452  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Folgen  jener  concurrirenden  Jurisdictionsbefugnisse  zur  Behandlung
stehen,  das  Resultat:  daß  Handelsschiffe  und  ihre  Bemannung  nach  der
übereinstimmenden  völkerrechtlichen  Anschauung  der  im  regelmäßigen
rechtlichen  Verkehr  stehenden  civilisirten  Staaten  nach  Maßgabe  des  im
Uferstaate  entwickelten  Fremdenrechts  zweifellos  unter  die  Jurisdickion
des  Staates  gezogen  werden  können,  in  dessen  Eigengewässer  sie  sich  be.
geben  haben.  In  den  Europäische  Rechtsanschauungen  nicht  theilenden
Ländern  des  Orients,  Ostafiens  2c.,  wo  die  Voraussetzungen  eines  höhern,
dem  nothwendigen  Verkehrsbedürfnisse  entsprechenden  Fremdenrechts  noch
fehlen,  tritt  das  für  den  Verkehr  Europäischer  Staatsangehöriger  in  jenen
Gebieten  fast  überall  geltende  Princip  der  Exemtion  von  der  localen
fremdstaatlichen  Jurisdictionsgewalt  auch  in  Ansehung  der  Handelsschiffe
Europäisch-Amerikanischer  Culturstaaten  in  Kraft.  Da,  wo  diese  durch
Gewohnheitsrecht  oder  in  Gemäßheit  völkerrechtlicher  Verträge  begründete
„Exterritorialität“  der  Handelsschiffe  noch  das  Rechtsverhältniß  der
letzteren  zum  Uferstaate  beherrscht,  tritt  das  heimathliche  nationale  Recht
mittelst  weitreichender  jurisdictioneller  Befugnisse  der  staatlichen  Consulate
in  volle  Wirksamkeit.“)

Die  Auslieferung  flüchtiger  Schiffsmannschaften  findet  unter  den
oben  angegebenen  vertragsrechtlichen  Bedingungen  regelmäßig  auch  zu
Gunsten  privater  Kauffahrteischiffe  statt.

–  —  —.

1)  Diese  auf  staats.  und  privatrechtlichen  Grundlagen  ruhende  Didvergenz
hat  in  der  Literatur  bisher  eine  ausreichende  Würdigung  nicht  gefunden.

*)  S.  Harburger  a.  a.  O.,  S.  124  ff.;  welche  Gründe  Dudley-Field
(Rolin)  zur  Annahme  berechtigen  „que  les  vaisseaux  en  mer  ne  soient  plus
considérés  comme  faisant  partie  du  territoire  d’une  nation“  (8  309  Codoe)
ist  nicht  zu  errathen,  um  so  weniger,  weil  damit  die  in  den  88  311  u.  ff.  aufgestellten
  Grundsätze  über  die  extra-territoriale  Jurisdiction  des  Heimathsstaates
in  Widerspruch  gerathen.  Die  in  der  ältern  Englischen  Literatur  vorherrschende
Abneigung  gegen  die,  besonders  von  Französischen  Juristen  verbreitete  Lehre,  daß
das  Schiff  territoire  flottant,  oder  continuation,  prorogation  du  territcire  sei,
ist  dort  in  der  Gegenwart  gänzlich  überwunden.  S.  auch  Lorimer,  bei  welchem  die
neuere  Anschauung  innerhalb  der  Englischen  Literarur  die  m.  W.  materialistischstr
Begründung  gefunden  hat:  „A  State,  even  physicaly  considered  does  not
Consist  exclusively  of  earth  and  stone.  A  ship  is  a  portion  of  it  whilt
within  its  waters,  just  as  much  as  a  house.  If  the  decks  of  our  whole
shipping  were  measured,  it  would  be  found  that  many  acres  of  England
are  continually  afloat,  and  of  the  whole  area  of  England,  including  the
towns,  these  acres  are  unquestionably  the  most  valuable  and  probably  the
most  populous.“  (a.  a.  O.,  S.  252.)

*)  Hier  tritt  eventuell  auch  die  praktische  Bedeutung  des  internationalen
Privatrechts  in  Kraft,  mit  seiner  Principienlehre,  welche  Ordnung  in  das  Chaos
der  Gesetzgebungen  bringen  und  uns  in  jedem  Falle,  wo  wir  für  Acte  des  Verkehrs
  der  Rechtsregel  bedürfen,  dasjenige  Gesetz  bezeichnen  soll,  welches  für  den
vorliegenden  Fall  in  Anwendung  kommt.  S.  Rudolf  Wagner's  Handbuch
des  Seerechts,  S.  129.  -