456  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

davon,  daß  die  angrenzende  See  in  der  That  und  dauernd  durch
Waffengewalt  beherrscht  werden  könne;  daß  es  die  Sicherheit  des  betreffenden
  Staates  erfordere,  und  daß  hierdurch  der  allgemeine  Verkehr  der
andern  Nationen  keine  Störung  erleide.

Diese  Erklärung  der  staatlichen  Dispositionsbefugniß  in  den  Küstengewässern
  wesentlich  aus  Gründen  defensiver  Natur,  ist  aber  weder  von
der  Staatenpraxis  noch  von  der  Rechtsprechung  je  in  den  aufgestellten
engen  Grenzen  acceptirt  worden.  Und  sie  wäre  in  der  That  auch  nicht
geeignet,  die  Fülle  von  Einrichtungen  und  Maßregeln  aller  Art  zu  rechtfertigen,
  welche  der  vorgeschrittene,  moderne  Staat  innerhalb  seiner  Küstengewässer
  zu  treffen,  sich  genöthigt  gesehen.  Wäre  es  richtig,  was  Bonfils
  5)  in  Uebereinstimmung  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  auch  jüngerer
  Autoren  behauptet:  daß  das  Recht  des  Staates  seewärts  nur  aus
dem  „Recht  der  Vertheidigung“  —  als  ob  es  für  den  Staat  auch  ein
Unrecht  der  Vertheidigung  gäbe  —  erklärt  werden  könnte,  daß  sein  ganzes
Recht  dem  Seeverkehr  gegenüber  nur  auf  dieser  Grundlage  beruhe,  so
wäre  ein  großer  Theil  unseres  positiven  Staats-  und  Völkerseerechts  nur
noch  mit  Hülfe  der  gekünsteltsten  Constructionen  aufrecht  zu  halten  und
nur  zum  geringsten  Theile  in  jure  fundirt.

In  That  und  Wahrheit  ist  aber  die  überkommene  zumeist  ohne  Hinblick
  auf  das  positive  Wirthschafts=  und  Rechtsleben  der  Staaten  recipirte
Lehre  das  Resultat  einer  willkürlichen  Aufstellung,  die  nur  das  Selbstverständliche
  —  das  Recht  der  staatlichen  Nothwehr  —  erklärt  und  für
die  thatsächlichen  Rechtsbildungen  kein  verläßliches  Princip  darbietet.

Indem  die  meisten  Autoren  bis  auf  den  heutigen  Tag  die  Rechtsstellung
  des  Uferstaates  zum  Küstenmeere  immer  nur  oder  doch  vorwiegend
  aus  dem  Gesichtswinkel  der  Maßregeln  betrachten,  die  von  ihm  zu
ergreifen  sind,  um  sich  vor  einem  plötzlichen  Ueberfall  von  der  Seeseite
her  zu  sichern;  wenn  sie  weiter  —  wenn  auch  nicht  immer  den  Worten,
so  doch  allemal  dem  Sinne  nach  —  mit  Plocque  darin  übereinstimmen:
„II  importe  en  effet  à  la  süreté  et  au  bien  d'un  Etat,  du’il  ne  soit  pas
libre  à  chacun  de  s'approcher  du  rivage,  surtout  avec  des  vaisseaur
de  guerre  dont  la  présence  empöcherait  l'accès  des  navires  de
commerce  et  troublerait  perpétuellement  la  navigation;  )  —  machen
sie  sich  des  für  die  ganze  Lehre  folgenreichen  Fehlers  schuldig:

1)  daß  sie  wohl  den  Seeverkehr  der  fremden  Staaten,  nicht  aber
das  positive  Seeverkehrsrecht  des  Küstenstaates  selbst  in's
Auge  fassen  und

2)  daß  sie  dem  letztern  ein  Rechtsleben  zu  See  nur  so  weit  einräumen,
  als  sich  das  Bedürfniß  einer  im  Rahmen  der  Notwehr
sich  bewegenden  Reaction  gegen  die  maritime  Kraft  des  Auslands
  fühlbar  macht.

Die  Lösung  ist  somit  nach  beiden  Seiten  hin  unzureichend  negativ.

Zu  einem  pofitivrechtlichen  Resultate  gelangen  wir  erst  dann,  wenn
wir  bei  Beurtheilung  der  rechtlichen  Natur  der  Küstengewässer  nicht  un-