Juristische  Grundlagen  für  die  Ausdehnung  der  Staatsgewalt.  459

daher  zu  einem  local  organisirten  Verwaltungssystem  ausbildet:
  in  dem  der  Küste  zunächst  gelegenen  Meerestheile.

Die  vom  Staate  für  den  Seeverkehr  allerdings  zunächst  der
Seinigen  hergestellte  Rechtsordnung  und  für  die  Dauer  geschaffenen
Einrichtungen  kommen  aber  nicht  nur  den  Nationalen,  sondern  auch  den
Fremden  zu  statten;  sie  können  aber  zumeist  auch  für  die  ersteren  nur
dann  wirksam  erhalten  werden,  wenn  die  ihren  Bestand  sichernden
Normen  innerhalb  gewisser  räumlicher  Grenzen  auch  für  den  in  das
Verwaltungsgebiet  eintretenden  Fremden  bindende  Kraft  besitzen.

Jeder  im  Küstengewässer  sich  vollziehende  Verkehrsact  unterliegt
daher  in  den  normalen  Zeiten  des  Friedens  rechtlich  der  Prüfung  auf
seiue  zweckdienliche  Uebereinstimmung  bezw.  auf  seine  Vereinbarkeit  mit
dem  System  der  hier  befestigten  und  ausgebildeten  staatlichen  Verwaltung.
Wo,  und  soweit  eine  solche  Entwicklung  nicht  stattgefunden  hat,  unterscheidet
  sich  die  Rechtsstellung  der  Fremden  innerhalb  der  Küstengewässer
in  keiner  Weise  von  ihrer  Rechtslage  auf  hoher  See.

Die  in  ihrer  Entwicklung  literarisch  gar  nicht  verfolgbare,  weil
mit  dem  primitiven  Staatenbildungsprocesse  selbst  zusammenfallende
Einrichtung  der  staatlichen  Herrschaft  innerhalb  der  Küstengewässer  ist
daher  keineswegs  eine  „Erfindung“  des  Völkerrechts,  die  —  Dank  dem
Zufall  —  in  der  Geschichte  eben  so  gut  auch  nicht  hätte  aufsteigen
können.  Sie  ist  aber  auch  ebensowenig  eine  „nur  aus  dem  Sicherheitsbedürfnisse
  des  Küstenlandes  zu  rechtfertigende  praktisch  concedirte  Modification
  des  Princips  der  Meeresfreiheit"  —  (Martens-Bergbohm
a.  a.  O.  S.  375);  denn  sie  ist  als  Ausdrucksform  eines  auch  in
primitivsten  Zuständen  wirksamen  staatlichen  Lebensbedürfnisses  zweifellos
um  vieles  älter  als  der  Gedanke  der  „Meeresfreiheit“,  wenn  sie  gleich
erst  bei  der  polemischen  Erörterung  der  letztern  in  den  Tagen  der  Renaissance
einige  Berücksichtigung  in  der  fachlichen  Literatur  gefunden  hat.1#)

1)  Die  Frage  nach  der  juristischen  Natur  der  staatlichen  Herrschaftsrechte
in  den  Küstengewässern  ist  von  der  völkerrechtlichen  Literatur  bisher  fast  gänzlich
umgangen  worden.  Die  zum  Ersatz  dafür  consequent  gebotene  ausschließliche
Beziehung  auf  den  Gedanken  der  Meeresfreiheit  ist  naturgemäß  wenig  geeignet,
den  Ausführungen  eine  positiv  rechtliche  Grundlage  zu  schaffen,  da  jene  Beziehung
wohl  für  die  Frage  der  räumlichen  Ausdehnung  der  staatlichen  Herrschaft,  nicht
aber  für  die  Frage  ihrer  rechtlichen  Natur  Ausschluß  zu  geben  vermag.  —  Die
betreffenden  Darstellungen  haben  seit  Schmelzings  Erklärung  (a.  a.  O.,  B.  2,
S.  12)  aus  dem  Jahre  1819:  „Es  sei  Grundsatz  der  Höfe  geworden,  den  an  das
Ufer  grenzenden  Meerestheil  als  zum  Lande  gehörig  zu  betrachten"“,  nach  der  principiellen
  Seite  keinerlei  nennenswerthen  Fortschritt  aufzuweisen,  ja  auch  nur  selten
textliche  Abweichungen  zur  Folge  gehabt.  —  Ansätze  zu  einer  publicistischen,  der
Natur  des  Staates  entsprechenden  Klarstellung  des  Problems  bei  Perels,  a.  a.
O.,  S.  22  unter  c,  und  bei  Martens--Bergbohm,  Bölkerrecht  I.  S.  378,  bei
beiden  allerdings  noch  vielfach  mit  den  in  der  Literatur  stereotyp  gewordenen