454  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verlehr  zur  See.

mit  prinzipiell  gleichem  Rechte  wirkende  Kraft  eines  andern  staatlichen
Gemeinwesens  stößt.  Mit  specieller  Beziehung  auf  das  Staatsgebiet
giebt  v.  Gerber  diesem  für  die  völkerrechtliche  Coexistenz  freier  Staaten
unerläßlichen  Prinzip  in  dem  Satze  Ausdruck:  „Der  Inhalt  des  Rechts  des
Staates  an  seinem  Gebiete  ist  allein  der,  daß  der  Staat  auf  ihm
Staat  sein  darf,  daß  das  Territorium  die  örtliche  Ausdehnung
  der  Wirkung  seiner  Staatsgewalt  darstellt  und  daß  er
die  Anerkenung  desselben  als  örtlichen  Machtgebietes  in  Anspruch
  nehmen  kann.“

Der  völkerrechtliche  Effect  des  Territorialprincips  tritt  daher  hier
auf  als  die  wechselseitige  Aufhebung  zweier  gleicher  Kraftgrößen  an  den
durch  die  Natur  oder  durch  conventionelle  Linien  gezogenen  Landesgrenzen
  zweier  Staaten.

Wo  dagegen  jene  aufhebende  Ursache  fehlt,  wo  der  Staat  nicht
auf  jenen  rechtlichen  Widerstand  einer  gleich  organisirten  Gemeinschaft
stößt:  jenseits  seiner  Staatsküste,  da  bethätigt  sich  die  Natur  des  Staates
auch  weit  über  seine  Gebiets-Grenzen  hinaus.  Er  findet  und  sichert  sich
in  dem  an  sein  Festland  grenzenden  Meerestheile,  in  den  sogenannten
Küstengewässern  ein  freies  Bewegungsgebiet,  das  zur  See  nur  deshalb
  räumlich  begrenzt  werden  muß,  weil  die  örtliche  Unbeschränktheit
hier  die  verkehrswidrige  Collision  aller  Berechtigungen  hervorrufen  müßte.))
Mag  nun  auch  das  Ausmaaß  und  die  Art  der  Bestimmung  jener  Zusammengehörigkeit
  von  Küstenstaat  und  Küstenmeer  in  vielen  Einzelheiten
controvers  sein,  darüber  hat  doch  in  der  neuern  Staatenpraxis  nie  ernstlich
  Zweifel  geherrscht,  daß  eine  solche  rechtliche  Verbindung  dem  Begriffe
  des  Uferstaates  complementär  sei,  ihn  nothwendig  ergänze.

Da  unsere  Darstellung  ihren  systematischen  Weg  von  den  Rechtsverhältnissen
  des  Festlandes  zu  den  des  freien  Meeres  nimmt,  die  rechtliche
  Natur  der  Küstengewässer  aber  sowohl  durch  die  Idee  der  staatlichen
  Herrschaft,  als  durch  den  Rechtscharakter  des  unstaatlichen  Meeres
bestimmt  wird,  muß  hier,  um  Wiederholungen  vorzubeugen,  auf  das
unten  (Zwölftes  Stück)  über  die  principiellen  Grundlagen  der  Meeresfreiheit
  Gesagte  verwiesen  werden.

Die  rechtshistorisch  bedeutungsvollen  Kämpfe  zwischen  den  Wortführem
des  mare  liberum  und  des  mare  clausum  in  den  Tagen  des  XVII.  Jahrhunderts
  bedecken  im  Grunde  nur  ziemlich  lose  die  Prätensionen  entgegengesetzter
  handelspolitischer  Systeme  mit  dem  Gewande  eines  dem
Anscheine  nach  juristischen  Principienstreites.  War  derselbe  auch,  wie  dies
schon  Joh.  Jac.  Moser  vor  mehr  als  hundert  Jahren  zutreffend  ausdrückte,
  „nur  mehr  gestillet  als  beigelegt  und  ausgemacht":)  worden,  so
haben  doch  die  von  beiden  Seiten  scharf  formulirten  Forderungen  naturgemäß
  auch  auf  die  Lehre  von  den  Küstengewässern  tief  eingewirkt.  Sie
ermöglichen  zudem  die  Aufstellung  einer  Stufenfolge  von  Lehrmeinungen,
welche  zwischen  beiden  Extremen  gelegen,  sich  bald  mehr  dem  einen,  bald
dem  andern  mit  dem  Aufwande  eines  umfassenden  Beweisapparates  zu