Competenz  des  Uferstaates.  451

stimmte  ausschließliche  Jurisdictions=  und  Polizeicompetenz  (in  Streitigkeiten
  zwischen  Capitain  und  Matrosen,  besonders  derjenigen,  die  sich
auf  die  Heuer  und  die  Erfüllung  gegenseitiger  Verpflichtungen  beziehen)
ausdrücklich  eingeräumt  wurde.“)

Daß  daneben  aber  der  Territorialstaat  sich  in  manchen  Conventionen
  dieser  Art  bezüglich  aller  anderen  Streitfälle  der  Fremden  ein
von  eigenem  freien  Ermessen  über  den  Umfang  der  Ordnungsstörung
abhängiges  Recht  des  Einschreitens  ausdrücklich  auch  noch  vertragsmäßig
gewahrt  hat,  ist  vielleicht  im  Interesse  der  Rechtsbestimmtheit  von  einigem
Nutzen,  principiell  ist  jedenfalls  dieser  Vorbehalt  nicht  erforderlich  gewesen.

Der  Grundsatz  der  facultativen  staatlichen  Gesetzgebungs=  und
Jurisdictionscompetenz  war  von  jeher  in  ständiger  Uebung,  und  es  ist
demnach  Harburger,  Perels  und  Anderen  nicht  beizustimmen,  wenn
diese  in  der  Englischen  Territorial  waters  Jurisdiction  Act  von  1878,
welche  in  Ansehung  der  in  den  Eigen-  (und  Küsten.)  Gewässern  begangenen
  Delicte  auch  nur  potenziell  die  Jurisdictionsbefugniß  der  Englischen
  Gerichte  ausspricht,  die  Aufstellung  eines  neuen,  der  französischen
Staatspraxis  entgegengesetzten  Principes  erblicken.  Hier  wie  dort  greift
der  Uferstaat  mit  seiner  Autorität  nur  da,  aber  auch  immer  da  ein,
wo  seinem  Befinden  nach  die  eigene  Interessensphäre  berührt  wird.

Als  selbstverständlich  gilt  hierbei,  daß  sich  dieses  freie  Ermessen  für
die  Entfaltung  der  Criminal=  und  Polizeigerichtsbarkeit  innerhalb  der
Grenzen  der  staatlichen  Strafgesetze  bewegen  muß.  Das  „incertum"“
kann  sich  lediglich  darauf  beziehen,  ob  die  betreffende  vom  staatlichen
Gesetze  —  nullum  crimen  sine  lege  criminali  —  als  Delict  bezeichnete
Handlung  der  Fremden  auch  thatsächlich  im  gegebenen  Falle  der
strafgerichtlichen  Cognition  dieses  Staates  unterworfen  werden  wird.
Wo  die  Gesetzgebung  des  letzteren  oder  dessen  Praxis  eine  an  Bord  begangene
  Handlung  nicht  für  strafbar  erklärt  oder  nicht  straft,  da  tritt
eben  factische  Straflosigkeit  ein;  ob  dann  die  Strafgewalt  des  Heimathsstaates
  (des  Thäters  oder  des  Schiffes,  an  dessen  Bord  jenes  Delict
begangen  worden)  wegen  des  im  Ausland  gesetzten  Thatbestandes  supplirend
eintreten  kann  oder  nicht,  hängt  eben  von  der  Beschaffenheit  und  legislativen
  Ausgestaltung  seines  leitenden  Strafprincipes  ab.  Daß  hier  bei
einseitiger  Festhaltung  des  Territorialitäts-  oder  des  Personalitätsprincipes
in  Ermangelung  der  erforderlichen  Zuständigkeitsbestimmungen  („negativer
Competenzconflict“)  zuweilen  Straflosigkeit  eintreten  kann,  ist  wohl  gewiß
und  vom  Geseichtspunkte  der  Weltrechtspflege  aus  sicherlich  auch  unter
Umständen  bedauerlich;  ebenso  gewiß  ist  aber  auch,  daß  die  durch  diese
Lücke  entstehenden  Uebelstände  weitaus  geringfügiger  in  ihren  Wirkungen
sind,  als  diejenigen  wären,  die  eine  weitestreichende  principielle  Durchbrechung
  des  staatlichen  Herrschaftsrechts  im  Gefolge  hätte.)

Es  ergiebt  sich  somit,  da  an  dieser  Stelle  nur  die  Jurisdictionsverhältnisse
  der  Schiffe  innerhalb  fremder  Eigengewässer  und  nicht  die
nach  internationalem  Privat-  und  Strafrecht  sich  einstellenden  rechtlichen

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