Die  rechtliche  Natur  der  Küstengewässer  nach  der  neueren  Staatenpraxis.  461

Kent's  Commentary  (Abdy),  2.  Ausg.,  p.  104  ff.  —  D.  Dudley-Field,
  Projet  de  code  international.  trad.  par  Rolin,  §  27  ff.  —
Fauchille,  Blocus  maritime  p.  166  ff.  —  Lucchesi-Palli,  Principes
du  droit  public  marit.  trad.  par  Galiani,  p.  170  ff.  —  Asher,  Verhält.
nisse  der  neutralen  Schifffahrt  1854.

Die  Thatsache,  daß  ein  großer  Theil  seiner  Angehörigen  im  Güterverkehr
  zur  See  und  in  der  Gewinnung  der  Naturschätze  des  Meeres
den  Lebensunterhalt,  den  wirthschaftlichen  Beruf  findet,  macht  dem  Staate
die  rechtliche  Ordnung  der  einschlägigen  Lebensverhältnisse,  die  rechtliche
Ueberwachung  der  die  Einheit  des  maritimen  Verkehrs  ausmachenden
Erscheinungen  zur  Pflicht.  Schifffahrt  zur  See,  Fischerei,  Küstenschutz  rc.
werden  zu  eben  so  vielen  Zweigen  der  staatlichen  Verwaltung  und
Aufsicht  wie  Ackerbau,  Bergwesen  und  Güterverkehr  im  Innern  des
Staates.  Hierin  ist  die  Basis  für  die  positive  Ausgestaltung  und
juristische  Construction  der  sogenannten  „Uferrechte“  gegeben,  welche  noch
heutzutage  von  den  meisten  Autoren,  vornehmlich  von  der  negativen
Seite  des  Schutzes  gegen  Ueberfälle,  Betreten  der  Küste  Seitens  Unbefugter
  2c.  dem  System  eingefügt  zu  werden  pflegen.

Dieser  seiner  Verwaltungspflicht  kann  aber  der  Staat  mit  voller
Kraft  nur  in  jenem  Teile  des  Meeres  entsprechen,  welcher  unmittelbar
an  sein  Festgebiet  grenzt;  nicht  das  Wasser,  wohl  aber  die  auf  demselben
  in  seiner  Küstennähe  sich  vollziehenden,  rechtlich  relevanten
Acte  und  Thatsachen  gewinnen,  abgesehen  von  ihrem  unmittelbaren  Einfluß
auf  die  staatliche  Seeverwaltung,  directe  Beziehung  zu  dem  im  Staate
selbst  zu  Recht  bestehenden  Verkehrs-  und  Verwaltungs-,  Gewerbe.,
Zoll-  und  Steuersystem  2c.

Es  liegt  in  der  Natur  der  Dinge,  daß  diese  Acte  und  Thatsachen
ihre  größte  Dichtigkeit  in  der  Nähe  des  Festlandes  erreichen  und  daß
daher  die  ordnende  Kraft  des  Staates  gerade  hier  ein  weites  Feld  zu
intensiver  Bethätigung  vorfindet.  Jene  Theile  des  Meeres  daher,
welche,  unmittelbar  an  den  Küsten  des  Staates  gelegen,  den  Boden  für
die  breite  Entfaltung  controlirender  und  verwaltender  Thätigkeit  des
letztern  abgeben,  demnach,  ohne  im  Eigenthum  des  Staates  zu  stehen,
seiner  Verwaltungsthätigkeit  unterliegen,  1)  nennen  wir  die  Küstengewässer,
Territorialgewässer.  Sie  geben  den  nächsten  räumlich  bestimmten
Boden  ab  für  die  staatliche  Verwaltung  zur  See.

Ohne  jene  wesentlich  dauernd  zu  denkende  Summe  von  —  staatlicher
  Ordnung  und  staatlicher  Verwaltung  bedürftigen  —  Lebenserscheinungen
  entfällt  das  Band,  das  ein  juristisches  Verhältniß  zwischen
dem  Staate  und  seinem  Küstenmeere  knüpft.  Ein  Küstenmeer,  in  welchem
sich  absolut  keinerlei  Verkehr  bewegt,  ist  eben  einfach  Bestandtheil  des
Meeres,  —  eine  rein  physische  Thatsache,  an  welche  sich  keinerlei
juristische  Wirkungen  knüpfen  lassen.