458  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Die  ältere  Staatsrechtswissenschaft,  welche  in  der  Völkerrechtslehre
ihre  tiefen  Spuren  zurückließ,  war  zum  selbstständigen  Begriffe  der  Verwaltung
  noch  nicht  vorgedrungen;  sie  konnte  sich  in  ihrer  mechanischen
Vorstellung  von  dem  Bilde  nicht  frei  machen,  daß  nur  der  Eigenthümer
oder  der  Besitzer  eines  Objects  zur  Vornahme  gewisser  Handlungen  berechtigt
  sei.  In  diesem  Gedankengeleise  wird  das  staatliche  imperium
zum  dominium,  Staatsgut  zum  Privatgut,  Staatsfunctionen  in  Rechtsetzung
  und  Rechtsprechung  zu  „habenden  Rechten“.  Wo  aber  der  obrigkeitlichen
  Herrschaftsübung  kein  substanzieller  Inhalt  entsprach,  da  wurde
von  den  verschiedenen  Hoheiten  (Gerichts.,  Wege-,  Küstenhoheiten  2c.)  gesprochen,
  die  sich  aber  bei  schärferer  Prüfung  lediglich  als  Abblätterungen
der  immer  nur  Land  und  Leute  umfassenden  einheitlichen  Staatsgewalt
  darstellen.  (S.  Laband  a.  a.  O.  S.  184.)  Das  Bölkerrecht
unserer  Zeit  bedarf  aber  dieses  Umweges  nicht  mehr,  um  das  Recht  der
obrigkeitlichen  Verwaltung  zur  See  bei  denjenigen  Staaten  erst  noch  zu
motiviren,  welche  an  das  Meer  grenzen  und  deren  Bevölkerungen  daher
den  der  Küste  zunächst  liegenden  Seegürtel  in  Substanz  und  Producten
ihren  Lebenszwecken  dauernd  dienstbar  machen.

Die  Staatsgewalt  überschreitet  hier  soweit  ihre  festländische  Basis,
als  das  wirthschaftliche  Leben  der  Staatsangehörigen  zur  See  die  Ausbildung
  eines  besonderen  Zweiges  der  verwaltenden  —  Bedürfniisse  erkennenden
  und  Bedürfnisse  befriedigenden  —  Staatsthätigkeit  zur  Nothwendigkeit
  macht.  Zu  dieser  rechtlichen  Verkehrsordnung  und  der  in
ihrem  Gefolge  eintretenden  Befestigung  dauernder  Verwaltungseinrichtungen
  bedarf  aber  der  Staat  weder  einer  besonderen  Seehoheit  noch
eines  fingirten  Anspruchs  auf  „überschwemmtes  Eigenthum“.)  Wir  haben  es
hier  schlechthin  mit  Acußerungen  der  Staatsgewalt  zu  thun,  die  sich  wohl
inhaltlich  der  maritimen  Beschaffenheit  der  Verwaltungsobjecte  anpassen
müssen,  für  deren  rechtliche  Charakterisirung  und  für  deren  den  Staatsangehörigen
  bindende  Kraft  aber  die  Oertlichkeit,  an  der  sich  jener  Verkehr
vollzieht,  nicht  entscheidend  ist.  Für  den  Staatsbürger  fließt  aus  der
Rechtskategorie:  Küstengewässer  keine  Rechtsfolge,  welche  für  ihn  nicht
schon  im  normalen  Subjectionsverhältnisse  gegenüber  der  Staatsgewalt
enthalten  und  begründet  wäre.

Dieser  einfache  Verlauf  der  juristischen  Vorgänge  bei  Ausdehnung
der  Staatsgewalt  über  die  Grenzen  des  Staatsgebietes  wird  in  seiner
principiellen  Geltung  unterbrochen,  wenn  Fremde  das  vorwiegend  dem
Seeverkehr  der  Bewohner  des  angrenzenden  Küstenstaates  unterstehende
Seegebiet  betreten.  Die  Berührung  des  Fremden  mit  dem  diesseitigen
Staate  kann,  selbst  rein  mechanisch  genommen,  nicht  anders  erfolgen,  als
indem  sie  einen  bestimmten  Zweig  der  Verwaltung  des  souveränen
Staates  trifft.10)  Diese  Berührung  ist  aber  unvermeidlich  da,  wo  die
staatliche  Verwaltung  zur  See  ihren  Charakter  der  isolirten  zufälligen
Wirksamkeit  verliert,  wo  sie  ihre  größte  Dichtigkeit  erreicht  und  sich