Juristische  Grundlagen  für  die  Ansdehnung  der  Staatsgewalt.  455

nähern  suchen.  Während  nämlich  eine  Gruppe  der  Autorens)  die  Küstengewässer
  dem  Staatsgebiete  in  der  Weise  einverleibt,  daß  sie  dem
Inhaber  der  Staatsgewalt  Eigenthum  an  denselben  und  als  normale
staatsrechtliche  Folge  desselben  unbeschränkte  Souveränetät  mit  den  wichtigsten
  Attributen  der  Gesetzgebung  und  Jurisdictionsgewalt  zuschreibt,
beschränken  die  andern  die  Befugnisse  der  Uferstaaten  auf  eine  bloße
Oberhoheit  mit  den  vermeintlich  nur  geringer  ausgedehnten  Befugnissen
der  Nothwehr  und  Abwehr  gegenüber  drohender  Gefahr.

Zu  einer  principiellen  Bestimmtheit  sind  jedoch  im  Grunde  nur  die
schroffen  Anhänger  der  privatrechtlichen  Eigenthumstheorie  vorgedrungen,
die  wie  Vattel,  Bynkershoek  (De  dominio  maris  dissert.  V.)  unerschrocken
alle  Consequenzen  aus  dem  Obersatze  ziehen  und  daher  dem  Eigenthümer-Staate
  das  unverkümmerte  Recht  einräumen,  die  Küstengewässer  allen
(staats-)  rechtlich  zulässigen  Transactionen  zu  unterwerfen,  sie  zu  verkaufen,
zu  vertauschen,  zu  verschenken,  mit  Dienstbarkeiten  zu  belasten  oder  in
sonstiger  Form  über  sie  zu  verfügen.  Die  Lehre  führt  endlich  mit  Leichtigkeit
  zu  dem  von  der  Staaspraxis  allerdings  nicht  eingeschlagenen
Weg:  allen  fremden  Schiffen  gegenüber  auch  in  Friedenszeiten  die  ausschließende
  Natur  des  Eigenthumsrechts  hervorzukehren  und  ihnen  die
Benutzung  des  Küstenmeeres  als  Verkehrsstraße  zu  verbieten,  auch  wenn
dieselben  davon  lediglich  in  friedlicher  Absicht  Gebrauch  machen  wollen.
Zeichnet  sich  diese  Anschauung  durch  ihre  unleugbare  Consequenz  und
ihre  hohe  Eignung  aus,  die  nothwendigen  accessorischen  Momente  in  der
Natur  der  Küstengewässer  mit  dem  Grundgedanken  der  Eigenthumsunfähigkeit
  des  hohen  Meeres  in  logischen  Einklang  zu  bringen,  so  leidet
sie  doch  anderseits  wieder  empfindlich  an  ihrem  rein  fictiven  Gehalt.  Sie
überfieht  die  elementare  Natur  des  Meeres,  (dessen  Theil  doch  auch  der
Seegürtel  längs  der  Küste  ist  und  bleibt),  das  sich  ebensowenig  ernstlich  mit
Eigenthumsnormen  umspannen  läßt,  wie  die  meteorologischen  Erscheinungen
des  Regens,  des  Sturmes,  oder  wie  das  Klima  u.  s.  w.  Es  steht  eben
mit  den  Thatsachen  in  vollem  Widerspruche,  wenn  Hautefenille,  einer
der  lebhaftesten  Vertreter  der  Eigenthumstheorie,  vom  Küstenmcere  behauptet:
  „Cette  partie  de  l'Océan  est  donc  en  réalité,  et  d’une  maniere
constante  sous  la  domination  de  la  nation  riveraine.  II  y  a  Dbossession
continue,  compleète  et  absolue,  comme  S'il  S'agissait  d'un  fleuve,  d’un
lac  ou  d’'une  partie  de  territoire  terrestre.“!)  Die  Theorie  trat  denn
auch  in  der  That  immer  mehr  in  den  Hintergrund,  je  schärfer  sich  die
Rechtsbegriffe  in  der  Disciplin  gestalteten  und  je  mehr  sich  Staatenpraxris
  und  Lehre  von  der  dem  patrimonialen  und  absoluten  Staat  eigenthümlichen
  privatrechtlichen  Beurtheilung  staatlicher  und  völkerrechtlicher
Fragen  entfernten.

Die  andere  Gruppe  von  Autoren,  —  dem  Leitgedanken  der  Verkehrsfreiheit
  auf  See  folgend,  —  machte  die  Ausübung  von  Souveränetätsrechten
  (imperium  in  maris  partem  sine  alia  proprietate.  Grotius,  Jus
Belli  ac  Pacis  L.  II.  cap.  III.,  13)  innerhalb  der  Küstengewässer  abhängig