450  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

rechtlich  gleichgültig,  inactiv  verbleibe,  bis  seine  Action  eben  durch  die
Berührung  seiner  Interessensphäre,  sei  es  durch  directe  Anrufung,  sei  es
durch  Störung  seiner  Rechtsordnung,  unerläßlich  wird.  Jederfalls
bieten  die  Üüberaus  elastischen  Bedingungen  der  Franzöfischen  Staatspraxis:
  die  directe  und  indirecte  Herausforderung  der  staatlichen
Cognition  —  Sicherheit  darüber,  daß  das  durch  diese  beherrschte
Französische  Fremdenrecht  den  Kauffahrteischiffen  fremder  Staaten  in
Französischen  Eigengewässern  principiell  keine  größere  Exemtion  von  der
Gebietshoheit  einräume,  als  das  einschlägige  Gewohnheits-  oder  pofttive
Recht  anderer  Staaten.

Der  ziemlich  geringe  principielle  Werth  des  der  Entscheidung  des
Conseil  d'Etat  zu  Grunde  liegenden  Gedankens  hat  aber  nicht  gehindert,
daß  derselbe,  allerdings  in  oft  mangelhafter  Form,  in  das  Strafrechtssystem
  einzelner  Staaten  und  in  die  meisten  Handels-  und  Consulatsverträge
  der  wichtigsten  Culturstaaten  überging.  Letzteres  gilt  auch  von
denjenigen,  die,  wie  das  Deutsche  Reich,  in  ihren  Gesetzgebungen  die  einschlägigen
  Fragen  regelmäßig  ohne  Specialisirung  der  Detailfälle  nach
den  in  allgemeiner  Anerkennung  stehenden  Principien  des  Völkerrechts
regeln.

Die  zweite  große  Gruppe  von  internationalen  Regelungen  des
Rechtsverhältnisses  der  in  fremden  Eigengewässern  liegenden  Handelsschiffe
  lehnt  sich  an  die  bestimmtere  Vorschrift  des  Englischen  Rechts  an,
welches,  im  Sinne  der  älteren  Merchant  Shipping  und  Mercantile
Marine  Acts,  in  der  Instruction  an  die  Consuln  des  Britischen  Reiches
den  Grundsatz  aufstellt,  bezw.  festhält:  „.  .  .  that  a  British  merchant
ship,  while  in  a  foreign  port  is  subject  to  the  laws  in  force  at  that
port,  and  that  no  persons  seeking  refuge  on  board  such  ships,  with
a  view  of  evading  the  local  laws,  can  be  protected  against  the
operation  of  those  laws.  The  ship  affords  no  harbour  to  any  person
liable  legally)  to  be  taken  into  custody;  and  the  crew  forms  no
exception  to  this  rule.

The  disciplin  on  board  a  British  merchant  ship  while  in  à
foreign  port  is  usually  allowed  to  be  regulated  by  the  master  in
conformity  with  British  law  and  it  is  desirable  that  he  should  be
supported  in  maintaining  it.  Consular  officers  should  assist  sbipmasters
  in  this  respect,  warning  them,  however,  of  any  local  rules  or
regulations  which  might  interfere  with  their  free  action  in  the  matter.

Whenever  such  rules  are  made  or  altered,  the  Consular  officer
will  give  due  information  thereof  to  the  Secretary  of  State.“  5)

Das  hier  und  im  älteren  continentalen  Quellenmateriale  vorwiegende
Princip  einer  stillschweigenden  Auftheilung  der  Jurisdictionsgewalt
zwischen  dem  Uferstaat  und  dem  Heimathsstaat  des  Schiffes  hat  aber
offenbar  unter  dem  Einflusse  der  Französischen  Theorie  in  der  neueren
Staatspraxis  allmählich  die  Gestalt  angenommen,  daß  den  consularischen
Functionären  in  den  fremden  Häfen  eine  örtlich  und  sachlich  genau  be-