Competenz  des  Uferstaates  453

4)  Diese  Formulirung  für  das  Verhältniß  der  Subordination  bezw.  der
Coordinalion,  das  zwischen  den  beiden  in  Betracht  kommenden  Gesetzgebungen
besteht,  dürfte  der  thatsächlichen  Gesetzgebung  der  Staaten  und  der  in  Kraft  stehenden
  Staatenpraxis  besser  entsprechen  als  die  im  Grunde  zur  selben  Lösung  sich
bequemenden  Conflicts=  oder  Collisionstheorien,  die  jedenfalls  im  Ausdruck  irreführend
  sind.  Vergl.  hiezu  Lyon-Caön's  lehrreiche  Studien  im  Journal  de
droit  int.  privé  T.  IX;  Pasquale  Fiore,  Trattato  di  diritto  internazionale
pubblico,  p.  225  ff.;  v.  Bar,  a.  a.  O.,  S.  XIII  ff.

5)  Phillimore,  II.  p.  292  squs.

o)  Ueber  die  geschichtliche  Entwicklung  dieser  Institution  s.  Bonfils,  La
compétence  des  Tribunaux  français  p.  294;  ebendas.  S.  375  das  Verzeichniß
all  der  Franz.  Berträge,  welche,  seit  1787  abgeschlossen,  die  Rechtsverhältnisse  der
in  fremden  Eigengewässern  befindlichen  Kauffahrteischifse  im  Sinne  der  französischen
Theorie  regeln.  Ein  umfassendes  Verzeichniß  der  Verträge  des  D.  Reiches  s.  bei
Perels,  S.  77—79.

7)  Ueber  das  Ermessen  der  verfolgenden  Behörde  nach  Deutschem  Reichsstrafrecht
  s.  Harburger,  S.  124  ff.  und  die  Motive  zu  8  3  des  Entwurfes  zum
R.-St.-G.-B.  Protokolle  über  die  Berathung  der  Strafproceßordnung  p.  783  ff.
von  Holtzendorff,  S.  997  ff.  Gänzlich  versehlt  Le  Graverend,
Traitèé  de  la  législation  criminelle  (I.  p.  89),  der  auch  für  die  von  Schiffs.
mannschaften  am  Lande  begangenen  Delicte  das  „Ordnungsprincip“  des  Beschlusses
des  Französischen  Conseil  d’Etat  von  1806  zur  Anwendung  bringen  will.

s)  Als  typisches  Beispiel  s.  die  Rechtsstellung  und  Jurisdictionsbefugnisse
der  Englischen  Consuln  innerhalb  des  Chinesischen  Reiches  auf  Grund  der  Ordre
in  Council  vom  9.  März  1865  und  der  Foreign  Jurisdiction  Act  1878  (sixth
section  of  41  u.  42  Vict.  c.  67)  bei  Phillimore  I,  472.  S.  auch  unten  über
conventionelles  Recht  auf  hoher  See.

Zweites  Kapitel.

Die  rechtliche  Ordnung  des  internationalen  Seeverkehrs
jenseits  der  Staatsgebietsgrenzen.

§  89.

Die  juristischen  Grundlagen  für  die  Ausdehnung  der
Staatsgewalt  über  die  Grenzen  des  Staatsgebiets.

Literatur  und  Berweisungen:  Handb.  Bd.  II.  5.  Stück.  Der  Staat  als
völkerr.  Persönlichkeitz;  Die  Lehre  vom  Landgebiet  des  Staates.  9.  Stück.  —
Harburger,  a.  a.  O.,  Einleitung  und  Kapitel  I.  —  Rocco,  Dell’  uso  e
antoritä  della  legge,  p.  215  f.  —  Hautefe  uille,  Droits  et  devoirs  des
nations  neutres.  I,  Ch.  III.  —  T.  Twiss,  Black  Book.  —  Wendt,
Papers  on  maritime  legislation  p.  130  f.

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Die  Bethätigung  der  staatlichen  Kraft  in  Friedenszeiten  findet  dort
nothwendig  ihr  Ende,  wo  sie  —  wie  an  der  Landes-Grenze  —  auf  die