  den  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  durch
Art.  3  des  Bertrages  vom  22.  Februar  1868  bezw.  Art.  III  des  BVertrages  mit
Preußen  und  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  vom  16.  Juni  1852.

8  88.

Fortsetzung.

Literatur  und  Verweisungen:  Handb.  B.  I,  8  75  ff.,  II,  B.,  8  17  und
10.  Stück.  —  Heffter,  §  79.  —  Perels,  8  13.  —  Martens  II.  8  56
und  §  88.  —  Harburger,  S.  114  ff.  —  Wagner,  Handb.  des  Seerechts  J,
§  17.  —  v.  Bar,  Das  intern.  Privatrecht  und  Strafrecht,  88  115  ff.,  138.
—  v.  Holtzendorff,.  Enchelopädie  d.  Rechtswissenschaft,  I,  997  (3.  Aufl).
—  Zorn  I,  8  49.  —  Lyon-Caen,  im  Journal  de  droit  int.  privé,  IV,
IX.  —  Courcy,  Guestions  de  dr.  mar.  I.  p.  70  ff.  —  Carnazza
Amari  H,  88  23  ff.  —  Wharton,  A  treatise  on  the  conflict  of  laws,
ch.  XI,  88  859  ff.  —  Boyd,  Merchant  shipping  law.

C.  Rechtsstellung  der  Kauffahrteischife  in  fremden  Eigengewässern.

Der  Amtscharakter,  der  die  Rechtsstellung  der  Kriegsschiffe  in  fremdstaatlichen
  Gewässern  complicirt  gestaltet,  fehlt  dem  Kauffahrteischiffe