Competenz  des  Uferstaates.  447

unter  normalen  friedensrechtlichen  Verhältnissen  völlig.  Was  beiden  gemeinsam
  ist:  die  rechtliche  Zugehörigkeit  zu  einem  Staatsganzen,  kommt
bei  beiden  zu  einem  verschiedenen  Ausdruck  wegen  der  verschiedenen
Intensität  jenes  Zusammenhanges.  Denn,  während  das  zwischen  dem
Kriegsschiff  und  seinem  Staate  bestehende  Verhältniß  publicistischer  Natur
unlösbar  ist,  ist  jener  Zusammenhang  des  Kauffahrteischiffes  allezeit  nach
dem  Willen  des  Eigenthümers  privatrechtlich  lösbar.  Die  Territorialität
des  ersteren  ist  darum  eine  dauernde,  die  des  letztern  eine  veränderliche.)
Des  Kauffahrteischiffes  Aufenthalt  in  den  fremden  Häfen  2c.  hat  daher
principiell  die  volle  Subordination  unter  die  Rechtsordnung  des  Uferstaates
  zur  Folge.  Der  letztere  kann  an  Bord  alle  Acte  staatlicher
Controle  und  Jurisdiction  vornehmen,  zu  denen  ihn  sein  eigenes  Gesetz
ermächtigt  und  auf  deren  Vornahme  er  nicht  vertragsrechtlich  verzichtet
hat.  Stand  das  Schiff  bisher  vor  der  Erreichung  des  fremdstaatlichen
Machtbezirkes  —  sei  es  durch  ausdrückliche  gesetzliche  Vorschrift  —  wie
8  10  der  Deutschen  Strafproceßordnung,  §  101  der  D.  Seemannsordnung,
  Reichs--Ges.  vom  4.  December  1876  u.  s.  w.,  —  sei  es  kraft  der
völkerrechtlichen  Gewohnheit?)  —  auf  hoher  See  ausschließlich  unter
dem  Richtmaß  seines  Heimathsrechtes,  so  bleibt  es  mit  dem  letzteren
nunmehr  kraft  des  Territorialitätsprincips  nur  noch  insoweit  in  Beziehung,
als  das  Recht  des  Uferstaates  die  Geltung  fremden  Rechtes  überhaupt
für  zulässig  erklärt.  Im  Gegensatze  zum  alten  Recht,  welches  den
Fremden  rechtlos  setzt,  anerkennt  das  heutige  Staatsrecht  aller  in  der  gemeinsamen
  Pflege  des  Völkerrechts  stehenden  Gemeinwesen  auch  die  volle
rechtliche  Persönlichkeit  des  Fremden  zu  Wasser  wie  zu  Land.

Die  volle  Wirksamkeit  dieses  Grundsatzes  kann  besonders  im  Gebiete
  des  Civilrechts  nicht  mehr  bezweifelt  werden.  Dazu  kommt  noch,
daß  man  trotz  der  gegenwärtig  herrschenden  territorialen  Abgrenzung
des  Rechts  doch  allgemein  darüber  einverstanden  ist,  daß  in  den  einzelnen
Rechtsgebieten  mit  Hilfe  der  juristischen  Kategorien  der  jura  qunesita,
der  statuta  personalia  2c.,  unter  Umständen  auch  ohne  diese,  fremdes
Recht  zur  Anwendung  kommen  müsse.  Erwägt  man  zudem,  daß  die
staatlichen  Gerichte  der  modernen  Culturstaaten  auch  in  Abwesenheit  besonderen
  conventionellen  Rechts  gehalten  sind,  wie  es  in  der  alten
deutschen  Eidesformel  hieß:  „zu  richten  dem  Fremden  wie  dem  Heimischen,
  und  dem  Heimischen  wie  dem  Fremden“,  —  so  ist  auch  gar  nicht
abzusehen,  welche  Umstände  dafür  bestimmend  sein  sollten,  die  normale
territoriale  Geltung  der  staatlichen  Gesetze  für  die  räumliche  Ausdehnung
des  Schiffes  zu  unterbrechen,  da  durch  die  unbedingte  örtliche  Anwendung
  der  fremden  Rechtsnormen  dem  fremden  Seeverkehr,  sowie  der
Rechtsstellung  des  Fremden  im  diesseitigen  Staatsgebiete  eine  günstigere
Grundlage  als  die  der  principiellen  Gleichstellung  mit  dem  Staatsbewohner
  nicht  geschaffen  werden  könnte.5)

Eine  rechtliche  Sonderung  der  Inländer  von  den  Ausländern  tritt
—  auch  hier  vom  Falle  der  Retorsion  abgesehen  —  nothwendig  nur  da