Juristische  Grundlagen  für  die  Ausdehnung  der  Staatsgewalt.  457

mittelbar  von  diesen  ausgehen,  gewissermaßen  nicht  von  der  See  aus
den  Uferstaat  betrachten,  sondern  der  staatlichen  Natur  der  uns  beschäftigenden
  Frage  entsprechend  unsern  Blick  vielmehr  in  umgekehrter
Richtung  vom  Staat  aus  auf  die  Küstengewässer  richten.  Die  Rechtsfigur:
  Küstengewässer  ist  eine  Folgeerscheinung  der  Rechtsfigur:  Staat,
und  nicht  umgekehrt.  Wenn  uns  daher  mit  einer  Analogie  gedient  wäre,
könnte  man  vielleicht  mit  einem  Anschein  von  Berechtigung  die  Kategorien
  von  Haupt-  und.  Nebensache  heranziehen.  Daraus  würde  sich  aber
wieder  die  sinnstörende  Consequenz  ergeben,  daß  die  Frage  nach  dem  „Eigenthümer
  dieser  Nebensache“  aufgeworfen  und  in  mehr  oder  minder  verclausulirter
  Form  in  dem  Sinne  beantwortet  werden  würde,  daß  dem
Staate  selbst  diese  Eigenthümer=  bezw.  Besitzerrolle  zukomme.))  Damit
wären  wir  aber  wieder  bei  den  allen  Thatsachen  und  allen  befestigten
und  erprobten  Begriffen  des  Eigenthums  bezw.  des  Besitzes  widersprechenden
  Vorstellungen  angelangt,  —  ohne  der  staats=  und  völkerrechtlichen
  Natur  des  Verhältnisses  gerecht  zu  werden.

Um  zu  d.esem  letztern  Ziele  zu  gelangen,  müssen  wir  uns  den  Uferstaat
  nicht  in  der  privatrechtlichen  Stellung  oder  eigenthumsgleichen  Innc.
habung,  also  nicht  als  „habend“,  sondern  lediglich  se  iner  Natur  nach
als  „seiend“  vorstellen.  Dadurch  gelangen  wir,  ohne  zu  materialistischen
  Folgesätzen  greifen  zu  müssen,  zum  Bilde  des  in  seiner  und  durch
seine  Bevölkerung  lebendigen  wirksamen  Staates,  dessen  Lebensthätigkeit
in  Gesetzgebung  und  Verwaltung  so  weit  reicht,  als  Leben  und  Verkehr
seiner  Angchörigen  reichen.  Er  begleitet  diese  gebietend,  verbietend  und
ordnend  auf  das  endlose  Wellengebiet  der  hohen  See,  in  die  unwirthlichen
  Striche  des  Polarmeeres  3)  und  sogar  in  fremdes  Staatsgebiet,  um
auch  hier  mit  Hülfe  gesandtschaftlicher  oder  consularischer  Functionäre
Rechtsregel  und  Ordnung  in  die  Lebensverhältnisse  der  Seinigen  zu
bringen.  Die  Entfaltung  der  staatlichen  Wirksamkeit  ist  hier  überall  in
keiner  Weise  an  das  eigenthumsgleiche  Innehaben  der  Erdoberfläche
  geknüpft,  auf  welcher  sich  der  Verkehr  der  Nationalen
  bewegt.

Die  Uebertragung  dieser  gewonnenen  Erkenntniß  auf  die  Frage  der
Küstengewässer  ist  allein  geeignet,  einen  Leitgedanken  für  die  einander
widersprechenden  Controversen  abzugeben  und  die  hier  obwaltenden  Verhältnisse
  in  ihrer  wahren  juristischen  Natur  erkennen  zu  lassen.  Weil
der  Staat  den  auf  der  benachbarten  Seefläche  sich  vollziehenden  Verkehr
als  seine,  d.  h.  die  Interessensphäre  seiner  Angehörigen  berührend  erkennt,
dehnt  er  auch  seine  verwaltende  Thätigkeit  auf  denselben  aus  und  unterwirft
  daher,  soweit  der  erstere  reicht,  den  Schauplatz  desselben  seiner
staatlichen  Autorität.

Diese  natürliche  Tendenz  hat  aber  weder  ein  privatrechtliches  Eigenthumsverhältniß
  noch  auch  ein  Analogon  des  publicistischen  Verhältnisses
zur  Folge,  wie  es  im  Rechte  des  Staates  an  seinem  Territorium  zu  Tage
tritt.  Das  rechtlich  einigende  Moment  ist  auf  einem  andern  Gebiete  zu  suchen.