460  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

Constructionen  aus  dem  Bertheidigungsrecht  der  Staaten  vermischt.  —  Unklar  und
verwirrend  Wheaton,  Eléments  I,  8  10.

))  Bersuch  des  neuesten  Europ.  Völkerrechts,  V.  Theil,  S.  486,  Frankfurt
a.  M.  1778.

2)  S.  hierzu  und  zu  dem  Folgeuden  die  eingehenden  Untersuchungen  Harbur-=gers
  „Ueber  den  strafrechtlichen  Begriff  Inland  und  seine  Beziehungen  zum  Bölkerrecht
  und  Staatsrecht.“  Eine  Uebersicht  der  den  gegenüberstehenden  Lehr.
meinungen  angehörigen  wichtigsten  Autoren,  s.  S.  12  u.  ff.

)  Des  droits  et  des  devoirs  des  nations  neutres.  T.  I.  p.  52.

)  Bonfils,  De  la  compétence  des  tribunaux  français  à  légard  des
Strangers,  p.  286.

%  a.  a.  O.,  S.  5.  —  S.  bagegen  Wheaton,  Eléments  du  droit  international,
  5be  é6d.  T.  I,  p.  179.

!)  Was  Martens-Bergbohm,  a.  a.  O.,  S.  379  Note  2,  mit  dem  Sahe,
daß  „das  Küstenmeer  noch  keine  Domaine  des  Uferstaates“  sei,  ablehnen  will,  ist
nicht  gut  abzusehen,  wenn  hier  nicht  „Domaine“  im  Sinne  des  technischen  Ausdruckes
  von  domaine  public  der  artt.  538  und  539  des  Code  ciril  gebraucht
wurde.

")  S.  Reichsgesetz  vom  4.  December  1876  (R.-G.-B.  233)  über  das  Verbot
des  Robbenfanges  in  den  Nordpolargewässern  vor  dem  3.  April  jedes  Jahres.
Bgl.  dazu  Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  B.  2,  S.  534,  Note  2.

*)  Es  kann  daher  auch  der  gezwungenen  Erklärung  Gessckens  nicht  beigetreten
  werden:  „Der  Ausdruck  Küstengewässer  (territorial  waters)  zeigt,  daß  es
sich  bei  diesem  Theil  der  See  um  Staatsgebiet  handelt,  das  von  der  See  bedeckt
ist",  bei  Heffter,  S.  165,  Note  2.

19  S.  hiezu  die  an  ausgreifenden  Ideen  und  Anregungen  reiche  Studie
L.  v.  Steins:  Einige  Bemerkungen  über  das  internationale  Verwaltungsrecht,
in  Schmollers  Jahrb.,  B.  VI,  S.  395  ff.

11)  Daß  sich  die  ältere  Englische  Literatur  mit  der  Frage  nicht  beschäftigt,  ist
nicht  auffällig  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Stellung,  welche  die  Englische  Literatur
  den  Fragen  des  Seerechts  gegenüber  einnahm  bedauerlich  ist  aber,  daß  auch
die  neueren,  wie  Kent  (Intern.  law,  ed.  by  Abdy  1878),  Phillimore,  Lorimer
  und  selbst  Travers  Twiß  der  Frage  eine  principielle  Seite  abzugewinnen
nicht  bemüht  sind.  Die  Französischen  Darstellungen  von  Rayneval:  Liberté
des  mers  an  bis  zur  Arbeit  Hautefeuille’s:  Droits  et  devoirs  des  nations
neutres,  lassen  sich  zu  sehr  in  ihren  Argumentationen  vom  klangvollen  Princip  der
Meeresfreiheit  bestimmen,  in  der  Berwaltungsbefugniß  des  Staates  an  seiner
Landesküste  etwas  Exceptionelles.  Negatives  zu  erblicken.  Ein  Vorwurf,  der  dem
Oben  Gesagten  nach  auch  der  Deutschen  Fachliteratur  nicht  erspart  werden  kann.

8  90.
Die  rechtliche  Natur  der  Küstengewässer  nach  der  neueren
Staatenpraxis.

Literatur:  s.  oben  §8  89.  —  Perels,  §5.  —  Heffter,  §  75.  —  Martens,
8  99.  —  Gessner,  Droit  des  neutres,  p.  22  ff.  —  Hall,  International
Law,  p.  126  ff.  —  Harburger,  S.  12  ff.  —  Calvo,  I.  88  199  ff.  —