462  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

Das  Quellenmaterial  der  Staatengeschichte  hat  uns  in  seinem  unerschöpflichen
  Reichthum  auch  hierfür  ein  bezeichnendes  und  lehrreiches
Beispiel  an  die  Hand  gegeben.  Bis  zu  den  im  Gefolge  des  Berliner
Vertrages  vom  13.  Juli  1878  eingetretenen  Aenderungen  der  Besitzverhältnisse
  in  den  das  Dalmatinische  Küstengebiet  an  zwei  Stellen  durchbrechenden
  wüsten  Türkischen  Enclaven  Klek  und  Suttorina  hat  das
diese  bespülende  Meer  für  die  Türkei  den  Charakter  eines  Küstenmeeres
nicht  gehabt,  da  sich  der  genannte  Staat  vertragsrechtlich  dazu  verpflichtete,
  seinen  Angehörigen  und  allen  Fremden  jeden  Verkehr  in  dem
seiner  Küste  benachbarten  Seegebiete  zu  untersagen.  Die  beiden  Landzungen
  gehörten  einst,  gleichwie  Dalmatien  und  die  Bocche  di  Cattaro,
deren  Theile  sie  waren,  der  Republik  Venedig.  Die  Art  und  Weise,
wie  sie  von  dieser  getreunt  und  unter  die  Herrschaft  der  Hohen  Pforte
gebracht  wurden,  ist  folgende:

Die  kleine  Republik  Ragusa,  einerseits  zwischen  Bosnien  und  das
Adriatische  Meer  und  von  den  beiden  anderen  Seiten  zwischen  Venetianische
  Gebiete  eingeengt,  gerieth  mit  ihrer  größeren  und  mächtigeren
Nachbarin,  der  Republik  Benedig,  einigemale  in  Zwistigkeiten.  In  der
Furcht,  überrumpelt  zu  werden,  benutzten  die  Ragusaner  einen  unglück.
lichen  Krieg,  welchen  Benedig  gegen  die  Hohe  Pforte  zu  bestehen  hatte,
um  von  letzterer  zu  erlangen,  daß  gelegentlich  des  Friedensschlusses  die
zwei  Streifen,  welche  eben  jene  Landzungen  bilden,  vom  Venetianischen
Gebiete  losgetrennt  und  dem  Ottomanischen  Territorium  einverleibt  wurden,
so  daß  nunmehr  das  Gebiet  der  Republik  Ragusa  von  allen  Seiten,  mit
Ausnahme  der  Meeresküste,  von  ottomanischem  Gebiet  umgeben  war.

So  verblieb  es  durch  nahe  zwei  Jahrhunderte  bis  zur  Epoche  der
Französischen  Revolutionskriege  (1597——1797).  Die  Franzosen  bemächtigten
  sich,  nachdem  sie  die  Republik  Venedig  wie  jene  von  Ragusa
vernichtet,  und  Dalmatien,  Ragusa,  wie  die  Bocche  di  Cattaro  besetzt
hatten,  auch  der  oben  erwähnten  beiden  Landzungen  und  blieben  in
deren  Besitz,  bis  sie  im  Jahre  1814  durch  die  Truppen  des  Kaisers
von  Oesterreich  verdrängt  wurden.

Die  Keiserlich  Oesterreichische  Regierung  hat  sie  jedoch  sofort  ausgeschieden,
  um  sie  der  Hohen  Pforte  zu  überlassen.  Diese  Ueberlassung
erfolgte  aber  nachweislich  nicht  unbedingt,  sondern  unter  mehreren  staatsund
  völkerrechtlich  wichtigen  Auflagen.  Abgesehen  davon,  daß  sich  die
Oesterreichische  Staatsgewalt  in  Ansehung  des  Festlandes  die  Servitut
eines  Truppendurchzugsrechtes  reservirte,  ist  es  auch  gewiß,  daß  sie  die
Küstengewässer  der  beiden  Landzungen  in  jene  Uebertragung  nicht  einzubeziehen
  gesonnen  war.

Notorisch  ist  es,  daß  Oesterreich  jederzeit  seine  Wachschiffe  in  jenen
Gewässern  stationirte,  um,  wie  es  auch  immer  gethan,  die  Seeverbindung
mit  besagten  Enclaven  zu  verhindern,  und  zwar  in  derselben  Weise,  wie
dies  bereits  die  Republik  Venedig,  die  frühere  Beherrscherin  Dalmatiens,
von  dem  Augenblicke  an  gethan  hat,  als  die  zwei  Terrainstrecken  den