448  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

ein,  wo  sich  diese  Gegenüberstellung  aus  zwingenden  Gründen,  sei  es
der  Staatsangehörigkeit  (Militärpflicht,  Auswanderung,  Genuß  politischer
Rechte),  sei  es  der  vorübergehenden  Natur  des  Aufenthaltes  des  Fremden
(Steuerpflicht,  Schulpflicht,  Eintragung  in  die  Standesregister  2c.)  rechtfertigt.
  Der  zu  Schiff  anlangende  und  auf  seinem  Schiffe  in  diesseitigem
  Eigengewässer  befindliche  Fremde  ist  somit,  und  der  Gesichtspunkt
bleibt  häufig  nicht  genug  beachtet,  ein  der  diesseitigen  Staatsgewalt
gegenüber  durch  keinerlei  Rechtsgrund  besonders  charakterisirter  Fremde,
wie  etwa  der  fremdländische  Gesandte,  Consul,  oder  die  Besatzung  des
Kriegsschiffes  2c.;  seine  Rechtslage  ist  genau  dieselbe  wie  etwa  die  von
Passagieren  eines  über  die  Landesgrenze  in  diesseitiges  Gebiet  gelangenden
  Eisenbahnzuges.  So  wenig  diese  oder  andere  im  Lande  befindliche
Angehörige  eines  fremden  Staates  den  Anspruch  erheben  können,  an  den
Privilegien  theilzunehmen,  welche  den  officiellen  Repräsentanten  ihres
Heimathlandes  eingeräumt  werden,  ebensowenig  kann  von  einem  Privat-=schiffe,
  die  den  Staatsschiffen  zukommeude  Ausnahmestellung  gefordert  werden.
Da  nun  aber,  meint  Harburger  (a.  a.  O.),  zugleich  die  durch  die
Flagge  zum  Ausdruck  gebrachte  Oberherrschaft  des  Heimathsstaates  sich
geltend  zu  machen  sucht,  so  treffen  beim  Eintritt  eines  Kauffahrers  in
fremdes  Wassergebiet  die  Machtsphären  zweier  Souveränetäten  zusommen.
Solchen  Falls  muß  nothwendig  die  eine  derselben  weichen,  und  zwar
wird  diejenige  den  Vorrang  zu  beanspruchen  haben,  deren  Interessen
berechtigter  und  gewichtiger  sind.  —  Dies  ist  aber  auch  vom  reinen  Utilitätsstandpunkte
  des  Fremden  selbst  betrachtet:  das  Recht  des  Uferstaates,
in  dessen  Gebietssphären  jene  eingetreten  sind.  Die  letzteren  stehen  daher
auf  der  Rechtsgrundlage  des  Fremdenrechts  in  dem  Maße,  als  das  letztere
eben  eine  locale  Ausbildung  gefunden  hat.

Nicht  jedes  Lebensverhältniß  des  Fremden  berührt  aber  die  Interessensphäre
  des  Aufenthaltstaates  intensiv  genug,  um  diesen  —  auch  bei
entwickeltem  Verkehrszustande  —  zu  einer  rechtlichen  Normirung  desselben
zu  veranlassen.  Es  ist  für  ihn  nach  dem  bestehenden  Deutschen  Rechte
z.  B.  gleichgültig,  ob  das  an  Bord  eines  im  Eigengewässer  liegenden  fremden
Schiffes  befindliche  Kind  seiner  Schulpflicht  genügt  oder  nicht;  gleichgültig,
  ob  das  in  seinem  Hafen  auf  einem  fremdländischen  Schiff  geborene
  Kind  im  Standesregister  der  Uferstadt  verzeichnet  wird  oder  nicht.
Die  auf  seinen  eigenen  Schiffen  vorkommenden  Geburts-  und  Todesfälle
hält  er  aber  durch  die  dem  Schiffer  2c.  aufgetragene  Pflicht  der  Eintragung
  des  Geburtsfalles  in  das  Schiffstagebuch  und  Verständigung  der
standesamtlichen  Aussichtsbehörde  (8§  61—64  des  Deutschen  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875)  in  sorgfältiger  Evidenz.  Wir  finden  also  als
Resultat  das  in  Geltung  stehende  Princip:  In  Ansehung  aller  rechtlich
  relevanten  Lebensverhältnisse,  hinsichtlich  welcher  weder
die  volle  active  und  passive  Gleichstellung  des  Fremden  mit
dem  Inländer,  noch  die  Aufstellung  besondeerer,  die  Verhältnisse
  des  Erstern  betreffender,  gesetzlicher  Normen  erfolgt  ist,